Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Fortbestehen des Verpächterwahlrechts bei teilentgeltlicher Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs gegen ein den Buchwert überschreitendes Entgelt. nicht verpachtetes, gewillkürtes Betriebsvermögen bleibt im Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wer einen verpachteten Gewerbebetrieb entgeltlich erwirbt, erfüllt nicht die persönlichen Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts mit der Folge, dass es sich bei dem erworbenen Vermögen von Beginn an um Privatvermögen handelt. Dies gilt auch bei einer teilentgeltlichen Übertragung des Verpachtungsbetriebs gegen ein Entgelt, das den Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens übersteigt.

2. Entgelt im Rahmen einer teilentgeltlichen Betriebsübertragung ist auch die Übernahme persönlicher Steuerschulden des Übergebers sowie eines negativen Kapitalkontos des übertragenen Betriebs.

3. Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens, die nicht im Rahmen der Betriebsverpachtung an den Pächter überlassen werden, bleiben bis zu ihrer Entnahme oder Veräußerung bzw. bis zur Betriebsaufgabe weiterhin gewillkürtes Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 S. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.04.2016; Aktenzeichen X R 52/13)

 

Tenor

1. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns für 2001 und 2002 jeweils vom 25. Juli 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2010 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Grundstück … bei Veräußerung Betriebsvermögen eines fortgeführten Gewerbetriebs war und ein Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.

Eigentümerin des streitgegenständlichen bebauten Grundstücks war ursprünglich die Mutter der Klägerin, Frau … (nachfolgend: A), die im Jahr … verstorben ist. Die Bebauung des Grundstücks besteht aus einem zur Straße hin liegenden Gebäudetrakt, dem sog. … und einem Anbau, der sich an das Haus … anschließt. A betrieb bis 30. April 1970 in einem Teil des Objekts … die Pension … Anschließend war der Pensions- bzw. Hotelbetrieb durchgehend an verschiedene Inhaber verpachtet, zuletzt an den Ehemann der Klägerin, der die Pension ab April 1980 bis zum 1. Mai 2001 betrieb. A erklärte die Erträge aus dem Grundstück … unter der Bezeichnung „Fremdenheim-Verpachtung” gegenüber dem Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daneben befanden sich in dem Gebäude auch Ladenräume und Wohnungen, die vermietet wurden, sowie privat genutzte Wohnräume. A erklärte die Einkünfte aus der Vermietung der Ladenräume und Wohnungen ebenfalls als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Mit notariellem Vertrag vom 4. Dezember 1985 übertrug A das Grundstück … mit Wirkung zum 1. Januar 1986 auf die Klägerin. Die Vertragsparteien gingen von einem Wert des übertragenen Grundbesitzes von 2,2 Mio. DM aus. Der Vertrag enthält u.a. die folgende Regelung: „Soweit der Wert des übertragenen Grundbesitzes die Gegenleistungen übersteigt, wird der Mehrwert im Weg der vorweggenommenen Erbfolge übertragen” (vgl. hierzu „Abschnitt III. Gegenleistungen”). Folgende Gegenleistungen wurden vereinbart:

  • Dingliches Wohnrecht der A und ihres Ehemannes im Rückgebäude.
  • Übernahme von Instandhaltungskosten und laufenden Kosten für die dem Wohnrecht unterliegenden Räume, Pflege im Alter und bei Krankheit sowie Übernahme von Krankheits- und Sterbefallkosten.
  • Zahlung einer Versorgungsrente in Höhe von monatlich … DM.
  • Übernahme von Grundpfandrechten und der ihnen wirtschaftlich zugrunde liegenden Forderungen.
  • Wohnrecht für den Bruder der Klägerin an Räumen im Rückgebäude, das spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres erlöschen sollte.
  • Zurverfügungstellen eines Fremdenzimmers für die Übergeberin.
  • Tragung etwaiger Steuerrückstände aus dem Gewerbebetrieb der Übergeberin für die Jahre 1984 und 1985.
  • Abfindung der Geschwister der Klägerin.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Übergabevertrag Bezug genommen. Am 11. April 1986 erklärten die Vertragspartner notariell einen Nachtrag zur Übergabevertragsurkunde vom 4. Dezember 1985. Darin hoben sie das dingliche Wohnrecht der A auf und vereinbarten stattdessen das Wohnrecht rein schuldrechtlich. Darüber hinaus wurde eine „zusätzliche Gegenleistung” vereinbart. Die Klägerin erließ A im Hinblick auf die Übergabe des Grundbesitzes eine Darlehensschuld in Höhe von 245.000 DM. Diese steht im Zusammenhang mit Renovierungs- und Erneuerungsarbeiten an dem Hotelgebäude, die in den Jahren vor der Übergabe des Grundbesitzes erfolgt sind. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten auf eigene Kosten vor Übergabe Aufwendungen für den übergebenen Grundbesitz erbracht, ohne dafür entschä...

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