Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld während eins "dualen Studiums" nach Abschluss der Erstausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Setzt das Kind nach Abschluss der Erstausbildung ein Studium zu einem weiteren Berufsabschluss fort und geht es darüber hinaus einer Erwerbstätigkeit in einem Ausbildungsdienstverhältnis nach, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen, insbesondere steht § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 3; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Kindergeld für Zeiten eines sog. dualen Studiums.

Der Kläger bezog für seinen in 1992 geborenen Sohn N. bis einschließlich Januar 2014 Kindergeld. N. nahm nach seinem Abitur im August 2012 eine Berufsausbildung zum Industriekaufmann bei der Firma F. GmbH (I-Stadt) auf. Nach Maßgabe des formularmäßigen Berufsausbildungsvertrages, in dem als Ausbildungsberuf die Bezeichnung „Industriekaufmann/Bachelor” angegeben wurde, sollte die Berufsausbildung am 28.02.2014 enden. Ausbildungsbegleitend besuchte N. das Berufskolleg der Stadt J-Stadt, das er im Juli 2013 abschloss. Im Januar 2014 bestand er vor der Industrie- und Handelskammer die Prüfung zum Industriekaufmann. Parallel zu seiner Berufsausbildung zum Industriekaufmann nahm N. ab September 2012 an der Hessischen Berufsakademie (Zweigstelle J-Stadt) ein duales Studium im Bachelor-Studiengang „Business Administration” auf. Das Studium soll im August 2015 enden. Während der Zeit seiner Berufsausbildung zum Industriekaufmann fanden die Studienveranstaltungen an der Hessischen Berufsakademie jeweils samstags statt.

Ende Januar 2014 – d.h. nach der bestandenen staatlichen Prüfung zum Industriekaufmann – schlossen die Firma F. GmbH und der Sohn des Klägers eine als „Ergänzung zum Ausbildungsvertrag” überschriebene Vereinbarung, mit der sich die Firma F. GmbH verpflichtete, ab März 2014 die monatlichen Studiengebühren von EUR 235 zu zahlen. Zudem wurde festgelegt, dass N. „im Rahmen der dualen Ausbildung” ab März 2014 weiterhin seine im Berufsausbildungsvertrag festgelegten Vergütungen beziehen soll. Die wöchentliche Arbeitszeit (regelmäßig montags bis mittwochs) beträgt 24 Stunden; die Studienveranstaltungen an der Hessischen Berufsakademie finden nunmehr jeweils donnerstags und freitags statt.

Die Firma F. GmbH bestätigte, dass das Ausbildungsdienstverhältnis zum Sohn des Klägers erst zum 31.08.2015 ende. Die Studieninhalte der Hessischen Berufsakademie stimmten inhaltlich mit der Beschäftigung des Sohnes des Klägers im Unternehmen F. überein. Das Praxisprojekt sei eine Projektarbeit unter Absprache mit den betreuenden Dozenten der Berufsakademie bzw. den Ansprechpartnern im Unternehmen F.. Das hierfür ausgewählte Thema beschäftige sich mit Optimierungsvorschlägen für Abläufe im Unternehmen und stelle somit eine wissenschaftliche Arbeit für das Unternehmen F. dar. Inhaltlich bauten das duale Studium und die berufliche Ausbildung aufeinander auf. Ferner legte die Firma F. GmbH auf Nachfrage des Berichterstatters dar, dass die u.a. vom Sohn des Klägers besetzte Berufsausbildungsstelle als kombiniertes Ausbildungsund Studiumspaket ausgeschrieben war.

Auf der Homepage der Hessischen Berufsakademie (www.hessische-ba.de) wird der vom Sohn des Klägers angestrebte Abschluss als „Ausbildung plus Studium” dargestellt. Es könne eine betriebliche Ausbildung mit einem Studium kombiniert werden („duales Studium”), so dass innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren neben dem Abschluss vor der Industrie- und Handelskammer (nach zwei Jahren) ein Bachelor-Abschluss (nach einem weiteren Jahr) erworben werden könne.

Der Kläger beantragte im Januar 2014 die Fortzahlung des Kindergeldes für N. ab dem Zeitraum Februar 2014.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.02.2014 ab und begründete dies damit, dass N. seine erste Berufsausbildung (Industriekaufmann) bereits abgeschlossen habe und die besonderen Berücksichtigungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vorlägen.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2014 führte die Beklagte aus, dass N. sich durch sein Studium an der Hessischen Berufsakademie zwar in einer (weiteren) Berufsausbildung befände. Es handele sich jedoch um eine Zweitausbildung. Dies gelte auch – wie vorliegend –, wenn während eines Studiums eine Berufsausbildung abgeschlossen werde, und zwar unabhängig davon, ob die beiden Ausbildungen sich inhaltlich ergänzten. N. stünde neben seinem Studium (d.h. der Zweitausbildung) seit Februar 2014 in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 24 Stunden/Woche. Damit werde die Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG (20 Stunden/Woche) überschritten.

Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass auch ein dualer Studiengang grundsätzlich nach der Dienstanweisung der beklagten Familienkasse (DA-FamEStG 63.4.3.2 Abs. 1 Satz 3) als Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes zu berücksichtigen sei. ...

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