Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine konkludente Mitunternehmerschaft liegt zwischen Ehegatten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vor, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Dabei sind in die Ermittlung des erheblichen Teils der insgesamt genutzten Eigentumsflächen auch lediglich forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen.

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1, 7, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BGB § 956

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2018; Aktenzeichen VI R 45/16)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob bei Landwirtsehegatten eine Mitunternehmerschaft vorliegt.

Die Kläger sind Ehegatten und bewirtschaften beide den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in B., F-Str. gemeinsam in Vollzeit. Die Klägerin arbeitet im Stall mit durchschnittlich 169 Mastochsen mit und erledigt die gesamte Büroarbeit. Betriebsausgaben aus der Bewirtschaftung des Forstes werden beim landwirtschaftlichen Betrieb zum Abzug gebracht. Im Forstbetrieb sind keine Maschinen und Geräte vorhanden. Der Kläger hilft gelegentlich im Forst der Klägerin mit.

In den Streitjahren befanden sich im Alleineigentum des Klägers 51,1923 ha landwirtschaftliche Flächen und im Alleineigentum der Klägerin 17,8484 ha forstwirtschaftliche Flächen. Im gemeinsamen Eigentum der Kläger befanden sich insgesamt 14,0407 ha Grund, davon 10,1162 ha landwirtschaftlich und 3,9245 ha forstwirtschaftlich genutzt. In den Streitjahren 2007 und 2008 pachtete der Kläger landwirtschaftliche Nutzflächen von 6,4200 ha, und in den Streitjahren 2009 und 2010 pachtete der Kläger landwirtschaftliche Nutzflächen von 6,8900 ha zu. Die dem Kläger zuzurechnende Hof- und Gebäudefläche beträgt 19,289 ha. In den Streitjahren 2007 und 2008 verfügte der Kläger über 62,7038 ha und in den Streitjahren 2009 und 2010 über 63,1738 ha land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche; die Klägerin verfügte in den Streitjahren über 24,8687 ha land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche.

Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung des Finanzamts … (Betriebsprüfungsbericht vom 5. September 2013) erließ das beklagte Finanzamt (FA) am 13. März 2014 erstmalige Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 2007 bis 2010. Dabei ging das FA – wie der Betriebsprüfer – davon aus, dass zwischen den Ehegatten eine Mitunternehmerschaft vorliege.

Deshalb erhoben der Kläger und die Klägerin Einsprüche und trugen vor, die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft lägen nicht vor. Zwar unterstütze die Klägerin den Kläger in Büro und Stall, jedoch unterhielten die Kläger getrennte Betriebe; dadurch ergäben sich jedoch keinerlei Überschneidungen oder Vorteile, die eine gemeinsame Zweckverfolgung begründen würden. Zudem seien Forstflächen bei der Ermittlung der Anteile des selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung stelle, nicht zu berücksichtigen, so dass der Anteil der Klägerin weniger als 10% betrage und damit zur Begründung einer Ehegatten-Innengesellschaft nicht ausreiche.

Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 17. April 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Dabei hielt das FA weiter an der Auffassung fest, dass eine Mitunternehmerschaft vorliege. Denn die vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze von 10% sei im Streitfall überschritten, weil die Forstflächen der Klägerin in die Berechnung mit einzubeziehen seien. So ergäben sich in den Jahren 2007 und 2008 Anteile des Klägers an selbst bewirtschaftetem land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz von 71,60 % und der Klägerin von 28,40 % und in den Jahren 2009 und 2010 Anteile des Klägers von 71,75 % und der Klägerin von 28,25 %. Das BFH-Urteil vom 25. September 2008 (IV R 16/07, BStBl II 2009, 989) stütze die Auffassung der Kläger nicht. Zwar gehe der BFH im zu entscheidenden Fall lediglich auf landwirtschaftliche Flächen ein; dies jedoch deshalb, weil aus der Zusammenstellung der Betriebsflächen ersichtlich sei, dass keine Forstflächen vorhanden gewesen seien. Jedoch beziehe sich der BFH in seinen allgemeinen Ausführungen auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke; auch Wendt verwende in Leingärtner (Besteuerung der Landwirte, Kap. 3 Rz. 45) durchgehend den Begriff „land- und forstwirtschaftlich”. Im Übrigen beruhten die Formulierungen des BFH auf dem allgemeinen Sprachgebrauch; denn sowohl Betriebe mit reinem Ackerbau als auch reine Forstbetriebe erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Auch Kulosa beziehe in Schmidt (EStG 33. Auflage § 13 Rz. 110) sowoh...

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