rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer als lohnsteuerpflichtiger Vorteil bei Fahrverbot für private Zwecke

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Grundsätzlich wird nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon ausgegangen, dass ein Firmenwagen für Betriebsangestellte auch privat genutzt wird. Das führt zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil.

2) Ein betriebliches Verbot der Privatnutzung ändert hieran nichts, wenn das Verbot vom Arbeitgeber nicht nachweislich überwacht wird. Auf Zeugenaussagen der begünstigten Arbeitnehmer kommt es dabei wegen ihrer Interessenlage kaum an.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2-5, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob in der Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer ein der Lohnsteuer (LSt) unterliegender Vorteil liegt, für den der Arbeitgeber in Haftung zu nehmen ist.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Gegenstand ihres Unternehmens ist die Herstellung, Wartung und Reparatur von Hydraulik- und Seilaufzügen für den industriellen Bedarf und zur Personenbeförderung. Im gesamten Bundesgebiet werden Außendienstbüros und Kundendienstzentren unterhalten.

Den Niederlassungsleitern und Kundendienstmonteuren standen am streitigen Zeitraum (01.10.2000 – 31.03.2003) firmeneigene Pkw's zur Verfügung. In der Niederschrift über die Übergabe war jeweils schriftlich festgehalten: Mir ist bekannt, daß die Nutzung des Firmen-Pkw's für private Zwecke untersagt ist. Fahrtenbücher wurden nicht geführt.

Im Rahmen einer den streitigen Zeitraum betreffenden Lohnsteuer-Außenprüfung (LSt-Ap) gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass in der Überlassung der Pkw an die Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil liege. Zur Begründung verwies er darauf, dass davon auszugehen sei, dass das jeweilige Kfz auch zu privaten Zwecken genutzt werde. Fahrtenbücher, aus denen sich die tatsächliche Nutzung der Kfz habe ergeben können, seien nicht geführt worden. Die Einhaltung eines Nutzungsverbots sei durch den Arbeitgeber zu überwachen. Ein entsprechender Beleg sei zum Lohnkonto zu nehmen (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF-Schreiben – vom 28.05.1996 IV B 6 – S 2334 – 173/96 (BStBl. I 1996, 654, unter Tz. 5). Beides sei im Streitfall nicht geschehen. Insbesondere sei das Abstellen der Fahrzeuge bei Urlaub, Krankheit und nach Dienstschluß auf dem Betriebsgelände nicht überprüft worden (vgl. Tz. 2 des Berichts über die LSt-Außenprüfung vom 2.10.2003).

Da bei den Arbeitnehmern die hierin liegenden Vorteile als Bezüge aus dem Dienstverhältnis bisher nicht erfaßt worden waren, war nach Auffassung des Prüfers der lohnsteuerpflichtige Bruttoarbeitslohn des jeweiligen Arbeitnehmers zu erhöhen. Der geldwerte Vorteil war jeweils mit monatlich 1 v.H. des auf volle 100 DM abgerundeten Kaufpreises der Pkw anzusetzen. Dementsprechend waren die Einkommensteuer(ESt)-Festsetzungen der Arbeitnehmer zu ändern, denen die Firmenfahrzeuge zur Verfügung gestanden hatten.

Lediglich bei den Arbeitnehmern A und H hatte dies nicht geschehen können, weil beide steuerlich nicht geführt wurden. Herr A ist verheiratet und hat zwei 1995 und 1996 geborene Kinder. Ihm stand ein Firmenwagen vom Typ Golf Variant, amtliches Kennzeichen: 1 zur Verfügung. Herr H ist ledig. Von ihm wurde ein Firmenwagen ebenfalls vom Typ Golf Variant – amtliches Kennzeichen: 2 – gefahren.

Für beide Arbeitnehmer war nach Auffassung des Prüfers ebenso wie bei den anderen der jeweilige Bruttoarbeitslohn um die in der Nutzung der Pkw zu privaten Zwecken liegenden Vorteile zu erhöhen. Hierdurch kam es bei den beiden Arbeitnehmern zu folgender höherer Lohnsteuer (LSt) und Nebenleistungen (vgl. Tz. 3 des Berichts über die LSt-Ap vom 02.10.2003):

a)

A

Lohnsteuer

Solidaritätszuschlag

ev. KiSt

rk. KiSt

2000

167,70 Euro

9,22 Euro

7,55 Euro

7,55 Euro

2001

620,71 Euro

34,14 Euro

27,93 Euro

27,93 Euro

2002

606,00 Euro

33,33 Euro

27,27 Euro

27,27 Euro

gesamt:

1.394,41 Euro

76,96 Euro

62,75 Euro

62,75 Euro

b)

H

Lohnsteuer

Solidaritätszuschlag

rk. KiSt

2001

234,68 Euro

12,91 Euro

21,12 Euro

2002

957,00 Euro

52,63 Euro

86,13 Euro

gesamt:

1.191,68 Euro

65,54 Euro

107,25 Euro

Wegen dieser – der Höhe nach nicht streitigen – Beträge war nach Auffassung des Prüfers die Klin. gemäß § 42 d Einkommensteuergesetz (EStG) als Arbeitgeberin in Haftung zu nehmen (vgl. Tz. 3 des Berichts über die LSt-Ap. vom 02.10.2003).

Das Finanzamt (FA) folgte dem Vorschlag des Prüfers. In dem Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 02.10.2003 nahm es die Klin. unter anderem wegen der oben angegebenen Beträge unter Hinweis auf den Bericht über die LSt-Ap. vom 02.10.2003 gemäß § 42 d EStG im Haftungswege in Anspruch. Hinsichtlich der übrigen in dem Bescheid als geschuldet aufgeführten Beträge besteht kein Streit.

Mit ihrem Einspruch machte die Klin. geltend, dass aus Anlaß einer privaten Nutzung der Firmenfahrzeuge für die Arbeitnehmer A und H ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil nicht anzusetzen sei. Sie verw...

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