Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung eines Ehegattenverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen betrieblich i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG veranlasst oder aber durch private Zuwendungsüberlegungen i.S.d. § 12 Nr. 1 und 2 EStG motiviert sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen – sowohl bzgl. des Vertragsinhalts als auch der Vertragsdurchführung – schließt für sich allein stets die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.

2. Die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen stellen allerdings keine besonderen – ungeschriebenen – Merkmale des steuergesetzlichen Tatbestandes, sondern Beweiswürdigungsregeln dar.

3. Die der Ehefrau des Stpfl. gewährte Vergütung in Gestalt eines in Bar- und Sachlohn aufgespaltenen Entgelts mag hinsichtlich der eingeräumten privaten Nutzung eines Firmenwagens angesichts eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als selten praktiziert empfunden werden. Dennoch überschreitet ihre Entlohnung mit diesem Sachbezug nicht die Grenzen der Angemessenheit, sodass auch die Ungewöhnlichkeit dieses Vergütungsbestandteils nicht die Wertung rechtfertigt, dass die Vergütung insgesamt als nicht fremdüblich anzusehnen und damit das gesamte Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 7; EStG § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.12.2019; Aktenzeichen V R 31/18)

BFH (Beschluss vom 04.12.2019; Aktenzeichen V R 31/18)

BFH (Urteil vom 10.10.2018; Aktenzeichen X R 44-45/17)

BFH (Aktenzeichen X R 45/17)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses streitig.

Der Kläger betreibt einen Einzelhandel mit … und erzielt aufgrund dieser unternehmerischen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Er unterliegt mit seinen gewerblichen Einkünften zudem der Gewerbesteuer.

Am 28.11.2012 schlossen der Kläger und seine Ehefrau, Frau A1, einen „Anstellungsvertrag für geringfügig Beschäftigte”, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

„§ 1 Art der Tätigkeit

Frau A1 wird mit Wirkung ab dem 01.12.2012 als Büro-, Organisations- und Kurierkraft eingestellt.

§ 2 Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 9 Wochenstunden an 3 Tagen zu je 3 Stunden, und zwar dienstags im Home Office und donnerstags und freitags als Kurierfahrerin. Sollten Abweichungen von der vereinbarten Arbeitszeit erfolgen, werden diese gesondert aufgezeichnet.

§ 3 Vergütung

(1) Frau A1 erhält eine monatlich am Monatsschluss zahlbare Bruttovergütung von 400,00 €. Die Bruttovergütung setzt sich aus dem geldwerten Vorteil des Dienstwagens und dem Aushilfslohn zusammen. Die Veränderung der Vergütung bleibt einer besonderen Vereinbarung vorbehalten. Über die Kfz-Nutzung wird eine eigenständige Vereinbarung getroffen.

(2) In der monatlichen Bruttovergütung ist ein Anteil von 1/12 als monatliche anteilige Sonderzahlung enthalten. Damit sind die Ansprüche auf Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder sonstige Gratifikationen abgegolten.”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anstellungsvertrag vom 28.11.2012 Bezug genommen.

In einer weiteren Vereinbarung des Klägers mit seiner Ehefrau vom 28.11.2012 wurde u.a. das Aufgabenbild der Tätigkeit seiner Ehefrau beschrieben. Hinsichtlich der Fahrtätigkeit wurde dort festgehalten, dass seine Ehefrau Fahrten zur Poststelle, zur Bank und zum Steuerberater, die Lieferung von Paketen an Kunden im näheren Umfeld, das Hinbringen und Abholen von Ware zum … sowie … umfassen sollte.

Am 12.12.2012 schlossen der Kläger und seine Ehefrau – der Kläger als Firma A, die Klägerin als Mitarbeiter bezeichnet – einen „Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag”, in dem sie u.a. Folgendes vereinbarten:

„§ 1 Überlassung

Die Firma überlässt dem Mitarbeiter ihr Kraftfahrzeug der Marke Opel Astra Edition Amtl. Kennzeichen … zur Benutzung. Bei einem Wechsel des überlassenen Fahrzeugs gilt diese Vereinbarung entsprechend.

§ 2 Benutzung

Das Fahrzeug darf für betriebliche und private Zwecke benutzt werden. Der geldwerte Vorteil wird in der monatlichen Lohnabrechnung erfasst.

Der Mitarbeiter ist berechtigt auf Kosten der Firma das Kraftfahrzeug zu betanken. Die Tankbelege sind dem Arbeitgeber auszuhändigen. Die Abrechnung verauslagter Treibstoffkosten erfolgt jeweils zum Monatsende.

§ 3 Sonstige Betriebskosten/Versicherung

Die Firma trägt die sonstigen Betriebskosten wie Reparaturen, Wartung, Reinigung, Garage, Miete/Leasing und Versicherungen. Sie schließt eine Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € ab.”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag vom 12.12.2012 Bezug genommen.

Aufgrund dieser Vereinbarungen stand der Ehefrau des Klägers in der Zeit von Dezember 2012 bis August 2014 ein Fahrzeug der Marke Opel Astra zur Verfügung, das der Kläger für sein Einzelunternehmen am ...

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