Rz. 70

Der Begriff des Arbeitgebers ist wesentlich für die Pflicht zum LSt-Abzug. Vom Arbeitgeber als Partner des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers ist zwar in § 1 Abs. 2 LStDV die Rede. Eine Definition für den Arbeitgeber findet sich jedoch weder in § 19 EStG noch in § 38 Abs. 1 EStG noch in § 1 LStDV noch in § 611a Abs. 2 BGB. Es lässt sich aus § 1 Abs. 2 LStDV schließen, dass Arbeitgeber derjenige ist, dem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schuldet, unter dessen Leitung er steht und dessen Weisungen er zu befolgen hat. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aufgrund des Arbeitsvertrags (R 19.1 LStR 2015).[1] Unerheblich ist es, ob derjenige, dem die Arbeitskraft geschuldet wird, den Arbeitslohn zahlt oder ein Dritter (R 19.1 S. 7 LStR 2015).[2]

Diese Entkoppelung ergibt sich bereits zivilrechtlich aus § 611a Abs. 2 BGB, der den Arbeitgeber zwar als Schuldner des Arbeitslohns nennt, demgegenüber aber in § 611a Abs. 1 BGB den Gläubiger der Arbeitsleistung nur als "anderen", nicht aber als den Arbeitgeber bezeichnet.

Der inländische Arbeitgeber ist nach Maßgabe des § 38 EStG zum LSt-Abzug verpflichtet. Bei Organgesellschaften innerhalb eines Konzerns ist Arbeitgeber grundsätzlich die Gesellschaft, die den Arbeitslohn im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zahlt.[3] Eine GmbH ist nicht Arbeitgeberin ihrer von einer Obergesellschaft entlohnten Geschäftsführer, wenn diese vorübergehend entsandt worden sind und nur im Rahmen ihres mit der Obergesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrags tätig werden.[4] Bei internationaler Arbeitnehmerentsendung ist das in Deutschland ansässige Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, inländischer Arbeitgeber (R 19.1 S. 4 LStR 2015, § 38 Abs. 1 S. 2 EStG). Damit hat der Gesetzgeber den abkommensrechtlichen wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff in das nationale Recht übernommen.[5]

 

Rz. 71

Träger des Anspruchs auf die Arbeitsleistung und der Weisungsbefugnis können verschiedene Personen sein. Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker üben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für den Anspruchsträger aus. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers.[6]

 

Rz. 72

Zum Arbeitgeber bei Leiharbeitnehmern aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung vgl. § 42d EStG Rz. 101ff. Zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung im internationalen Zusammenhang BMF v. 3.5.2018, IV B 2-S 1300/08/10027, Tz. 4.3.4.1, BStBl I 2018, 643. Zum inländischen Arbeitgeber als demjenigen, der verpflichtet ist, den LSt-Abzug vorzunehmen, vgl. § 38 EStG Rz. 25ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge