Revision eingelegt (BFH XI R 26/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldberechtigung eines bei einem deutschen Arbeitgeber auf verschiedenen Baustellen beschäftigten Polen für seine in Polen lebenden Kinder

 

Leitsatz (amtlich)

Kann ein EU-Bürger, dessen Kinder bei der Ehefrau und Mutter im EU-Ausland leben und der bei einem deutschen Arbeitgeber auf verschiedenen Baustellen in Deutschland beschäftigt ist, nicht nachweisen, dass er in Deutschland einen Wohnsitz hat oder für seine Tätigkeit auf verschiedenen Baustellen einen von Beginn an zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als 6 Monaten nachweisen, so steht ihm kein Kindergeld zu.

 

Normenkette

AO §§ 8-9; EStG § 62 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.09.2013; Aktenzeichen XI R 26/12)

BFH (Urteil vom 05.09.2013; Aktenzeichen XI R 26/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für seine beiden in Polen lebenden Kinder einen Anspruch auf Kindergeld hat.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hat die beiden Kinder S, geboren am 24. Mai 1990 und A, geboren am 24. September 1996. Die beiden Kinder leben zusammen mit seiner Ehefrau, die berufstätig ist, in Polen. Für die Kinder hat die Ehefrau das polnische Kindergeld erhalten. Auf Grund seines Antrages auf Kindergeld vom Februar 2007 hat der Kläger unter Anrechnung des polnischen Kindergeldes von umgerechnet 11,42 € pro Kind von Oktober bis Dezember 2005 Kindergeld erhalten (Bl. 61 Kindergeldakte).

Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt, da er Kindergeld auch ab Januar 2006 beantrage. Im Einspruchsverfahren hat er folgende Lohnsteuerbescheinigungen vorgelegt:

Von der Firma H in B, gearbeitet vom 1. Januar bis 25. Januar 2006

Ingenieurbüro I, F, gearbeitet vom 1. Februar bis 15. Oktober 2006

Z GmbH & Co. KG, D, gearbeitet vom 23. Oktober bis 17. November 2006

R GmbH, O, gearbeitet vom 31. November bis 31. Dezember 2006

Weiterhin liegt eine Lohnsteuerbescheinigung für 2007 von der R GmbH vor, wonach er noch bis 16. März 2007 gearbeitet hat. Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, noch folgende Unterlagen vorzulegen, um über den Anspruch endgültig entscheiden zu können:

  • Aufstellung mit Datumsangaben und Ortsangaben über die tatsächlichen Einsatzstellen der beruflichen Tätigkeit ab Januar 2006 bis lfd.
  • Anschriften, wo er entsprechend übernachtet bzw. sich aufgehalten hat
  • Angaben, wo die Wochenenden und die Urlaube verbracht wurden
  • Nachweis über Erwerbstätigkeit seit 17. März 2007
  • Steuerbescheide 2006 und 2007
  • Bescheinigung des Finanzamtes über eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- oder nach § 1 Abs. 3 EStG

Da keinerlei Unterlagen eingegangen sind, hat der Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2008 den Antrag auf Kindergeld für die Kinder S und A ab Januar 2006 abgelehnt (Bl. 89 Kindergeldakte). Hiergegen ist Einspruch eingelegt worden, der nicht begründet worden ist. Im Einspruchsverfahren hat die Beklagte nochmals die oben aufgeführten Unterlagen angefordert. Nachdem auch während des Einspruchsverfahrens keinerlei Unterlagen eingegangen sind, hat die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2008 den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Er habe seinen Wohnsitz bei seiner Familie in Polen. Er halte sich lediglich zu Besuchszwecken in der Wohnung seiner Schwester in W (Deutschland) auf. Dort übernachte er im Zimmer seines Neffens.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass er Deutscher mit Wohnsitz im Inland sei. Er unterliege in Deutschland als Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht, weshalb die Voraussetzung des § 62 EStG vorliegen würden. Seit 17. März 2007 arbeite er bei der Firma A GmbH, K, was sich aus der beigefügten Bestätigung ergebe (Bl. 35 PA). Weiterhin würden die einzelnen Arbeitsverträge vorgelegt (Bl. 46 f. PA). Anfang 2006 sei er auf einer Baustelle in K tätig gewesen, anschließend bis einschließlich März 2006 habe es eine Baustelle in S gegeben. Genaue Adressen könne er nicht mehr eruieren. Ab April 2006 sei er zu einer Baustelle nach W (Österreich) entsandt worden. Aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für 2006, 2007 und 2008 (überreicht mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 Bl. 88 PA) gehe hervor, dass er unbeschränkt steuerpflichtig sei, da die Berechnung der Steuer nach dem Splittingtarif erfolgt sei, was die Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht indiziere, denn gem. § 50 a Abs. 1 Satz 4 EStG i.V.m. §§ 26 und 32 a Abs. 5 EStG sei das Splittingverfahren bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht anwendbar. § 62 EStG knüpfe entweder an den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht an, selbst wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gegeben sei. Außerdem werde eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes betreffend Auskunft über Einkommensteuerpflicht überreicht (Schreiben vom 29. März 2010, Bl. 111 PA). Aus den Dienstanweisungen gehe unter DA 62....

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