Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bewertung der im Rahmen einer Abwärtsverschmelzung auf ausländische Anteilseigner übergehenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Die im Rahmen einer Abwärtsverschmelzung auf ausländische Anteilseigner übergehenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft können in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft auch dann mit dem Buch- oder einem Zwischenwert angesetzt werden, wenn dem Ansässigkeitsstaat der ausländischen Anteilseigner das Besteuerungsrecht für etwaige Gewinne aus der Veräußerung der übergegangenen Anteile zusteht.

 

Normenkette

UmwG § 2 Nr. 1; UmwStG § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; KStG § 8b Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 12; DBA USA 1999 Art. 13 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.05.2018; Aktenzeichen I R 35/16)

BFH (Urteil vom 30.05.2018; Aktenzeichen I R 35/16)

 

Tatbestand

Streitig ist bei einer Abwärtsverschmelzung, mit welchem Wert die Anteile an der übernehmenden Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft anzusetzen sind und ob nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angefallene Verschmelzungskosten bei der übertragenden Körperschaft gewinnmindernd berücksichtigt werden können.

Die am 27. Juli 1990 gegründete Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in R. Zum 20. Dezember 2001 erwarb ihre damalige Alleingesellschafterin, die … Company (im Folgenden: Company) mit Sitz in den USA, sämtliche Anteile an der ebenfalls in R ansässigen B GmbH (im Folgenden: GmbH) und übertrug am gleichen Tag an diese 49% der Anteile an der Klägerin zu einem Kaufpreis von 1 DM. An der Klägerin waren demnach fortan die Company mit 51% und die GmbH mit 49% beteiligt. Alleiniger Unternehmenszweck der GmbH war das Halten der Beteiligung an der Klägerin.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der europaweite Vertrieb von Produkten der Company (Feuerwehrhelme, Wärmebildkameras, Industrieatemschutztechnik). Die Company lässt diese Produkte in den USA von verbundenen Unternehmen produzieren bzw. kauft sie von Drittunternehmen; die Klägerin ergänzt die Produkte mit für den Abnehmer erforderlichem Zubehör, verpackt sie neu und verschickt sie mit Speditionen an den Kunden.

Mit notariellem Vertrag vom 23. Juli 2007 übertrug die GmbH ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) i.V.m. §§ 46 bis 55 UmwG auf die Klägerin (sog. Down-Stream Merger). Als Verschmelzungsstichtag wurde der 31. Dezember 2006 vereinbart. Darüber hinaus vereinbarten die Vertragsparteien u.a., dass eine Kapitalerhöhung bei der Klägerin hinsichtlich der voll eingezahlten Geschäftsanteile der GmbH unterbleibt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwG) und der Company als Gegenleistung für den Verlust ihrer Anteile an der GmbH deren Geschäftsanteil an der Klägerin gewährt wird (§ 2 (1) des Verschmelzungsvertrags). Wegen der Einzelheiten wird auf den Verschmelzungsvertrag (Bl. 89 ff. d. Vertragsakten) verwiesen. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Klägerin erfolgte am 6. August 2007.

In ihrer steuerlichen Schlussbilanz zum 31. Dezember 2006 setzte die GmbH die Beteiligung an der Klägerin mit dem Buchwert von 0,51 Euro an. Bereits vor Einreichung der steuerlichen Schlussbilanz hatte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der GmbH gegenüber dem Beklagten den Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) auf Ansatz des Buchwertes gestellt.

In der Zeit von November 2010 bis Juli 2012 (mit Unterbrechungen) wurde bei der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der GmbH für das Streitjahr 2006 eine Außenprüfung durchgeführt. In Tz. 1.6 des Prüfungsberichts vom 21. September 2012 vertraten die Prüfer die Auffassung, dass die GmbH die Anteile an der Klägerin gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG in ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2006 mit dem gemeinen Wert anzusetzen habe und sich dementsprechend ein steuerlicher Übertragungsgewinn ergebe. Die Anteile der GmbH an der Klägerin gehörten zu den übergehenden Wirtschaftsgütern im Sinne von § 11 Abs. 1 UmwStG. Dies ergebe sich aus Tz. 11.19 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011 (IV C 2 – S 1978 b/08/10001 – sog. UmwSt-Erlass). Ein Buchwertansatz sei nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG nicht möglich. Da der Übertragungsgewinn zu 100 % auf die Übertragung von Anteilen im Sinne von § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) entfalle, sei er nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG außer Ansatz zu lassen; nach § 8b Abs. 3 KStG seien jedoch 5 % des Übertragungsgewinns und damit ein Betrag in Höhe von 71.325,91 Euro als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. Dabei bestehe zwischen der Klägerin und der Finanzverwaltung Einvernehmen darüber, dass der im vorgelegten Bewertungsgutachten festgestellte Unternehmenswert der Klägerin in Höhe von 2.911.263,00 Euro für die Ermittlung des Übertragungsgewinns zutreffend sei (Bl. 13 ff. d. Bp.-Berichtsakten).

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