Rz. 45

Einkünfte sind nach § 2 Abs. 2 EStG

  • Nr. 1: bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 – 7k und § 13a EStG),
  • Nr. 2: bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 – 9a EStG).

Bei Einkünften aus privaten Kapitaleinkünften tritt gem. § 2 Abs. 2 S. 2 EStG ab Vz 2009 § 20 Abs. 9 EStG vorbehaltlich der Regelung des § 32d Abs. 2 EStG an die Stelle der §§ 9, 9a EStG. Durch Einführung der Abgeltungsteuer für private Kapitaleinkünfte ist nach § 20 Abs. 9 EStG der Ansatz von Werbungskosten nicht mehr zulässig, sofern nicht eine Veranlagung nach § 32d Abs. 2 EStG durchzuführen ist und die Kapitaleinkünfte mit dem normalen Tarif zu versteuern sind.

 

Rz. 46

Zu Verlusten vgl. Rz. 68ff.

3.2.2.1 Ist-Einkünfte

 

Rz. 47

Das ESt-Recht knüpft für die Besteuerung an das tatsächlich erzielte Einkommen an, nicht an das Einkommen, das ein Stpfl. hätte erzielen können oder sollen.[1] Die Soll-Leistungsfähigkeit, die z. B. im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht angewandt wird, kann für die ESt keine Bemessungsgrundlage sein. Sie würde zu einer Pflicht zur Tätigkeit führen, die Art. 12 GG nicht vorsieht, würde darüber hinaus zu kaum lösbaren Schwierigkeiten bei der Bemessung eines "Soll-Einkommens" und letztlich zu ESt-Festsetzungen führen, die lediglich die Vollstreckungsstellen der FÄ beschäftigen würden. Es ist daher hinzunehmen, dass der Faule mangels tatsächlicher Leistungsfähigkeit keine Steuern zahlt, während der Fleißige hiermit belastet wird.[2] Dem steht nicht entgegen, dass aus Vereinfachungsgründen Einkünfte abweichend vom Ist ermittelt werden, z. B. bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) oder bei der Gewährung von Pauschalen, z. B. § 9a EStG.

 

Rz. 48

Ersparte Privataufwendungen führen nicht zu Einnahmen. Wird der Gewerbetreibende unentgeltlich im eigenen Haushalt tätig, z. B. der Handwerker repariert sein Haus, der Anwalt führt einen eigenen Prozess, der Finanzbeamte fertigt seine eigene Steuererklärung, führen die Ersparnisse nicht zu Einnahmen. Beim Ersparen von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten werden aber mittelbar höhere Einkünfte erzielt, da sich wegen weniger Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ein höherer Gewinn bzw. Überschuss ergibt. Entgangene Einnahmen werden ebenfalls nicht berücksichtigt (vgl. aber § 24 EStG Nr. 1a EStG), können aber auch nicht als Aufwand berücksichtigt werden. Der Mietwert einer leerstehenden Wohnung führt daher nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.[3] Die unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern, z. B. eines Pkw, kann aber zu Einnahmen führen (§ 8 EStG Rz. 154ff.).

[2] Tipke, Steuerrechtsordnung II, 568ff.; Handzik/Hellwig, in Littmann/Bitz/Putz, EStG, § 2 EStG Rz. 18.
[3] FG Baden-Württemberg v. 6.4.1990, IX R 90/88, EFG 1991, 20.

3.2.2.2 Einkünfte aus unsittlicher oder verbotener Tätigkeit

 

Rz. 49

Der Begriff des Einkommens ist wertneutral. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Einkünfte im Rahmen eines von der Rechtsordnung gebilligten Vertrags zufließen oder ob überhaupt ein wirksamer Vertrag vorliegt. Dazu bestimmt § 40 AO, dass es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein steuerlich bedeutsames Verhalten gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt. Zum einen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch diese Einkünfte gesteigert, zum anderen wäre es ansonsten ein Leichtes, sich der Besteuerung zu entziehen, indem der Stpfl. sittenwidrig oder außerhalb der Gesetze handelt. Einkünfte aus Schwarzhandelsgeschäften, Hehlerei, Schmuggel, Schmiergelder, Dealerei u. Ä. unterliegen damit der ESt, auch wenn eine tatsächliche Besteuerung regelmäßig kaum durchführbar ist. Einkünfte aus gewerbsmäßiger Unzucht unterliegen als Einkünfte i. S. d. § 15 EStG der ESt[1] wie auch Einkünfte aus "Telefonsex" solche aus Gewerbebetrieb sind[2], ebenso Einkünfte aus Schwarzarbeit[3], Betrugsgeschäften, gesetzeswidriger Steuer- oder Rechtsberatung.[4]

 

Rz. 50

Ausgaben für gesetzeswidrige oder unsittliche Zwecke können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Zu beachten sind aber die Abzugsverbote für Geldbußen (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, § 9 Abs. 5 EStG), Hinterziehungszinsen (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG, § 9 Abs. 5 EStG), Schmiergelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, § 9 Abs. 5 EStG) und Geldstrafen (§ 12 Nr. 4 EStG).

 

Rz. 51

Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind steuerlich unbeachtlich (§ 41 Abs. 2 AO).[5]

 

Rz. 52

Nach § 42 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemildert werden.[6]

[3] FG Nürnberg v. 28.4.1976, V 232/75, rkr, EFG 1976, 453.
[4] BGH v. 9.10.1975, III ZR 31/73,...

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