Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftssteuer 1991 und 1992. Gewerbesteuermeßbetrag 1991 und 1992. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (§ 47 KStG) zum 31.08.1991 und 31.08.1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.1997; Aktenzeichen I R 75/96)

 

Tenor

I. Die Bescheide über Körperschaftssteuer 1991 und 1992 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.08.1991 und 31.08.1992 vom 16.12.1994, sowie die Gewerbesteuermeßbescheide vom 02.01.1995, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.1995 werden geändert. Der Beklagte hat die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuermeßbeträge und die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auf den Betrag zu errechnen, der sich ergibt, wenn verdeckte Gewinnausschüttungen für 1991 in Höhe von … DM und für 1992 in Höhe von … DM rückgängig gemacht werden.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine … Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.06.1990 mit einem Stammkapital von … DM gegründet und am 22.08.1990 im Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Werkzeugen, Sondermaschinen und Zubehör. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr …. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Mit Geschäftsführervertrag vom 03.08.1990 wurde für den Geschäftsführer ein Grundgehalt von monatlich … DM ab 01.09.1990 vereinbart, sowie weitere zusätzliche Leistungen als Gehaltsbestandteile, die nicht streitig sind, jedoch die Höhe der Gesamtausstattung des Geschäftsführers beeinflussen. Gemäß § 4 des Geschäftsführervertrages in der geänderten, ab 01.09.1990 gültigen Fassung ist vereinbart, daß für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit die nach § 3 b Abs. 2 EStG maximal zulässigen Zuschläge zum Grundlohn gewährt werden (Grundlohn = z. B. (12 × 7.000):(52 × 60) = z. B. 26,92 DM). Die Regelarbeitszeit des Geschäftsführers beträgt 40 Stunden und ist innerhalb der betriebsüblichen Beschäftigungszeiten zu erbringen. Unter Berücksichtigung von Mehrarbeit und Überstunden gingen die Vertragsparteien von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden aus. Diese Mehrarbeit war durch die Grundbezüge abgegolten; die Zuschläge gemäß § 3 b Abs. 2 EStG waren jedoch zusätzlich vereinbart.

Mit Nachtrag vom 28.02.1991 wurde das Grundgehalt des Geschäftsführers auf monatlich … DM erhöht. Die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wurde täglich auf der jeweiligen Zeitwertkarte dokumentiert.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst entsprechend den von ihr eingereichten Steuererklärungen für 1991 und 1992 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahr 1994 führte er bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Streitjahre durch. Im Rahmen dieser Außenprüfung beanstandete der Prüfer die Vereinbarung gemäß § 4 des Geschäftsführervertrages. Er versagte die steuerliche Anerkennung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und behandelte diese Zahlungen in Höhe von … DM für 1991 und … DM für 1992 als verdeckte Gewinnauschüttungen. Er begründete dies damit, daß diese Handhabung in Anstellungsverträgen für fremde Geschäftsführer unüblich sei. Die Vereinbarung solcher Zuschläge sei mit der Stellung und dem Aufgabenbereich eines Alleingeschäftsführers in einem Klein- oder Mittelbetrieb nicht vereinbar; die Art der Tätigkeit eines Geschäftsführers, insbesondere die ihm obliegende Gesamtverantwortung für die Funktionsfähigkeit des Betriebes erfordere gerade im Hinblick auf den Umfang der Arbeitszeit ein Höchstmaß an Flexibilität. Auch im Hinblick auf die Gesamtausstattung des Geschäftsführers sei bereits ohne die Zuschläge die Grenze erreicht.

Der Beklagte erließ im Anschluß an die Außenprüfung am 16.12.1994 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Körperschaftsteuer – und Gewerbesteuermeßbescheide für 1991 und 1992 und geänderte Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.08.1991 und 31.08.1992. Dabei behandelte er entsprechend den Ausführungen im Prüfungsbericht die an den Geschäftsführer gezahlten steuerfrei belassenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß § 3 b Abs. 1 EStG in Höhe von … DM für 1991 und …,– DM für 1992 als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin weiter ihr Begehren, die Zahlung der streitigen Zuschläge als Betriebsausgaben anzuerkennen. Nach der Rechtssprechung sei grundsätzlich anerkannt, daß auch einem Geschäftsführer steuerfreie Zuschläge gemäß § 3 b EStG gezahlt werden könnten (BFH v. 28.11.19...

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