Revision eingelegt (BFH III R 32/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang zum Bestandsvergleich bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Im Falle der Realteilung einer Mitunternehmerschaft, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ist grundsätzlich kein Übergang zum Bestandsvergleich notwendig, wenn die Wirtschaftsgüter in Einzelunternehmen der Realteiler unter Buchwertfortführung übernommen werden und die Einnahmen-Überschussrechnung beibehalten wird.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.04.2013; Aktenzeichen III R 32/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Rahmen der Realteilung einer Mitunternehmerschaft und Buchwertfortführung ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vorzunehmen und ein Übergangsgewinn anzusetzen ist.

Die Kläger betrieben im Streitjahr 2002 eine Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Der Kläger zu 2. kündigte den Gesellschaftsvertrag im Juni 2002 zum 31. Dezember 2002 (vgl. Bl. 115 Außenprüfungsakten). Im Jahr 2003 betrieben beide Kläger nach Realteilung der Mitunternehmerschaft ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen unter Fortführung der Buchwerte der jeweils übernommenen Wirtschaftsgüter und Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG weiter.

Unter dem 14. Juli 2003 schlossen die Kläger zur Auseinandersetzung der aufgelösten GbR eine Vereinbarung (vgl. Bl. 116 ff. Außenprüfungsakten). Darin war u.a. bestimmt, dass jeder Kläger die Gegenstände zu Alleineigentum erhalten sollte, die er zur betrieblichen Nutzung in Besitz hatte. Darüber hinaus wurde die Übernahme von Verbindlichkeiten der GbR durch beide Kläger geregelt.

Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 2. Januar 2004, der nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, stellte der Beklagte für die GbR Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 317.319,00 € fest, die er dem Kläger zu 1. in Höhe von 161.782,00 € und dem Kläger zu 2. in Höhe von 155.537,00 € zurechnete.

In den Jahren 2007 und 2008 führte der Beklagte eine Außenprüfung der GbR durch. Hierbei gelangte er zum Ergebnis, dass die Gesellschaft durch Realteilung aufgelöst worden sei; zum Stichtag 31. Dezember 2002 sei der Gewinn nach bilanziellen Grundsätzen zu ermitteln. Die Realteilung sei durch den bei der Mitunternehmerschaft verwirklichten Tatbestand der Betriebsaufgabe gekennzeichnet. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG besage, dass auch die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils als Veräußerung gelte. Bei Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittele, sei deshalb zwangsweise der Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu berechnen. Der Übergangsgewinn sei laufender Gewinn. Im Streitfall sei bei Beendigung der Gesellschaft das vorhandene positive und negative Vermögen aufgeteilt worden. Aufgelder oder ein sog. Spitzenausgleich seien nicht bezahlt worden; ein Aufgabegewinn einerseits bzw. Anschaffungskosten andererseits seien nicht entstanden. Insgesamt sei der laufende Gewinn aus selbständiger Tätigkeit um 283.203,05 € auf 600.523,59 € zu erhöhen.

Entsprechend den Prüfungsfeststellungen änderte der Beklagte unter dem 26. März 2008 nach § 164 Abs. 2 AO den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2002.

Die Kläger legten hiergegen jeweils Einspruch ein. Dabei führte der Kläger zu 1. aus, dass der vom Beklagten vorgenommene Übergang der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG nicht gerechtfertigt sei. Der entscheidende Unterschied zwischen der Betriebsaufgabe und der Realteilung liege darin, dass bei der ersten Alternative die unternehmerische Tätigkeit aufgegeben werde, während die zweite Alternative zu einer Fortsetzung dieser Tätigkeit in einem anderen Umfeld führe, wodurch eine Besteuerung noch nicht vereinnahmter Honorare sichergestellt werde. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2007 (XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385) sei ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittele und sein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft einbringe, zwar grundsätzlich so zu behandeln, als wäre er im Zeitpunkt der Einbringung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allerdings nicht in Fällen der Buchwertfortführung. Nach einem weiteren Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. September 2001 (IV R 13/01, BStBl II 2002, 287) bedürfe es keines Übergangs zum Bestandsvergleich, wenn die Einbringung zum Buchwert erfolgen solle und für diesen Fall auf die Erstellung einer Einbringungs- und Übergangsbilanz verzichtet werden könne.

Der Kläger zu 2. t...

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