Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung von Aufwendungen bei fehlgeschlagener Veräußerung von GmbH-Anteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

Rechts- und Steuerberatungskosten für die fehlgeschlagene Veräußerung im Privatvermögen gehaltener GmbH-Anteile, die aus einer fünf Jahre zuvor erfolgten Buchwertumwandlung einer KG in die GmbH entstanden sind, können beim Anteilseigner nicht als laufende Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass und im Fall einer tatsächlichen Veräußerung der Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist ein steuerpflichtiger Einbringungsgewinn I entstanden wäre.

 

Normenkette

EStG §§ 15-17, 20; UmwStG §§ 20, 22, 25; EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Rechts- und Steuerberatungskosten, die anlässlich eines fehlgeschlagenen Anteilsverkaufs entstanden sind, steuerlich berücksichtigt werden können.

Der Kläger war zunächst als Kommanditist zu 75 % an der E-GmbH & Co. KG (E-GmbH & Co. KG) beteiligt. Weiterer Kommanditist war sein Sohn, O. S., mit einer Beteiligung von 25 %. Die E-GmbH & Co. KG wurde durch Beschluss vom 27.08.2008 im Wege des Formwechsels in die E-GmbH (E-GmbH) umgewandelt. Die Umwandlung erfolgte auf Basis der Bilanz zum 31.12.2007 als Schlussbilanz bzw. Eröffnungsbilanz im Innenverhältnis mit Wirkung zum 31.12.2007 (24:00 Uhr). Steuerlich sollten sämtliche Geschäfte ab dem 01.01.2008 (0:00 Uhr) für die E-GmbH vorgenommen werden. Das Stammkapital der E-GmbH betrug 4.000.000 EUR, wovon der Kläger einen Geschäftsanteil im Nennwert von 3.000.000 EUR und sein Sohn einen Geschäftsanteil im Nennwert von 1.000.000 EUR hielten. Die Umwandlung erfolgte steuerlich zu Buchwerten (§§ 20 Abs. 2 Satz 2, 25 Abs. 1 des UmwandlungssteuergesetzesUmwStG –).

Im Dezember 2008 brachten die Gesellschafter ihre Anteile an der E-GmbH in die E-Holding-GmbH ein. Das Stammkapital der E-Holding-GmbH wurde dabei von 25.000 EUR auf 4.025.000 EUR erhöht. Gesellschafter der E-Holding-GmbH waren der Kläger mit Geschäftsanteilen im Nennwert von 2.798.750 EUR und 18.750 EUR, die Klägerin mit einem Geschäftsanteil im Nennwert von 201.250 EUR und O. S. mit Geschäftsanteilen im Nennwert von 1.000.000 EUR und 6.250 EUR. Die Einbringung erfolgte steuerlich zu Buchwerten. Der Kläger hielt seine Anteile an der E-Holding-GmbH im steuerlichen Privatvermögen.

Im Jahr 2013 führten die Kläger mit der Q. Engineering & Manufacturing Corp. Verhandlungen über den Verkauf der Anteile an der E-Holding-GmbH. Die Verhandlungen mündeten in einer „Absichtserklärung” „Letter of Intent”), in der die Verhandlungspartner die bisherigen Verhandlungsergebnisse unverbindlich festhielten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärung Bezug genommen.

Im Zuge der Verkaufsverhandlungen fielen Rechts- und Steuerberatungskosten an, die der E-Holding-GmbH in Höhe von 55.685,05 EUR (Rechnung vom 31.10.2013) und 52.038,70 EUR (Rechnung vom 30.11.2013) in Rechnung gestellt wurden.

Mit dem gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2013 gerichteten Einspruch machten die Kläger die Beratungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Sie führten aus, die der E-Holding-GmbH erteilten Rechnungen seien zu Lasten der Darlehenskonten der Gesellschafter bezahlt worden. Im Rahmen der internen Abrechnung sei das Darlehenskonto des Klägers mit insgesamt 94.715,08 EUR belastet worden. Die Aufwendungen seien nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, da sie auch im Falle einer erfolgreichen Veräußerung als Veräußerungskosten hätten geltend gemacht werden können. Nach dem Teileinkünfteverfahren seien 60 % der Aufwendungen – mithin ein Betrag von 56.829,05 EUR – zu berücksichtigen.

Der Beklagte führte in der abschlägigen Einspruchsentscheidung vom 09.02.2018 an, dass Kosten für eine fehlgeschlagene Veräußerung nicht abziehbar seien. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.04.1997 (VIII R 47/95, BStBl. II 1998, 102) scheide ein Abzug aus, weil der Besteuerungstatbestand des § 17 EStG mangels Veräußerung nicht verwirklicht sei.

Mit der dagegen gerichteten Klage machen die Kläger geltend, es treffe zwar zu, dass die Kosten einer fehlgeschlagenen Veräußerung weder als Veräußerungskosten nach § 17 EStG noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen seien. Der BFH habe allerdings in seiner Entscheidung vom 17.04.1997 VIII R 47/95, BStBl. II 1998, 102 darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG – also bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen – Aufwendungen im Zusammenhang mit letztlich erfolglos gebliebenen Verkaufsbemühungen als laufende Betriebsaufwendungen berücksichtigt werden könnten. Hier sei es so, dass die zum 31.12.2013 geplante Veräußerung der Anteile an der E-Holding-GmbH einen sog. Einbringungsgewinn I nach § 22 UmwStG ausgelöst hätte. Denn die formwechselnde Umwandlung der E-GmbH & Co. KG in die E-GmbH sei nach § 20 Abs. 2 UmwStG zu Buchwerten erfolgt, was zur Folge habe, dass die Anteile an der E-GmbH e...

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