Rz. 86

Begünstigte Versicherungen sind Lebensversicherungen. Dies ist der Oberbegriff für alle Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall. Es wird unterschieden nach dem versicherten Risiko in reine Risikoversicherungen (Leistung nur im Todesfall), reine Erlebensversicherungen (keine Leistung im Todesfall) und als wichtigste gemischte Versicherungen (Leistung im Erlebens- und Todesfall). Abs. 1 Nr. 2b a. F. unterscheidet vier verschiedene Formen von Versicherungen, die sich unterscheiden nach

  • Form der Beitragsleistung (laufende Beiträge oder Einmalbetrag),
  • Art der Auszahlung der Versicherungsleistung (Einmalzahlung oder Rentenzahlungen),
  • Mindestvertragsdauer.

Durch das EStRG v. 5.8.1974[1] ist der Sonderausgabenabzug von Lebensversicherungen eingeschränkt worden. Begünstigt sind ab Vz 1975 nur noch folgende Versicherungen:

Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb a. F., ab Vz 2005 Nr. 3 Buchst. b, ab Vz 2010 Nr. 3 Buchst. a),

Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsschluss ausgeübt werden kann (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc a. F., ab Vz 2005 Nr. 3 Buchst. b, ab Vz 2010 Nr. 3 Buchst. a). Die Versicherungsleistung besteht in wiederkehrenden Bezügen (Rente). Der Bezugsberechtigte kann aber wahlweise statt der Rente eine Kapitalzahlung verlangen.

 

Rz. 87

Begünstigt sind nur laufende Beitragszahlungen, nicht aber Einmalprämien. Laufende Beitragszahlungen liegen regelmäßig vor, wenn die Dauer der Beitragszahlung der Laufzeit des Versicherungsvertrags entspricht. Laufende Beitragszahlungen liegen auch dann vor, wenn die Dauer der Beitragszahlung kürzer ist als die Vertragsdauer, sofern sie nicht wirtschaftlich einem Einmalbetrag gleichkommt. Unschädlich ist eine kürzere Dauer der Beitragszahlung, wenn seit dem Datum des Vertragsabschlusses eine laufende Beitragszahlung von mindestens 5 Jahren vorgesehen ist.[2] Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht regelmäßig dem Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins. Die Verwaltung lässt es zu, den im Versicherungsantrag genannten Beginn der Versicherung als Vertragsabschluss zu nehmen, wenn innerhalb von drei Monaten nach diesem Tag der Versicherungsschein ausgestellt ist und die erste Prämie gezahlt wird. Wird diese Frist überschritten, berechnen sich die Beitragszahlungsdauer und die Mindestvertragsdauer vom Zeitpunkt der Zahlung der ersten Prämie.

 

Rz. 88

Wird nach Vertragsschluss eine Zuzahlung zur Abkürzung der Laufzeit vereinbart, entspricht dies wirtschaftlich einer Rückdatierung des technischen Versicherungsbeginns gegen Einmalzahlung, sodass ein Abzug der Zuzahlungen als Sonderausgaben nicht infrage kommt. Die Abziehbarkeit der geleisteten Beiträge bleibt bestehen, da das Gesetz eine Nachversteuerung nicht vorsieht.

Wird durch eine Zuzahlung nur die Beitragszeit verkürzt, ist dies unschädlich, sofern die Beitragszeit mindestens 5 Jahre umfasst.

 

Rz. 89

Wird die Vertragssumme erhöht, liegt der Neuabschluss nur hinsichtlich des neuen Vertrags vor, der alte Vertrag bleibt steuerlich begünstigt, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, der neue Vertrag ist begünstigt, wenn er die im Zeitpunkt der Vertragsänderung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.[3]

Wird die Versicherungssumme nach Ablauf der 12 Jahre erhöht, bleibt der ursprüngliche Vertrag vollen Umfangs begünstigt, der neue nur, wenn auch hier die Laufzeit noch mindestens 12 Jahre beträgt. Ist das nicht der Fall, sind die auf den neuen Vertrag entfallenden Beiträge nicht als Sonderausgaben abziehbar.[4] Zu den einzelnen Möglichkeiten vgl. BMF v. 22.8.2002.[5]

 

Rz. 90

Kapitalversicherung gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd a. F., ab Vz 2005 Nr. 3 Buchst. b, ab Vz. 2010 Nr. 3 Buchst. a).

Die Versicherungsleistung besteht in einer Kapitalzahlung, in der ein Sparanteil enthalten sein muss, wie z. B. eine Ausbildungs- oder Aussteuerversicherung. Kann wahlweise die Zahlung wiederkehrender Bezüge vereinbart werden, ist der Sonderausgabenabzug gleichwohl zulässig. Die Versicherungsleistung besteht hier ausschließlich in der Zahlung einer Kapitalsumme, nicht in einer Rentenzahlung.[6]

Zur Bindungsfrist und dem Begriff der laufenden Beitragszahlungen gelten die Ausführungen in Rz. 87 entsprechend.

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