Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel

 

Leitsatz (redaktionell)

Legt der Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowohl mit dem eigenen PKW als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, ist die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale teilstreckenbezogen zu ermitteln. Teilstrecken, die mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, sind dabei als eine Teilstrecke anzusehen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die Kläger werden im zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 insbesondere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Richter. Ferner erzielte er durch Veröffentlichungen und Vorträge Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte mit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie zudem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger wohnen in C. in der N.-Straße 01. Der Kläger arbeitet bei einem Gericht in X., welches sich in der Z.-Straße 02 in X. befindet. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte beträgt – was zwischen den Parteien unstreitig ist – 130 Kilometer (Km).

Seine Arbeitsstätte im Gericht in X. suchte der Kläger im Streitjahr an insgesamt 171 Tagen auf. Hiervon fuhr er an 39 Tagen die ganze Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw. An weiteren 132 Tagen nutzte er für diese Fahrten sowohl den eigenen Pkw als auch öffentliche Verkehrsmittel (Park & Ride). An diesen 132 Tagen fuhr der Kläger mit dem eigenen Pkw von der Wohnung zum fünf Kilometer entfernten Hauptbahnhof C.. Von dort fuhr er sodann mit dem Zug der Deutschen Bahn bis zum Hauptbahnhof X.. Anschließend führ er die letzten 2,5 Km vom Hauptbahnhof X. mit der U-Bahn der örtlichen Verkehrsbetriebe (Y. Verkehrsbetriebe AG – Y. –) zum Gericht. Für die Fahrten mit der Deutschen Bahn entstanden dem Kläger tatsächliche Beförderungskosten in Höhe von 2.976 EUR (12 Monatskarten × 248 EUR). Für die U-BahnFahrten sind dem Kläger tatsächliche Beförderungskosten in Höhe von 554,40 EUR entstanden (132 Fahrten × 4,20 EUR). All dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung für 2010 machte der Kläger Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 6.773,40 EUR geltend. Diese ermittelte er wie folgt:

Für die 39 Fahrten, welche er von seiner Wohnung in C. zum Gericht in X. mit dem eigenen Pkw durchgeführt hatte, setzte er 1.521,00 EUR an (39 Fahrten × 130 km × 0,30 EUR).

Für die Arbeitstage, an welchen er sowohl das Auto, die Bahn und die U-Bahn nutzte (Park & Ride), setzte er zunächst (pauschal) 198,00 EUR für die Fahrten mit dem Pkw von der Wohnung zum Hauptbahnhof C. an (132 Fahrten × 5 km × 0,30 EUR). Für die anschließende Zugfahrt vom Hauptbahnhof C. zum Hauptbahnhof X. setzte er (pauschal) 4.500,00 EUR an (132 Fahrten × 130 Kilometer × 0,30 EUR = 5.148,00 EUR, höchstens jedoch 4.500,00 EUR). Schließlich setzte er unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 31.08.2009 (IV C 5 – S 2351/09/10002, BStBl. I 2009, 891) für die U-Bahnfahrt vom Hauptbahnhof X. zum Gericht die tatsächlichen Kosten in Höhe von 554,40 EUR (132 Fahrten × 4,20 EUR) an.

Das Finanzamt (FA) folgte dem nicht. Mit Einkommensteuer-Bescheid für 2010 vom 17.01.2012 setzte es die Einkommensteuer der Kläger auf … EUR fest. Dabei berücksichtigte es bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten für die Fahren von der Wohnung zur Arbeitsstätte in Höhe von insgesamt 6.219,00 EUR (1.521,00 EUR für die 39 Fahrten mit dem Pkw von der Wohnung zur Arbeitsstätte zuzüglich 198,00 EUR für die Fahrten mit dem Pkw von der Wohnung zum Hauptbahnhof C. und sodann den Höchstbetrag – bei Ansatz der Entfernungspauschale für diese Teilstrecke – von 4.500,00 EUR für die öffentlichen Verkehrsmittel Zug und U-Bahn zusammengenommen). Die tatsächlichen Kosten für die U-Bahnfahrten in Höhe von 554,40 EUR blieben damit unberücksichtigt.

Gegen den Einkommensteuer-Bescheid erhoben die Kläger am 15.02.2012 Einspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass auch die tatsächlichen Kosten für die U-Bahnfahrten in X. in Höhe von 554,40 EUR als Werbungskosten abzuziehen seien. Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.03.2009 VI R 25/08 (BFH/NV 2009, 1619) ergebe sich, dass ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln bewältige, die Möglichkeit habe, die Werbungskosten teilstreckenbezogen unterschiedlich in Ansatz zu bringen. Dabei könne bei dem Ansatz der tatsächlichen Kosten der Höchstbetrag von 4.500,00 EUR überschritten werden. Dies sehe wohl auch die Finanzverwa...

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