Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivierung oder sofortige Abzugsfähigkeit von Zahlungen eines Bundesligafußballvereins für Transferentschädigungen. Provisionen an Spielervermittler und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen für Amateurspieler und Vertragsamateure

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Recht, des eine Lizenzspielermannschaft in der Fußballbundesliga unterhaltenden Vereins für bestimmte Lizenzspieler die Erteilung einer Spielerlaubnis beim Ligaausschuss zu beantragen, ist in der Steuerbilanz als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren. Die Spielerlaubnis ist ein schuldrechtlicher Anspruch des aufnehmenden Fußballvereins, der eine faktische Ausschließlichkeitsstellung begründet.

2. Vertraglich vereinbarte durch den Erwerb der Spielerlaubnis veranlasste Transferentschädigungen sind als Anschaffungskosten des abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgutes „Spielerlaubnis” zu bilanzieren.

3. Erlischt die zu aktivierende Spielerlaubnis des Spielers mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsvertrages, bemisst sich ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 1 S. 2 EStG ausschließlich nach dem Arbeitsvertrag, d. h. nach der rechtlichen Nutzungsdauer.

4. Für Amateurspieler und Vertragsamateure gezahlten Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

5. An Spielervermittler/-berater gezahlte Provisionen sind nicht als Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsgutes „Spielerlaubnis” zu bilanzieren, sondern zum sofortigen Betriebsausgabenabzug zuzulassen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 S. 2, § 10d Abs. 1; HGB § 248 Abs. 2, § 255 Abs. 1, § 266 Abs. 2

 

Tenor

Abweichend von den geänderten Bescheiden über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 1999, 2000 und 2001 und den geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheiden für 2000 und 2001 vom 01. Juli 2004, teilweise erneut geändert durch die Bescheide vom 07. Oktober 2004 und 01. Oktober 2007, alle Bescheide in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 01. Oktober 2007, sind bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb im Veranlagungszeitraum 1999 weitere Betriebsausgaben für Provisionszahlungen und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen i. H. v. … DM, im Veranlagungszeitraum 2000 weitere Betriebsausgaben für Provisionszahlungen und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen i. H. v. … DM und im Veranlagungszeitraum 2001 weniger Betriebsausgaben für Provisionszahlungen und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen i. H. v. … DM zu berücksichtigen und die aktivierten Spielerwerte sind zum 30. Juni 2000 mit … DM und zum 30. Juni 2001 mit … DM anzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 7/10 dem Kläger und zu 3/10 dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt … EUR.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen für Transferentschädigungen, Provisionen an Spielervermittler und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen für Amateurspieler und Vertragsamateure, die beim aufnehmenden Verein Lizenzspieler wurden, als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln sind oder zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit abzuschreiben sind.

Das Geschäftsjahr begann am 01. Juli des Jahres und endete am 30. Juni des Folgejahres. Der Kläger unterhielt in den Streitjahren eine Lizenzspielermannschaft in der Bundesliga. Mit Ausnahme der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe Bundesliga-Fußball und Werbung war der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke „Förderung des Sports”) grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit.

Der Kläger war in den Streitjahren Mitglied des zuständigen Regionalverbandes, des zuständigen Landesverbandes und Kreisverbandes sowie außerordentliches Mitglied des Deutschen Fußballbundes (= DFB). Satzung und Ordnungen des DFB waren für den Kläger und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Hierzu gehörten die DFB-Spielordnung (= SpO) in der Fassung vom 30. April 1999 und das DFB-Lizenzspielerstatut (= LSpSt) in der am 01. August 1999 geltenden Fassung.

Die SpO regelte – auszugsweise – für die hier maßgeblichen Streitfragen u. a. Folgendes:

„§ 4 Spielerlaubnis – Spielerpaß

1. Spielerlaubnis

  1. Spielberechtigt ist nur dasjenige Vereinsmitglied, das nach den Vorschriften seines Mitgliedsverbandes eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat …
  2. Die Spielerlaubnis wird erteilt für Pflicht- und Freundschaftsspiele …
  3. Ein Spieler kann in einem Spieljahr nur für einen Verein eine Spielerlaubnis erhalten, es sei denn, der abgebende Verein stimmt...

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