Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung von Pensionszusagen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Möglichkeit, eine Pensionszusage abzufinden, muss zur Vermeidung einer vGA nicht bereits in der ursprünglichen Zusage vereinbart sein. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn die Abfindung nicht auf bloßen Wunsch des beherrschenden Gesellschafters vereinbart wird, sondern ein Erwerber der Gesellschaftsanteile auf der Befreiung der Pensionslasten besteht.

2) Das gesetzliche Abfindungsverbot aus § 3 Abs. 1 BetrAVG gilt nicht, wenn die Gesellschafter zu je 50% beteiligt sind und damit nicht dem Anwendungsbereich des § 17 BetrAVG unterfallen.

3) Die Auszahlung der Abfindung darf bereits vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Pensionsansprüche regulär fällig geworden wären.

 

Normenkette

BetrAVG § 3 Abs. 1, §§ 17, 2 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin.) ist mit notariellem Vertrag vom 14.10.1985 als U GmbH (GmbH) gegründet worden und mit notariellem Vertrag vom 14.12.2000 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt worden. Gesellschafter mit je 50 v.H. der Anteile und Geschäftsführer der GmbH waren von der Gründung der GmbH an zunächst die Beigeladenen.

Am 14.11.1985 schloss die GmbH mit den Beigeladenen Geschäftsführer-Anstellungsverträge, am 01.12.1987 wurde den Beigeladenen jeweils eine Pensionszusage über die Gewährung einer Alters- und Invalidenrente i.H.v. 5.000 DM bei Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit sowie über die Gewährung einer Witwenrente von 3.000 DM und einer Waisenrente erteilt. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens der Beigeladenen aus den Diensten der GmbH sollten die Anwartschaften nach Ziffer III. der Pensionszusagen entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit zur ohne das vorzeitige Ausscheiden insgesamt erreichbaren Dienstzeit erhalten bleiben. In Bezug auf den Beigeladenen zu 1. war dies nach dem Inhalt der Pensionszusage an die weitere Voraussetzung geknüpft, dass er zum einen im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hatte und zum anderen die Pensionszusage mindestens 10 Jahre bestand oder seit mindestens 3 Jahren bestand und der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurücklag. Nach Ziffer VII. der Pensionszusagen waren Verpfändungen, Abtretungen, Beleihungen sowie jede andere Art der Verfügung über die durch die Pensionszusagen eingeräumten Ansprüche ausgeschlossen, damit der Zweck der Zukunftssicherung jederzeit gewährleistet bleibt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zu den Gerichtsakten gereichten Pensionszusagen Bezug genommen.

Am 01.12.1989 erteilte die GmbH den Beigeladenen weitere Pensionszusagen über die Gewährung einer Alters- und Invalidenrente i.H.v. 5.000 DM bei Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit sowie über die Gewährung einer Witwenrente von 3.000 DM und einer Waisenrente. Auch diese Pensionszusagen sahen für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens der Beigeladenen aus den Diensten der GmbH vor, dass die zugesagten Leistungen den Beigeladenen bei Einhaltung der o. g. zeitlichen Vorgaben anteilig erhalten bleiben. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf die in Ablichtung in den Akten befindlichen Pensionszusagen Bezug genommen.

Am 15.01.1992 vereinbarte die GmbH zudem mit den Beigeladenen Nachträge zu den Pensionszusagen vom 01.12.1987 und vom 01.12.1989, wonach sich die ab 01.01.1987 und ab 01.12.1989 zugesagten Altersrenten von jeweils 5.000 DM ab dem 01.01.1992 dynamisch mit jedem vollendeten Lebensjahr um 2,5 % des jeweiligen Vorjahresbetrages erhöhen sollten.

Am 14.12.1995 verpfändete die GmbH Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die sie zur Absicherung der Pensionszusagen bei der H Lebensversicherungs AG abgeschlossen hatte, an die Beigeladenen. Die Ablaufleistungen sollten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Eintritt der Beigeladenen in den Ruhestand oder bei Tod der Beigeladenen) 1.630.678 DM (Beigeladener zu 1.) bzw. 1.148.000 DM (Beigeladener zu 2.) betragen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.11.1997 veräußerten die Beigeladenen ihre Anteile an der GmbH im Nominalwert von jeweils 25.000 DM für einen Kaufpreis von jeweils 5.000.000 DM an die Eheleute XI und DI. Nach § 10 Nr. 8 des Vertrages sollten die Beigeladenen ihr Amt als Geschäftsführer zum 02.01.1998 niederlegen und zum gleichen Zeitpunkt ihre Anstellungsverträge als Geschäftsführer beenden. Ansprüche aus diesen Verträgen sollten ihnen nach dem 31.12.1997 nicht mehr zustehen. Dem Vertrag waren als Anlage 4 zudem Vereinbarungen beigefügt, nach deren Inhalt die Beigeladenen mit Wirkung zum 30.11.1997 auf sämtliche Pensionsansprüche gegenüber der GmbH verzichteten und die Gesellschaft den Beigeladenen als Gegenleistung sämtliche Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen abtrat. Für den Fall eines Rücktritts vom Anteilskaufvertrag sollte der Pensionsverzicht der Beigeladenen unwirksam werden.

Die GmbH beantragte mit Schreiben vom 11.12.1997 bei der H Lebensversic...

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