rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kürzung beim Gewerbeertrag um nichtabziehbare Betriebsausgaben aus tschechicher Schachtelbeteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Kürzung des Gewerbeertrags um die gemäß § 3c EStG nicht zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Schachteldividenden einer tschechischen Kapitalgesellschaft kommt zumindest für Zeiträume vor Beitritt Tschechiens zur EU zum 01.05.2004 nicht in Betracht. § 9 Nr. 7 GewStG bietet für eine solche Kürzung keine geeignete Rechtsgrundlage.

2) Der Begriff "Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft" i.S. von § 9 Nr. 7 GewStG erfasst die Bruttodividende abzüglich damit in Zusammenhang stehender Aufwendungen.

 

Normenkette

GewStG § 7; KStG § 8 Abs. 1; DBA Tschechien Art. 23 Abs. 1 Buchst. a; EStG § 3c; GG Art. 3 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 30/05)

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 30/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gewerbeertrag in Höhe der mit steuerfreien Schachteldividenden in Zusammenhang stehenden, nicht abziehbaren Aufwendungen zu mindern ist.

Die Klägerin bestand in den Streitjahren 1996 und 1997 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Nach zwischenzeitlicher formwechselnder Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft besteht die Klägerin seit dem 01. Januar 2001 wieder in der Rechtsform einer GmbH.

Die Klägerin war in den Streitjahren mit 100% an einer tschechischen Kapitalgesellschaft beteiligt. Aus der Beteiligung erzielte sie 1996 Dividenden in Höhe von XXXXXX DM und in 1997 in Höhe von XXXXXXX DM.

Im Rahmen einer bei der Klägerin u.a. für die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung (BP) vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Dividenden auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Tschechien von der Besteuerung freizustellen (sog. Schachtelprivileg), die mit den Dividenden in Zusammenhang stehenden Aufwendungen jedoch gemäß § 8 Abs.1 KStG i.V.m. § 3 c EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.

In Übereinstimmung mit der Klägerin schätzte die BP die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in Anlehnung an die Neuregelung des § 8 b Abs. 7 KStG 1999 auf 5 % der steuerfrei vereinnahmten Dividenden. Das körperschaftsteuerliche Einkommen wurde daher für 1996 um XXXXX DM und für 1997 um XXXXX DM erhöht.

Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und änderte gemäß § 164 Abs. 2 AO für die Streitjahre sowohl die Körperschaftsteuerbescheide als auch entsprechend die Gewerbesteuermessbetragsbescheide.

Mit ihrem ausschließlich gegen die Gewerbesteuermessbetragsbescheide vom 21.12.2000 gerichteten Einspruch begehrte die Klägerin, die bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags zum Abzug zuzulassen. Der Abzug sei geboten um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Einzelunternehmen oder Personengesellschaften zu vermeiden, die, wie die Klägerin, an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt seien. Letzteren stehe das Schachtelprivileg nicht zu. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sei daher unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gemäß § 9 Nr. 7 GewStG der nach § 7 und § 8 GewStG zu ermittelnde Gewinn um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu kürzen. Gewinne aus Anteilen im Sinne der vorgenannten Norm seien aber in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur (u.a. Gosch in Blümich, GewStG, § 9 Rz. 184, 315) die erhaltenen Bruttodividenden ohne Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben. Die Nichteinbeziehung der Betriebsausgaben in die Kürzung habe damit zur Folge, dass die Betriebsausgaben sich gewerbeertragsmindernd auswirkten. Demgegenüber finde § 9 Nr. 7 GewStG bei Kapitalgesellschaften keine Anwendung, weil die Gewinnausschüttung bereits bei der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung durch Anwendung des Schachtelprivilegs nicht erfasst worden sei.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass eine Ungleichbehandlung von ausländischen Schachteldividenden einer inländischen Kapitalgesellschaft einerseits und ausländischen Dividenden eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft andererseits tatsächlich überhaupt nicht vorliege. Denn für letztere Personengruppe führe die von der Verwaltung praktizierte Auslegung des § 9 Nr. 7 GewStG zu dem gleichen steuerlichen Ergebnis. Entsprechend der im BMF-Schreiben vom 20.01.1997 (BStBl I 1997, 99, Punkt 2) und auch von Teilen der Literatur vertretenen Auffassung lege die Verwaltung das Tatbestandsmerkmal „Gewinne aus Anteilen” nämlich dahin aus, dass darunter die Bruttodividende gekürzt um damit zusammenhängende Ausgaben zu verstehen sei. Diese Auslegung entspreche dem Kürzungszweck der Vorschrift, die Doppelbelastung von Ertragsanteilen mit Gewerbesteuer zu vermeiden. Da die Aufwendungen bei Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften berei...

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