rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilsübertragung. zivilrechtliche Wirksamkeit und steuerliche Anerkennung von Aktienübertragungen zwischen Ehegatten, vorgeblicher Ehegatten-GbR und vom Ehemann beherrschter GmbH. Gewährung Schriftsatzfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Veräußerung i. S. d. § 17 EStG liegt nicht vor, wenn die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mangels der laut Satzung erforderlichen Zustimmung der Gesellschaft zivilrechtlich unwirksam ist.

2. Eine Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellscahft ist einkommensteuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn ein den Gleichklang der wirtschaftlichen Interessen indizierendes Näheverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer vorliegt und der Kaufvertrag, seine Durchführung und die buchmäßige Erfassung beim Käufer nach den objektiven Gegebenheiten unüblich ist.

3. Eine Schriftsatzfrist ist nicht zu gewähren, wenn der Schriftsatz lediglich auf weitere Ausführungen zu Rechtsfragen abzielt, deren rechtliche Relevanz den Klägern bereits vor der mündlichen Verhandlugn bekannt war.

 

Normenkette

EStG § 17; FGO § 155; ZPO § 283

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger werden mit ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers, freiberuflicher Tätigkeit des Klägers als Dozent und Autor und der Klägerin als Rechtsanwältin beim Beklagten, dem Finanzamt …, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Streitig ist, ob von den Einkünften des Streitjahres 2006 ein Verlust aus der Veräußerung von Aktien der … AG (im Folgenden: AG) abzuziehen ist.

Der Verlust war zunächst im Veranlagungszeitraum 2005 geltend gemacht worden. Es seien 18.990 Anteile an der AG im Nennwert von je 1 EUR an die … GmbH (im Folgenden: GmbH; Anteilsinhaber zu 100% und Geschäftsführer: Kläger) veräußert worden, und zwar 6.410 Aktien des Klägers und 12.580 Aktien aus der von Kläger und Klägerin gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts … und … GbR (im Folgenden: GbR). Den Anschaffungskosten dieser Aktien von insgesamt 73.782,98 EUR sei ein Verkaufspreis von 28.845,00 EUR gegenüberzustellen, woraus sich ein Verlust von 45.297,98 EUR ergebe. Die Kläger beantragten, den Verlust zunächst nach dem Halbeinkünfteverfahren in Höhe von 22.649,00 EUR und später unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 2009 IX R 42/08 in voller Höhe anzusetzen. Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung des Verlusts im Veranlagungszeitraum 2005 unter Hinweis auf die Übertragung der Anteile erst zum 2. Januar 2006 ab. Auch im Bescheid über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer des Streitjahres lehnte der Beklagte den Ansatz des Verlusts wegen der Nichtvorlage von hierzu angeforderten Nachweisen im Bescheid vom 4. September 2009 ab und hob den Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 28. Juli 2009 auf.

Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 4. August 2009 begründeten die Kläger nach mehreren Aufforderungen und beantragten u.a. wiederum die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Anteilsverkauf in voller Höhe. Zur Erläuterung legten sie ein Beiblatt vor. In diesem sind unter der Überschrift „Aktientransaktion …(Name des Klägers)” Akteinkäufe durch den Kläger, die GbR und die GmbH zwischen dem 30. März 2001 und dem 13. April 2007 (darunter ein Erwerb von 330 Anteilen der AG durch die GmbH am 27. Dezember 2005 zum Preis von 495 EUR) sowie „Interne Aktientransaktionen” zwischen dem Kläger bzw. der GbR und der GmbH vom 27. Dezember 2005 im Nennwert von 18.990 EUR aufgelistet. Der Aufstellung seien die Kaufpreise der Anteile und der von der GmbH bezahlte Kaufpreis zu entnehmen, aus dem sich der beantragte Verlust gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) errechne. Die Kläger hätten aus der Beteiligung keinerlei Einnahmen erzielt, weshalb der Verlust nicht nach dem Halbeinkünfteverfahren zu kürzen sei.

Am 20. November 2011 wurde der Einkommensteuerbescheid 2009 in anderen, nicht mehr strittigen Punkten geändert, der Ansatz des beantragten Verlustes jedoch wiederum abgelehnt. Auch hiergegen erhoben die Kläger am 2. Dezember 2009 Einspruch und übersandten in Kopie einen Aktienkaufvertrag vom 27. Dezember 2005 zwischen den Klägern als Verkäufer und der GmbH als Käuferin über 18.990 Anteile der AG zu einem Kaufpreis von 28.485,00 EUR. Der Vertrag ist in beiden Unterschriftszeilen jeweils vom Kläger ohne weitere Zusätze unterzeichnet. In § 1 des Vertrages ist u.a. ausgeführt: „Am Stammkapital von 292.300 EUR an der … AG … ist der Verkäufer mit auf den Namen lautenden eigenen Stückaktien im rechnerischen Gesamtbetrag von 1,00 EUR je Aktie.” (nicht zitierte Vertragsteile sind durch „…” gekennzeichnet). In § 6 des Vertrags ist ausgeführt, dass die satzungsgemäß erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrates der AG zur Übertragung der Aktien vorliege. Hierzu hatten die Kläger bereits im Veranlagungsverfahren ein vom Vorstand der AG, Herrn E…, unterzeichnetes Schreiben vom 27. Juli 2007 vorgelegt, in dem dieser b...

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