Entscheidungsstichwort (Thema)

Einmalige Kapitalleistung aufgrund einer Pensionszusage ist keine verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wenn eine Pensionszusage an den Gesellschaftergeschäftsführer durch eine einmalige Kapitalabfindung abgegolten wird, der Gesellschaftergeschäftsführer jedoch weiterhin für das Unternehmen tätig ist, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor .

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.03.2008; Aktenzeichen I R 12/07)

 

Tatbestand

Streitig ist die Beurteilung einer einmaligen Kapitalleistung aufgrund einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Klägerin ist eine 1976 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen Handel mit Kfz-Teilen und Zubehör betreibt. Zu Geschäftsführern waren seit Gründung A (geboren am 09.01.1935) und ab 30.09.1998 B bestellt. A ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Geschäftsanteile der Klägerin werden von der A Holding GmbH & Co KG gehalten, deren alleiniger Kommanditist A ist. Die A Holding Geschäftsführungs-GmbH ist nicht am Vermögen beteiligt. Das abweichende Wirtschaftsjahr der Klägerin endet jeweils am 31. März eines Kalenderjahres.

Im Dienstvertrag vom 02.04.1986 zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer A wurde vereinbart, dass beabsichtigt sei, dem Geschäftsführer eine Versorgungszusage zu erteilen. Dies erfolgte mit Nachtrag im Januar 1991, in dem dem Geschäftsführer eine Invaliditäts- und eine Altersrente zugesagt wurde. In dieser Vereinbarung wurde u.a. festgelegt:

  • § 1 Art der Versorgungsleistungen

    Die Versorgungsleistungen bestehen in:

    a) einer Invaliditätsrente (Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitrente) und

    b) einer Alterrente

    § 2 Entstehung des Leistungsanspruchs

    1) Der Anspruch auf Invaliditätsrente entsteht mit Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma, wenn diese durch Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung begründet ist.

    2) der Anspruch auf Altersrente entsteht

    a) mit Vollendung des 65. Lebensjahres;

    b) wenn der Geschäftsführer von einer gesetzlichen Möglichkeit Ruhegeld zu beanspruchen schon früher Gebrauch macht, jedoch nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres

    § 3 Rentenzahlung

    1) Die Rentenzahlung beginnt, jeweils mit dem Monat, der auf das den Leistungsanspruch zur Entstehung bringenden Ereignis folgt.

    2) Die Renten werden monatlich nachträglich bezahlt.

    § 4 Höhe der Versorgungsleistungen, Kapitalabfindung

    1) Die Invaliditäts- und Altersrente beträgt monatlich 50 %

    des zuletzt bezogenen Bruttogehalts.

    Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente (§ 2 Abs. 2 b) ermäßigen sich die laufenden Rentenbezüge um je 1 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.

    2) Zum Bruttogehalt gehören nicht Tantiemen, Prämien, Gewinnbeteiligungen und sonstige Sondervergütungen.

    3) Die Invaliditäts- und Altersrente ist der Entwicklung der gesetzlichen Angestelltenversicherungsrente laufend anzupassen.

    4) Scheidet ein Geschäftsführer vor Eintritt des Versorgungsfalls aus den Diensten der Firma aus, bleiben die erdienten Ruhegehaltsansprüche erhalten.

    Als erdient gilt der Teil der Versorgungsleistungen, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zur Zeit vom Eintritt in die Firma bis zum Eintritt in den Ruhestand entspricht.

    5) Bei oder nach dem Eintritt des Versorgungsfalles kann der Berechtigte an-stelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes der Rentenverpflichtung verlangen. Dabei ist ein Abzinsungssatz von 6,0 % zugrunde zulegen.

    Mit Nachtrag vom September 1992 zur Versorgungszusage wurde ergänzt: Die Versorgungszusage vom Januar 1991 wird wie folgt geändert:

    1. Zu § 4 Abs. 1 wird festgelegt, dass das versorgungsfähige Bruttogehalt 10.000 DM beträgt.

    2. Zu § 4 Abs. 5 wird vereinbart, dass der berechtigte das Kapitalwahlrecht auch bereits vor dem Eintritt des Versorgungsfalls ausüben kann. Entscheidet sich der Berechtigte vorzeitig für die Kapitalabfindung, so ist der Kapitalbetrag mit Eintritt des Versorgungsfalls zur Zahlung fällig.

    Am 28.12.1999 legten die Klägerin und der Geschäftsführer in einer Vereinbarung nieder:

    1. Herrn A steht nach der 1991 mit der A GmbH vereinbarten Versorgungszusage eine Altersrente mit Kapitalwahlrecht zu. Er kann vor, bei oder nach Eintritt des Versorgungsfalls anstelle der Altersrente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung verlangen.

    2. Herr A vollendet am 09.01.2000 sein 65. Lebensjahr. Damit tritt der Versorgungsfall ein.

    3. Herr A hat Ende 1999 das Kapitalwahlrecht ausgeübt und die Auszahlung der Kapitalabfindung verlangt.

    4. Die Kapitalabfindung wurde durch die X-GmbH mit DM 589.404,- berechnet. Dieser Betrag wird hiermit ein vernehmlich festgelegt. Er ist im Februar 2000 zur Zahlung fällig.

    5. Mit der Zahlung der Kapitalabfindung sind alle Ansprüche aus der Versorgungszusage abgegolten.

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres wurde die Kapitalabfindung im Februar 2000 in Höhe des Bar- und Teilwertes zum 09.01.2000 mit DM 589.404 DM an den Gesc...

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