Rz. 19

§ 16 EStG regelt in Abs. 1 die Betriebsveräußerung und stellt in Abs. 3 die Betriebsaufgabe der Betriebsveräußerung im Wege einer Fiktion gleich. Nach weitgehend unbestrittener Ansicht gelten für die beiden gesetzlich nicht näher bestimmten Begriffe die folgenden Definitionen:

Eine Betriebsveräußerung ist anzunehmen, wenn

  • alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der betrieblichen Einheit (Betrieb, Teilbetrieb etc.)
  • in einem einheitlichen Vorgang
  • entgeltlich oder teilentgeltlich
  • auf einen Erwerber übertragen werden, der dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb weiterzuführen, und
  • der Veräußerer seine bisher in dem Betrieb ausgeübte gewerbliche Tätigkeit endgültig aufgibt.

Eine Betriebsaufgabe liegt dagegen im Regelfall dann vor, wenn der Unternehmer

  • aufgrund eines Entschlusses, den Betrieb aufzugeben,
  • seine in diesem Betrieb als Erwerbsquelle ausgeübte Tätigkeit endgültig einstellt und
  • die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Dritte veräußert, ins Privatvermögen übernimmt oder anderweitig verwendet und
  • der Betrieb als einheitlicher Organismus des Wirtschaftslebens aufgelöst wird[1]. Bleibt der bisherige Betriebsinhaber gewerblich tätig, ist zu prüfen, ob der bisherige Betrieb fortgeführt wird oder ein gänzlich neuer Betrieb vorliegt.[2]  Auch eine Wiederaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im selben Wirkungskreis kann schädlich sein.[3] Eine Teilbetriebsveräußerung liegt nicht vor, wenn der Stpfl. seine gewerbliche Tätigkeit nur in einem bestimmten Teilbereich aufgibt und Wirtschaftsgüter, die wesentliche Betriebsgrundlagen sind, in dem verbleibenden Betrieb weiter nutzt.[4]  Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht ungeachtet ihres zeitlichen Zusammenfallens nicht in dem für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebes erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit des Unternehmens darstellt.[5]

Aus dem Gesetzeswortlaut, der gegenseitigen Bezüglichkeit der Begriffe "Veräußerung" und "Aufgabe" sowie dem Gesetzeszweck lassen sich unmittelbar die folgenden Auslegungsgrundsätze entnehmen:

  • Der Begriff "Veräußerung" schließt unentgeltliche Übertragungen von der Regelung aus;
  • der Begriff "Aufgabe" kann zwar unentgeltliche Übertragungen umfassen (z. B. schenkweise Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, was steuerlich indes als Entnahme zu werten ist), nicht jedoch unentgeltliche Übertragungen organischer Einheiten (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil), weil diese bei unentgeltlicher Übertragung nicht aufgelöst werden, sondern als einheitliche Organismen des Wirtschaftslebens weiter bestehen, bis sie von dem Übernehmer aufgelöst werden.

Beide Vorgänge müssen zudem die wesentlichen Betriebsgrundlagen erfassen, sich als einheitliche Vorgänge darstellen, die sich innerhalb "kurzer Zeit" abspielen, und zur Folge haben, dass der Unternehmer sein bisheriges unternehmerisches Engagement, wie es in Gestalt der jeweiligen gewerblichen Unternehmung Ausdruck gefunden hat, beendet[6]. Der Unterschied besteht nach dieser Begriffsbestimmung lediglich darin, dass bei der Betriebsveräußerung das Unternehmen als wirtschaftlicher Organismus bestehen bleibt und weiterbetrieben werden kann, während bei der Betriebsaufgabe die Zerschlagung des Organismus als eine weitere wesentliche Voraussetzung angesehen wird.

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