Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG und § 8a KStG ist nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die gesetzliche Regelung über die Zinsschranke nach § 8a Abs. 1 KStG i.V.m. § 4h EStG sind auch dann nicht verfassungswidrig, wenn die Möglichkeit, dass mittels grenzüberschreitender konzerninterner Fremdkapitalfinanzierungen in Deutschland erwirtschaftete Erträge ins Ausland transferiert werden, offensichtlich nicht gegeben ist, da kein grenzüberschreitender Konzern betroffen ist (entgegen BFH v. 18.12.2013, I B 85/13, BStBl II 2014, 947). Der BFH hat in seinem Beschluss im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht berücksichtigt, dass die Zinsschrankenregelung nicht zu einer endgültigen Nichtabziehbarkeit des Zinsaufwands führt, sondern lediglich eine vorübergehende Nichtabziehbarkeit zur Folge hat.

2. Hinzu kommt, dass der mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) mit Wirkung ab 2010 eingeführte EBITDA-Vortrag eine weitere Glättung der Auswirkungen der Zinsschranke bedingt und die Nutzungsmöglichkeit eines von der Abziehbarkeit vorübergehend ausgenommenen Zinses in den folgenden Jahren noch einmal ausweitet wird.

3. Die Einbeziehung reiner Inlandssachverhalte in die Zinsschrankenregelung des § 8a Abs. 1 KStG i. V. m. § 4h EStG ist der Notwendigkeit geschuldet, eine Verletzung der Grundfreiheiten des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu vermeiden, die mit einer Beschränkung auf grenzüberschreitende Sachverhalte verbunden wäre.

4. Mit der der Vermeidung unerwünschter Gewinnverlagerungen und der Sicherung des inländischen Steuersubstrats dienenden Zinsschrankenregelung wird ein qualifizierter Fiskalzweck verfolgt.

 

Normenkette

EStG § 4h; KStG § 8a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4; AEUV

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.02.2016; Aktenzeichen I R 21/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Körperschaftsteuerbescheid 2010 wegen Verfassungswidrigkeit der sog. Zinsschranke rechtswidrig ist.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in München, ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen, Projektentwicklung, Erwerb, Verwaltung, Vermietung und Verkauf von Grundbesitz auf eigene Rechnung. 98,7 % des Stammkapitals der Klägerin wird von A über seine Beteiligungen an der … gehalten.

Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 23. Mai 2015 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer 2010 bei einem zu versteuernden Einkommen von 46.302.043 EUR auf 6.945.306 EUR entsprechend der eingereichten Körperschaftsteuererklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) fest. Der verbleibende Zinsvortrag nach § 8a Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 4h Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG wurde auf 39.514.911 EUR festgestellt.

Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren wandte sich die Klägerin aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Anwendung der sogenannten Zinsschrankenregelung, wobei die Höhe der Hinzurechnung, die den Angaben in der Steuererklärung entspricht, nicht streitig war.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg, er wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen gerichteten Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Zinsschrankenregelung. Im Ergebnis bewirke die Zinsschranke trotz der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit eines Zinsvortrags in mehrfacher Hinsicht eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips und seiner folgerichtigen periodengerechten Ausgestaltung. Neben einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG) liege auch ein unzulässiger Eingriff in die Vermögenssubstanz (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie ein Verstoß gegen den allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz i.V.m. dem Gebot der Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 44 GG) vor.

Die Klägerin sei seit dem 1. Januar 2003 als geschäftsleitende Holdinggesellschaft für eine Unternehmensgruppe tätig, die im Wesentlichen aus einem Teilkonzern „Logistik” und einem Teilkonzern „Immobilienwirtschaft” bestehe, daneben würden noch ein Seniorenstift und Objektgesellschaften betrieben. Die gesamte Unternehmensgruppe der Klägerin sei bis auf eine tschechische Tochtergesellschaft mit einer Eigenkapitalquote von circa 30 % und zwei österreichischen Tochtergesellschaften nahezu ausschließlich im Inland tätig.

Die Kreditverbindlichkeiten der gesamten Unternehmensgruppe bestünden zum weit überwiegenden Teil gegenüber inländischen Kreditinstituten. Aufgrund der Auswirkungen der Finanzkrise seien jedoch in der jüngeren Vergangenheit auch Darlehen bei österreichischen Banken aufgenommen worden. Um die Finanzierung des Geschäftsbereichs Projektentwicklung mit seinen hohen Fremdkapitalerforde...

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