Entscheidungsstichwort (Thema)

Sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an vermögensverwaltender Personengesellschaft mit Grundbesitz. kein gewerblicher Grundstückshandel einer Grundstücks-GmbH allein wegen satzungsmäßig verankerter Befugnis zu Grundstücksveräußerungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kommanditbeteiligung einer grundstücksverwaltenden GmbH an einer vermögensverwaltend tätigen GmbH & Co. KG verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Soweit der BFH im Urteil v. 19.10.2010 (Az.: I R 67/09, BStBl II 2011, 367) die Auffassung vertreten hat, dass es sich aus Sicht der GmbH als Gesellschafterin hinsichtlich des Grundbesitzes der KG um teilweise fremden Grundbesitz handle, da das Gesamthandsvermögen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft der GmbH nur im Rahmen ihrer Beteiligung an der KG als Betriebsvermögen zuzurechnen sei, so kann der Senat dem nicht folgen.

2. „Eigener Grundbesitz” i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 2 GewStG ist der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörende Grundbesitz. Die Begriffe „eigener Grundbesitz” und „zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz” sind insoweit bedeutungsgleich. Im Falle einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die von einem Gesellschafter im Betriebsvermögen gehalten wird, sind die Anteile an den Wirtschaftsgütern der vermögensverwaltenden Gesellschaft dem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen und bei ihm Betriebsvermögen.

3. Eine grundstücksverwaltende GmbH, die nicht mehr als drei Objekte veräußert hat, ist nicht allein deswegen eine gewerbliche Grundstückshändlerin, weil zu ihrem Unternehmensgegenstand gem. ihrer Satzung auch die Veräußerung ihres Grundbesitzes gehört.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2, 3 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2019; Aktenzeichen III R 21/16)

BFH (Urteil vom 22.05.2019; Aktenzeichen III R 21/16)

 

Tenor

1. Die Gewerbesteuermessbescheide 2006 und 2007 vom 25. Juli 2013 in Gestalt Einspruchsentscheidung vom 24. März 2014 werden dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf jeweils null Euro herabgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin, eine GmbH, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) beanspruchen kann.

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 2. September 2003 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist nach ihrer Satzung der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Vermietung, Verwaltung und Veräußerung dieses Grundbesitzes.

Mit Vertrag vom 5. September 2003 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung in L, die sie mit Vertrag vom 25. September 2003 wieder veräußerte. Darüber hinaus erwarb sie am 5. September 2003 ein gemischt genutztes Grundstück in L. Mit Vertrag vom 30. April 2007 – Übergang von Nutzen und Lasten zum 1. Mai 2007 – hat sie dieses Grundstück veräußert. Mit Vertrag vom 5. April 2007 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung in L sowie 13 Kfz-Tiefgaragenstellplätze. Nutzen und Lasten gingen mit Bezahlung des Kaufpreises zum 1. August 2007 auf die Klägerin über. Ein am 4. Mai 2007 abgeschlossener Kaufvertrag über eine Wohnung in L wurde am 13. Juni 2008 rückabgewickelt. Am 26. August 2008 erwarb die Klägerin eine Gewerbeeinheit in L sowie am 3. November 2009 ein Grundstück in L. Neben den Immobilien hielt die Klägerin folgende Kapitalbeteiligungen:

  • eine Beteiligung an der B-GmbH ab Mai 2004 mit 30 %;
  • eine Beteiligung an der C-GmbH ab Juni 2006 mit 50 %;
  • eine Beteiligung an der A-GmbH ab Juni 2007 mit 47 %. Die Gesellschaft wurde zum 31.12.2008 liquidiert;
  • eine Kommanditbeteiligung an der A-GmbH & Co. KG ab Juni 2007 mit 47 %.

Die A-GmbH & Co. KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12. April 2007 gegründet. Gesellschaftszweck ist laut Gesellschaftsvertrag die Verwaltung eigenen Immobilienvermögens. Komplementärin war in den Streitjahren die A-GmbH. Kommanditistin war zunächst Frau E mit einer Kapitaleinlage von 20.000 EUR. Gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages war neben der Komplementärin auch Frau E zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet. Mit Vertrag vom 26. Juni 2007 hat Frau E einen Teil-Kommanditanteil in Höhe von nominal 9400 EUR (= 47 %) an die Klägerin veräußert. Die A-GmbH & Co. KG erzielt aus der Verwaltung ihres im Jahr 2007 eingebrachten Grundstücks Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Klägerin gewährte in 2007 der C-GmbH ein verzinsliches Darlehen i.H.v. 30.000 EUR und der A-GmbH & Co. KG ein verzi...

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