rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG bei mehreren Erwerben von derselben Person innerhalb des Zehnjahreszeitraums

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG wird stets für jeden Steuerfall individuell festgelegt und bewegt sich in dem Bereich von 0 EUR bis 150.000 EUR. Dieser gleitende Abzugsbetrag wird kraft Gesetzes gewährt und – bei Zuwendungen von derselben Person – innerhalb von zehn Jahren nur einmal berücksichtigt. Ein Verzicht auf den Abzugsbetrag zugunsten späterer Erwerbe ist nicht zulässig.

2. Der Senat folgt nicht der von Literaturstimmen vertretenen Auslegung des § 13a Abs. 2 ErbStG, wonach jedem Steuerpflichtigen stets der maximale Abzugsbetrag von 150.000 EUR in der Weise zur Verfügung stehen soll, dass er diesen Maximalbetrag auch durch mehrere Erwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraums quasi auffüllen können soll.

3. Auch ein gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf 0 EUR abgeschmolzener Abzugsbetrag gilt als „berücksichtigt” im Sinne des § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG.

 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 2 Sätze 2-3, § 13b Abs. 1, 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2021; Aktenzeichen II R 34/19)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Festsetzung der Schenkungsteuer der Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für Streitfall geltenden Fassung (ErbStG) zu berücksichtigen ist.

Mit Vertrag vom 29. Dezember 2014 trat Frau X von ihrem Kapitalanteil an der Y KG einen Anteil i.H.v. … EUR an den Kläger ab. Darüber hinaus trat Frau X in dem o.g. Vertrag einen Anteil von … % von ihren Guthaben auf den bei der Y KG für sie geführten Fest- sowie Gesellschafterkonto an den Kläger ab.

Mit Schenkungsteuererklärung vom 24. September 2015 zeigte der Kläger den Vorgang beim Beklagten an. Daraufhin erließ der Beklagte mit Datum vom 28. Oktober 2015 einen Schenkungsteuerbescheid, in dem Schenkungsteuer i.H.v. … EUR festgesetzt wurde. Die Steuerfestsetzung erfolgte erklärungsgemäß. Den Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG berücksichtigte der Beklagte jedoch nicht.

Mit Schreiben vom 26. November 2016 legte der Kläger dagegen Einspruch beim Beklagten ein. Zur Begründung trug er vor, dass bei der Steuerfestsetzung der Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2017 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 9. Februar 2017 änderte der Beklagte den Bescheid vom 28. Oktober 2015 aus Gründen, die zwischen den Beteiligten nicht streitbehaftet sind, und setzte die Schenkungsteuer auf … EUR herauf.

Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017, der am Folgetag beim Gericht einging, Klage, die wie folgt begründet wird:

Frau X hätte bereits mit Vertrag vom 27. Dezember 2012 von ihrem Kapitalanteil an der Y KG an den Kläger einen Anteil i.H.v. … EUR abgetreten. Darüber hinaus hätte sie in dem o.g. Vertrag einen Anteil von … % von ihren Guthaben auf den bei der Y KG für sie geführten Fest- sowie Gesellschafterkonto an den Kläger abgetreten. Im Rahmen der darauffolgenden Schenkungsteuerfestsetzung wäre Schenkungsteuer i.H.v. … EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt worden. Der Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG wäre dabei nicht zum Ansatz gekommen, da der Wert des nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG fallenden Teils des übertragenen Betriebsvermögens … EUR betragen hätte, mit der Folge, dass sich der Abzugsbetrag gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf 0 EUR verringert hätte. Im Rahmen der streitgegenständlichen Zuwendung habe der Wert des nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG fallenden Teils des übertragenen Betriebsvermögens lediglich … EUR betragen, mit der Folge, dass sich der Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf … EUR verringert habe. Dieser Betrag sei bei der Festsetzung der streitgegenständlichen Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Dies sei noch möglich, da sich der Abzugsbetrag bei der Zuwendung aus dem Jahr 2012 nicht ausgewirkt hätte und daher nicht im Sinne von § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG berücksichtigt worden wäre. Die im Streitfall gegebene Konstellation sei nicht anders zu behandeln, als der Fall, in welchem der Abzugsbetrag zusammen mit der 10-jährigen Sperrfrisst nachträglich vollständig wegfalle.

Der Kläger beantragt,

die in dem Schenkungsteuerbescheid vom 28. Oktober 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2017, zuletzt geändert durch Schenkungsteuerbescheid vom 9. Februar 2017 festgesetzte Schenkungsteuer auf … EUR herabzusetzen,

für den Fall der Abweisung der Klage, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Ansicht nach sei der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 1 und 2 ErbStG bereits bei der Zuwendung zum 31. Dezember 2012 berücksichtigt worden und könne deshalb im Streitfall nicht mehr ber...

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