rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für den zweiten Umzug innerhalb von 5 Jahren: Anwendbarkeit der Regelungen des BUKG. Umzugskostenpauschale ohne Nachweis von Aufwendungen. kein Häufigkeitszuschlag bei freiwilligem Arbeitgeberwechsel. Beförderung des Umzugsgutes mit eigenem PKW. Abziehbarkeit von Besichtigungsfahren entsprechend § 7 Abs. 2 BUKG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der Umzug beruflich veranlasst, werden nach Lohnsteuerrichtlinien (R 9.9 Abs. 2 LStR) die Kosten bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem BUKG erhalten würde.

2. Auch wenn ein Arbeitnehmer bei einem beruflich veranlassten Umzug sonstige Umzugsauslagen nicht nachweisen kann, steht ihm die Umzugskostenpauschale nach § 10 BUKG zu (im Streitjahr 2015: 715 EUR). Hat sich der Arbeitnehmer freiwillig für einen Arbeitgeberwechsel und den damit verbundenen Umzug entschieden, ist die Umzugskostenpauschale auch dann nicht um 50 % zu erhöhen (sog. Häufigkeitszuschlag nach § 10 Abs. 5 BUKG), wenn es sich dabei um den zweiten Umzug innerhalb von fünf Jahren handelt.

3. Wird die Umzugskostenpauschale in Anspruch genommen, so können sonstige einzelne Kosten für den Umzug nicht in Anspruch genommen werden (vgl. FG München, Urteil v. 20.4. 2011, 8 K 3382/10).

4. Die Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes mit dem eigenen Pkw können mit 0,30 EUR je Kilometer als Werbungskosten abgezogen werden; die so ermittelten Werbungskosten sind nicht nach § 5 Abs. 1 BRKG auf 130 EUR zu kürzen.

5. Die Aufwendungen für die mit dem PKW durchgeführten Besichtigungsfahrten zur neuen Wohnung sind entsprechend § 7 Abs. 2 BUKG in Höhe der Fahrtkosten für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels als Werbungskosten abzugsfähig. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; LStR R 9.9 Abs. 1-2; BUKG § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1, 5-6; BRKG § 5 Abs. 1

 

Tenor

Abweichend von dem geänderten Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2018 sind zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Gesamthöhe von 632,22 EUR (= Umzugskostenpauschale in Höhe von 715,00 EUR abzüglich bereits gewährter Werbungskosten in Höhe von 89,88 EUR + zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 7,10 EUR für die Beförderung des Umzugsgutes) zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 23/50 und der Beklagte 27/50 der Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.500,00 EUR.

 

Tatbestand

Streitig sind die Berücksichtigung einer Umzugskostenpauschale, der sog. „Häufigkeitszuschlag” sowie zusätzliche Fahrtkosten.

Die ledige Klägerin erzielte im Streitjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Aufgrund eines Wechsels des Arbeitgebers zog die Klägerin am 28. Februar 2015 von A nach B um. In A hatte die Klägerin seit dem 15. März 2010 gewohnt, nachdem sie dort eine neue Arbeitsstelle angetreten hat. Bei der Arbeitsstelle in A handelte es sich nicht um eine Arbeitsstelle aufgrund einer erstmaligen Anstellung.

Aufgrund der am 27. September 2016 im Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung 2015 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer durch Bescheid vom 18. November 2016 auf 22.054,00 EUR unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Die Umzugskosten der Klägerin berücksichtigte das Finanzamt nicht den Angaben der Klägerin entsprechend, sondern lediglich in Höhe von 1.747,88 EUR.

Im Einzelnen ergaben sich folgende Abweichungen:

Werbungskosten

Laut Finanzamt

Laut Klägerin

Beförderung des Umzugsgutes mit eigenem Pkw/Lkw

457 km* 0,30 EUR = 137,10 EUR

Max. 130,00 EUR

137,10 EUR

Fahrtkosten Wohnungsbesichtigungen

Hinfahrt … 457 km * 0,20 EUR =

91,40 EUR

274,20 EUR

Rückfahrt 457 km * 0,20 EUR =

91,40 EUR

Gesamt:

182,80 EUR

Verpflegungsmehraufwand

60,00 EUR

60,00 EUR

Maklergebühren

1.285,20 EUR

1.285,20 EUR

Sonstige Umzugsauslagen

89,88 EUR

89,88 EUR

Umzugskostenpauschale

0,00 EUR

715,00 EUR

Häufigkeitszuschlag 50 %

0,00 EUR

357,50 EUR

Gesamt

1.747,88 EUR

2.918,88 EUR

Im Rahmen der Einspruchsbearbeitung forderte das Finanzamt die Klägerin auf, mitzuteilen, inwieweit ihr über den Betrag von 89,88 EUR sonstige Umzugsauslagen entstanden seien. Da ein Ansatz pauschaler Beträge neben tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht möglich wäre, sei eine Anwendung der Pauschale nicht sachgerecht. Zudem müssten die Beträge der Wegstreckenentschädigung korrigiert werden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 02....

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