Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen einer Jubiläumsfeier: Abgrenzung Geschenk zu Leistung mit Gegenleistung, Rahmenprogramm ohne eigenen Erlebniswert

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Vereins und einer GmbH für Gäste einer Wochenend-Jubiläumsfeier, die ganz überwiegend beruflichen Zwecken und der beruflichen Kontaktpflege dient, sind keine Geschenke, sondern als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit die Gäste für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbringen und dem Rahmenprogramm demgegenüber lediglich eine untergeordnete Bedeutung ohne eigenen Erlebniswert zukommt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nrn. 1-2; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.02.2019; Aktenzeichen XI B 15/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die außerbilanzielle Hinzurechnung von Betriebsausgaben im Streitjahr 2012.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht. Es handelt sich um einen Zusammenschluss von ca. … Unternehmen aus der Z-Wirtschaft. Der Verein dient nach … seiner Satzung u.a. dem Zweck, „den Zusammenhalt unter sogenannten kleinen, mittelständischen Betrieben zu fördern und ihr gemeinsames Auftreten und Überleben im Markt zu unterstützen”.

Die Klägerin firmierte im Streitjahr als X. GmbH. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist der Kläger. Durch Gesellschafterbeschluss vom … wurde die Klägerin im Wege des Formwechsels in die X. AG umgewandelt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind Dienstleistungen und Betreuungsleistungen aller Art zur Sicherung und Erhaltung positiver wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen für Y-Firmen und verwandte Unternehmen – insbesondere für Mitglieder des X. e.V. – durch Stärkung der Marktstellung und Konkurrenzfähigkeit gegenüber Mitbewerbern, Anbietern und Vertragspartnern sowie anderen Y-Firmen-Kooperationen bzw. Organisationen einschließlich aller branchenüblich damit verbundenen Geschäfte.

Einmal im Jahr führt der Kläger eine Jahrestagung durch, bei der Fachvorträge gehalten werden und bei der sich die Mitglieder über aktuelle Entwicklungen ihrer Branche informieren können. Im Rahmen der Jahrestagung findet stets auch eine Mitgliederversammlung statt, wie sie in § 9 der Satzung des Klägers vorgesehen ist. Im Zeitraum vom 8. bis 10.6.2012 führten der Kläger und die Klägerin zusammen die Jahrestagung durch, bei der es sich um eine Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Jubiläum des „X.” handelte.

Die Veranstaltung wurde in A. durchgeführt. An ihr nahmen 456 Teilnehmer teil. Bei den Teilnehmern handelte es sich um 297 Vereinsmitglieder, 148 externe Geschäftspartner sowie 11 eigene Arbeitnehmer. Wegen der Einzelheiten der teilnehmenden Personen wird auf das von den Klägern vorgelegte Teilnehmerverzeichnis in der Akte verwiesen.

Das Veranstaltungsprogramm, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Freitag, 8.6.2012

10:00–12:00 Uhr

Vorstandssitzung des Vereins im „Hotel Musterhaus”

14:00–15:00 Uhr

Sektempfang und Registrierung

15:00–18:00 Uhr

„X. Mitgliederversammlung”

18:00–18:30 Uhr

Transfer vom „Hotel Musterhaus” zum „Musterort”

ab 18:30 Uhr

Beach-Party im „Musterort”in A.

ab 22:30 Uhr

Shuttle-Transfer zurück zum Tagungshotel

Samstag, 9.6.2012

10:00–11:30 Uhr

Jubiläumsveranstaltung mit Vorträgen

11:30–15:30 Uhr

Jubiläums-Markt mit Gewinnspiel

15:30–16:00 Uhr

Transfer vom „Hotel Musterhaus” zum Schiffsanleger

ab 16:00 Uhr

Schifffahrt auf dem Rhein: „Cruisen und Feiern auf der Musterschiff mit Dinner-Buffet, Gewinnspiel-Verlosung, EM-Fußball etc.”

ab 22:30 Uhr

Shuttle-Transfer zurück zum Tagungshotel

Sonntag, 10.6.2012

9:00–13:00 Uhr

Jazz-Brunch im „Hotel Musterhaus”

Im Anschluss an die Veranstaltung veröffentlichte der Kläger am … 2012 auf seiner Homepage u.a. die folgende Mitteilung:

„Zur 25 jährigen Jubiläumstagung in A. verzichtet der X. ausnahmsweise auf Workshops, Fachvorträge und Impulsreferate. Dafür blickt er zurück auf 25 Jahre X. aus internem und externem Blickwinkel, denn in den letzten 25 Jahren verzeichnete die Branche erhebliche Umbrüche. Vor allem wurde aber ausgiebig gefeiert mit einer tollen Beachparty am Rhein und Cruisen auf dem Rhein. Man gönnt sich ja sonst nichts.”

Die Aufwendungen für die Jahrestagung trugen beide Kläger zusammen und behandelten sie als betrieblichen Aufwand. Der Kläger übernahm u.a. die Kosten für das „Hotel Musterhaus” in A. (netto 89.411,76 EUR) inklusive der darin enthaltenen Übernachtungskosten der Teilnehmer und des „Banketts” im Hotel (38.869,85 EUR, Rechnung vom 11.7.2012), außerdem die Kosten für die Abendveranstaltung im „Musterort” am 8.6.2012 (netto 17.219,43 EUR plus 18.076,38 EUR) inklusive dem darin enthaltenen Transfer (5.147,06 EUR, Rechnung vom 10.6.2012). Die Klägerin übernahm u.a. die Kosten für die Schifffahrt auf dem Rhein am 9.6.2012 mit dem Schiff ”Musterschiff” inklusive Dinner-Buffet, die Kos...

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