Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der ust-lichen Einordnung einer Händlergarantie zum Gebrauchtwagenverkauf als eigenständige Leistung oder unselbständige Nebenleistung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Eigengarantie des Händlers, bei der dem Kunden ausschließlich ein Garantieanspruch gg. den Händler zusteht, ist die Garantiegewährung als unselbständige Nebenleistung zu dem jeweiligen Fahrzeugkauf anzusehen, weil insofern eine untrennbare Verbindung zu diesem Fahrzeugkauf besteht, der die Vereinbarung der Händlergarantie hinter dem Ganzen zurücktreten lässt, als durch die Händlergarantie (lediglich) die ursprüngliche Werksgarantie verlängert wird.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 10 Buchst. b, Nr. 8

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.09.2010; Aktenzeichen XI R 23/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von händlereigenen Garantien.

Die Klägerin betreibt einen Kfz-Handel und -Service. Sie ist im Wege des Formwechsels im Jahr 2000 von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden.

Der Beklagte stimmte der USt-Erklärung 1998 vom 20. Oktober 1999 (festzusetzende USt: 13.489.625,05 DM) am 22. Januar 2001 zu.

Aufgrund der in 2002 begonnenen Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung I ergaben sich nur geringfügige – vorliegend nicht strittige – Änderungen in Höhe von 12.597,– DM. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 26. Juni 2003 sowie Anlage 5 zum Bericht Bezug genommen. Entsprechend den Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 2. April 2004 einen geänderten USt-Bescheid für 1998 und setzte die USt auf 6.903.576,49 EUR (13.502.222,– DM) fest und hob zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Hiergegen legte die Klägerin am 20. April 2004 Einspruch ein und verwies zur Begründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 2003 (V R 16/02, BStBl II 2003, 445), wonach die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei sei. Dieses Urteil behandele den Sachverhalt nach Umstellung des Garantiemodells der D-Garantie Versicherungs-AG (nachfolgend: D). Danach erhalte der Fahrzeugkäufer nunmehr mit einer selbständigen Händlergarantie einen eigenen Garantieanspruch gegenüber dem Verkäufer und zusätzlich Versicherungsschutz für den Fall, dass er die Reparatur bei einer fremden Werkstatt ausführen lasse. Die neuen Vertragsbedingungen sähen nur noch bei Fremdreparaturkosten eine vorrangige Inanspruchnahme der D vor. Soweit die Entgelte für das Garantiepaket auf den unmittelbaren Anspruch gegenüber der D auf Ersatz der Reparaturkosten einer Fremdwerkstatt entfallen würden, seien diese umsatzsteuerfrei, da der Verkäufer einem Dritten, dem Käufer, Versicherungsschutz i.S. des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG verschaffe. Soweit der Verkäufer jedoch eine eigenständige Händlergarantie abgebe, seien die Entgelte gem. § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei. Ihr Garantiepaket biete den Kunden die Möglichkeit, die durch das Garantiepaket abgedeckten Reparaturen bei ihr durchzuführen oder diese bei einer anderen Reparaturwerkstatt einzuholen, wobei die darauf entfallenden Kosten von ihr übernommen würden. Die Garantievereinbarung stelle keine unselbständige Nebenleistung zur Veräußerung des Gebrauchtwagens dar, vielmehr handle es sich um eine eigenständige sonstige Leistung. Für eine gesonderte Hauptleistung spreche, dass der Kunde frei entscheiden könne, ob er das Garantiepaket erwerben möchte oder nicht. So seien in den Jahren 1999 bis 2003 von insgesamt 35.358 Gebrauchtwagenverkäufen 21.042 Gebrauchtwagen (= 59,21 %) ohne Garantiepaket veräußert worden. Von den ohne Garantiepaket verkauften Wagen seien 15.419 garantiefähig gewesen, wobei hiervon noch die Zahl von 7.877 Gebrauchtwagen abzuziehen sei, die an Händler veräußert worden seien. Insgesamt führe dies zu einer Quote von 21,33 v.H. der Gebrauchtwagengeschäfte, die ohne Garantiepaket an Endabnehmer verkauft worden seien.

Zwar sei in den Rechnungen selbst kein gesondertes Entgelt für die Garantiepakete ausgewiesen, jedoch werde in der Buchführung eine Aufteilung der Entgelte und eine Buchung auf getrennte Konten vorgenommen. Die entsprechenden Aufzeichnungen über die Vereinbarung eines Garantiepaketes erfolgten bis 1999 durch die Aufnahme der Wertpakets-Nummer in dem Bestellformular. Die Entgelte seien dementsprechend in einen steuerpflichtigen Anteil für die Fahrzeuglieferung und einen steuerfreien Anteil für die Übernahme der Eigengarantie aufzuteilen.

In den für 1998 erklärten Umsätzen seien beim Verkauf von differenzbesteuerten Fahrzeugen Gebrauchtwagengarantieumsätze in Höhe von 94.791,74 DM zu einem Steuersatz von 15 v.H. (USt: 14.218,76 DM) und 297.370,– DM zu einem Steuersatz von 16 v.H. (USt: 47.579,20 DM) als steuerpflichtig erklärt und die darauf entfallende Umsatzsteuer abgeführt worden, obwohl diese Umsätze steuerfrei seien.

In ihrem Schreiben vom 4. Juni 2004 führte die Klägerin zur weiteren Begründung aus, dass das von i...

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