Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter u. einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 15 a EStG für 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.10.1998; Aktenzeichen VIII R 78/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, an der die … GmbH als Komplementärin sowie der Beigeladene … und die … GmbH als Kommanditisten beteiligt sind.

Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind der Beigeladene … mit 2 v. H. und die … GmbH mit 98 v.H. beteiligt. Die Komplementärin ist am Ergebnis der Gesellschaft nicht beteiligt, sie erhält eine jährliche Haftungsvergütung von 2.500 DM und für die Übernahme der Geschäftsführung eine jährliche Vergütung von 17.500 DM.

Der Beigeladene … hat der Klägerin ein mit jeweils 2 v.H. über dem Diskontsatz der …ank verzinsliches Gesellschafterdarlehen in Höhe von 106.976 DM gewährt. Entsprechend der Darlehensvereinbarung hat die Klägerin für das am 30. September 1993 endende Geschäftsjahr an den Beigeladenen 10.222 DM Zinsen bezahlt.

Das am 30. September 1993 endende Wirtschaftsjahr der Klägerin schloß mit einem Verlust von 156.219 DM, von dem entsprechend dem Ergebnisverteilungsschlüssel 3.124 DM auf den Beigeladenen … und 153.095 DM auf die … GmbH entfielen. Dadurch erhöhte sich das negative Kapitalkonto des Beigeladenen entsprechend. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde für den Beigeladenen … der negative Anteil an den laufenden Einkünften in Höhe von 3.124 DM mit den erhaltenen Zinsen in Höhe von 10.222 DM verrechnet, so daß sich nach der Erklärung für den Kommanditisten … als Gesamtbetrag der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 7.098 DM ergaben. Im übrigen wurde der steuerliche Verlust aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1993 mit 125.997 DM angegeben.

Mit Feststellungsbescheid vom 26. Juli 1994 stellte das Finanzamt –FA– den Verlust auf 125.997 DM fest (Gewinn des Beigeladenen … 10.222 DM, Verlust der … GmbH 153.095 DM). Mit der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb verband das FA die gesonderte Feststellung des nicht ausgleichsfähigen (verrechenbaren) Verlustes des Beigeladenen … in Höhe von 3.124 DM sowie der … GmbH in Höhe von 366.231 DM. Das FA ließ dabei die Sondervergütungen des Beigeladenen … in Höhe von 10.222 DM für die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes unberücksichtigt.

Mit dem dagegen eingelegten Einspruch begehrte die Klägerin, die Sondervergütung des Kommanditisten … mit dessen Verlustanteil auszugleichen. Ein verrechenbarer Verlust sei daher nicht festzustellen.

Mit Einspruchsentscheidung –EE– vom 28. Oktober 1994 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung berief es sich auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom … 1993 (BStBl I 1993, 976). Danach müßten Gesellschaftsvermögen und Sonderbetriebsvermögen getrennt gesehen werden. Eine Saldierung von Verlusten aus dem Gesellschaftsvermögen mit Gewinnen aus dem Sonderbetriebsvermögen sei nicht möglich. Es bestehe kein Grund, das BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88 (BStBl II 1992, 167) anders auszulegen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Änderung der Feststellung über den verrechenbaren Verlust insoweit, als für den Beigeladenen … ein verrechenbarer Verlust 1993 festgesetzt wurde. Sie ist der Auffassung, § 15 a Einkommensteuergesetz –EStG– lasse auch eine Verrechnung von Sonderbetriebseinnahmen mit dem Verlust aus dem Gesellschaftsvermögen zu (vgl. Schmidt, Kommentar zum EStG, 16. Aufl., § 15 a RdNr. 109, 110, Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 15 a Tz. 208).

Der Begriff der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft umfasse den gesamten Mitunternehmeranteil einschließlich des Sonderbetriebsvermögens. § 15 a Abs. 1 EStG stelle auf das Kapitalkonto ab, während sich § 15 Abs. 2 EStG auf den Gewinn beziehe. Der Gewinn eines Gesellschafters bestehe jedoch aus dem Gewinnanteil und dem Gewinn aus dem Sonderbetriebsvermögen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Auffassung des FA würde dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung des § 15 a EStG nicht gerecht werden und widerspreche zudem auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  1. den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15 a Abs. 4 EStG für 1993 vom 26. Juli 1994 und die hierzu ergangene EE vom 28. Oktober 1994 insoweit abzuändern, daß für den Beigeladenen … kein verrechenbarer Verlust festgestellt wird,
  2. hilfsweise im Falle des Unterliegens die Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts –FG– wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf seine EE.

Das FA hat mit Schreiben vom … 1997 den Kommanditisten … nachträglich zum Einspruchsverfahren zugezogen und ihm die EE vom 28. Oktober 1994 bekanntgegeben.

Mit Beschluß vo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge