Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstmalige Gartengestaltung weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der von einem Handwerksbetrieb ausgeführten erstmaligen Gartengestaltung handelt es sich um keine haushaltsnahe Dienstleistung. Im Hinblick auf die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kommt auch eine Berücksichtigung als Handwerkerleistung nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG 2006 § 35a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.07.2011; Aktenzeichen VI R 61/10)

 

Tatbestand

Im Streit ist eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der für den Veranlagungszeitraum - VZ - 2006 geltenden Fassung.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Sie sind Eigentümer eines in 2003 fertiggestellten selbstgenutzten Wohnhauses in H, K-Straße. In der Einkommensteuererklärung 2006 machten die Kläger eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen aufgrund der Rechnung der Fa. Z, Gartengestaltung, vom 09. September 2006 (Bl. 9,39 der ESt-A 2006) geltend:

-

Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück K-Straße in H (haushaltsnahe Dienstleistung)

3.177 €

-

Erstellung einer Stützmauer auf dem Grundstück K-Straße in H (Handwerkerleistung)

4.457 €

Der Beklagte gewährte im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13. April 2007 die Steuerermäßigung für die geltend gemachten Aufwendungen nicht, da er insoweit davon ausging, dass es sich um Herstellungskosten im Rahmen einer Neubaumaßnahme gehandelt habe.

Im Rahmen des hier eingelegten Einspruchs trugen die Kläger wie folgt vor:

Das Eigenheim sei in 2003 errichtet und noch im selben Jahr von den Klägern bezogen worden. In unmittelbarer Folge seien mit erheblichem Aufwand größere Teile des Außenbereichs (insgesamt rund 1.100 m2) gestaltet worden. Insbesondere seien in 2005 der Hauseingangsbereich und die Garageneinfahrt (Naturpflaster mit Pflanzinseln und Steingarten am Haus) sowie eine Holzterrasse mit Natursteinmauer (auf zwei Ebenen mit Pflanzterrassierung) errichtet worden. Die in 2006 im Außenbereich durchgeführten Arbeiten stellten sich vor diesem Hintergrund als Maßnahme der Gartengestaltung und Pflege dar; sie seien keinesfalls im Zuge der Neubaumaßnahme des Hauses angefallen. Die Erd- und Pflanzarbeiten stellten sich als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG dar, die ohne weiteres bei entsprechendem Zeitbudget auch von den Klägern hätten erbracht werden können. Die Erstellung der Stützmauer stelle sich als Handwerkerleistung i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG dar. Die Mauer sei im Übrigen zur Absicherung und Stützung des zu den Nachbargrundstücken gelegenen (hängigen) Geländes zwingend als Erhaltungsmaßnahme geboten gewesen. Unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 03. November 2006 (Az.: IV C 4 S-2296b - 60/06) und die Kommentierung von Glanegger in Schmidt, EStG, 25. Auflage 2006, zu § 35a (insb. Rz. 5: Gärtnerarbeiten" und Rz. 18 "Garten- und Wegebauarbeiten") hielten die Kläger die Aufwendungen für begünstigt. Im BMF-Schreiben vom 03. November 2006 seien unter Tz. 11 als zu den "handwerklichen Tätigkeiten" (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG) zählend ausdrücklich "Maßnahmen der Gartengestaltung" sowie "Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück" angesprochen, und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellten. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme seien nicht begünstigt. Damit komme es auf die vom Beklagten bislang vertretene Abgrenzung nicht an. Die hier fraglichen Maßnahmen aus dem Jahr 2006 seien gerade nicht im Rahmen der (bereits in 2003 abgeschlossenen) Neubaumaßnahme angefallen. Die von den Klägern in 2006 durchgeführten Maßnahmen der Gartengestaltung (Umgestaltung des ursprünglichen Geländeprofils und Errichtung einer Stützmauer zum Nachbargrundstück) stünden nicht mehr im Zusammenhang mit der im Jahr 2003 vollständig abgeschlossenen Errichtung des Einfamilienhauses und seien im Besonderen auch nicht Gegenstand der ursprünglichen Planung gewesen; sie beruhten vielmehr auf Vorschlägen des erstmals in 2005 kontaktierten Gartenbauers. Auch die Stützmauer sei erst durch die Umgestaltung des Geländeprofils notwendig geworden.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 13. November 2007 als unbegründet zurück, da nach seiner Ansicht eine Steuermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die hier in Rede stehenden Aufwendungen nicht in Betracht kam.

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Satz 2 seien und in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden, ermäßige sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG auf Antrag um 20 v.H., höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs...

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