Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbemessungsgrundlage beim Kraftfahrzeugleasing

 

Leitsatz (amtlich)

Umsatzsteuer auf Versicherungsleistungen als unselbständige Nebenleistung im Rahmen von Leasing-Verträgen und Einbeziehung der vom Leasinggeber an den Leasingnehmer weiterbelasteten Kraftfahrzeugsteuer in die Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 10 Buchst. b); EWGRL 77/388 Art. 13 Teil B Buchst. a)

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.02.2009; Aktenzeichen XI B 16/08)

BFH (Beschluss vom 24.01.2008; Aktenzeichen XI R 63/06)

BFH (Beschluss vom 24.01.2008; Aktenzeichen XI R 63/06)

 

Tatbestand

Strittig ist die Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsleistungen im Rahmen von Leasing-Verträgen und die Einbeziehung der Kraftfahrzeugsteuer in die Bemessungsgrundlage.

Die Klägerin ist eine GmbH, die den An- und Verkauf sowie die An- und Vermietung von Kraftfahrzeugen aller Art betreibt.

Im Rahmen ihres Unternehmens schloss die Klägerin Leasingverträge ab, bei denen zum überwiegenden Teil in der jeweiligen „Überlassungs-Vereinbarung und Rechnung“ für die Fahrzeuge ein „Gesamt-Mietpreis“ ausgewiesen war, wobei bemerkt ist, dass darin ein der Höhe nach bestimmter Betrag an gesetzlicher Mehrwertsteuer enthalten ist. Weiter ist unter Bezug auf die allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin ausgeführt, dass das Fahrzeug bei der SV Versicherung haftpflichtversichert und versteuert ist und dass die anfallenden Kosten für Steuer und Versicherung vorgelegt und durch den Mieter entrichtet werden (Blatt 51 der Bp-Berichtsakte). Mit der SV Versicherung schloss die Klägerin einen Rahmenvertrag ab, nach dem für alle auf die Klägerin zugelassen Fahrzeuge ab dem Tag der Mitteilung an den Versicherer eine Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung und nach Angaben der Klägerin eine Kraftfahrt-Fahrzeug-Versicherung (in Form einer Fahrzeugvollversicherung oder Fahrzeugteilversicherung) besteht (vgl. Blatt 27 bis 30 der Prozessakte). In den betriebsinternen Kalkulationsberechnungen zu dem Gesamt-Mietpreis ist Versicherung und Kraftfahrzeugsteuer ohne Berechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer dem Mietpreis für die reine Fahrzeugüberlassung, bei dem die gesetzliche Mehrwertsteuer errechnet und addiert ist, hinzugerechnet (Blatt 52 der Bp-Berichtsakte).

In den Leasingbedingungen ist ausgeführt, dass die Leasing-Raten und nachstehend geregelten Entgelte Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs sind, wobei bei den nachstehend geregelten Entgelten vereinbarte Nebenleistungen sowie Aufwendungen für Versicherung und Steuern aufgeführt sind, welche, so weit sie nicht als Bestandteil der Leasingrate ausdrücklich ausgewiesen werden, gesondert zu bezahlen sind. Nach den Leasingbedingungen ist der Leasingnehmer Halter des Fahrzeuges; ihn treffen die sich daraus ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen und er hat die diesbezüglichen Aufwendungen zu tragen; neben dem Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist der Leasingnehmer zum Abschluss einer Fahrzeug-Vollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von max. 1.000 DM verpflichtet (Blatt 53-57 der Bp-Berichtsakte).

Bei einem ein kleineren Teile der Leasing-Verträge (nach eigenen Angaben der Klägerin ca. ¼, vgl. Blatt 41 der Umsatzsteuerakte Fach 1997) erfolgte die Haftpflichtversicherung der Leasingfahrzeuge und die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Leasing-Nehmer selbst.

Bei einer im August 1999 stattgefundenen Außenprüfung war der Betriebsprüfer der Ansicht, dass im Streitjahr bei der Vermietung der Fahrzeuge im Rahmen der Leasing-Verträge, bei denen in die Gesamt-Leasingrate die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer einbezogen waren, der vom Leasingnehmer entrichtete Gesamtbetrag (inklusive Kraftfahrzeugsteuer und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) der Umsatzbesteuerung zu Grunde zu legen sei, weil die Verschaffung von Versicherungsschutz und die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer eine unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung der Fahrzeugvermietung darstellen würde (Tz 9.04 des Bp-Berichts vom 25. August 1999, Blatt 25 - 27 der Bp-Berichtsakte).

In Auswertung des Prüfungsberichts schloss sich der Beklagte der Ansicht des Betriebsprüfers an und änderte mit Bescheid vom 10. Dezember 2001 die Umsatzsteuerfestsetzung für 1997 entsprechend. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Die Klägerin trägt vor, die Versicherungsleistung durch den Abschluss des Rahmenvertrages und die Weiterreichung der Versicherung an die Leasingnehmer sei umsatzsteuerbefreit. Es würde sich hierbei um einen Versicherungsumsatz handeln, da im Falle eines Schadens nach dem Leasingvertrag die Schadensregulierung ausschließlich über die Klägerin erfolgen würde, die alleiniger Vertragspartner der SV-Versicherung sei. Damit keine endgültige Belastung auf Ebene der Klägerin verbliebe, sei demzufolge eine Rückversicherung über die SV-Versicherung erfolgt. Dieser Rahmenvertrag beziehe sich auf alle zulassungspflichtigen Fahrz...

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