Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenveranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG können Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung der Einkommensteuer wählen.

2. Für die Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG reicht es aus, dass die Ehegatten im Streitjahr etwa drei bis vier Wochen lang im steuerrechtlichen Sinne zusammengelebt und beide Ehegatten diese Veranlagungsart gewählt haben.

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.08.1997; Aktenzeichen VI R 268/94)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr (1989) die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung des Klägers und der Beigeladenen vorgelegen haben.

Der Kläger und die Beigeladene waren im Streitjahr miteinander verheiratet; die im Jahre 1977 geschlossene Ehe ist im August 1990 geschieden worden. Zumindest bis Ende 1986 wohnten die früheren Eheleute sowie ihr 1979 geborenes Kind in einer gemeinsamen Ehewohnung, die sich in … befand. Steuerlich wurden sie seinerzeit vom Finanzamt … geführt.

Anfang 1989 teilte die Beigeladene anläßlich einer persönlichen Vorsprache dem Finanzamt … mit, daß der Kläger im Dezember 1988 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und seither von ihr dauernd getrennt lebe. Das Finanzamt veranlagte deshalb den Kläger für das Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer, wobei es mangels Abgabe einer Steuerklärung die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Im Einspruchsverfahren gegen den diesbezüglichen Bescheid legte der Kläger eine Einkommensteuerklärung vor, die von ihm selbst sowie mit einem weiteren Schriftzug „…” unterzeichnet ist, Angaben zu einem dauernden Getrenntleben der (früheren) Eheleute nicht enthält und zur Wahl der Veranlagungsart ein Kreuz in der Rubrik „Zusammenveranlagung” aufweist. Wegen des weiteren Inhalts der Steuererklärung wird auf die in den Steuerakten befindliche Ablichtung Bezug genommen.

Nach Eingang dieser Erklärung befragte das inzwischen zuständig gewordene Finanzamt … die Beigeladene erneut nach dem Zeitpunkt der endgültigen Trennung sowie nach den Umständen, die zur Unterzeichnung der Steuererklärung geführt hatten. Die Beigeladene bestätigte, daß die Trennung im Dezember 1988 stattgefunden und daß sie „ab Kalenderjahr 1989” vom Kläger „dauernd getrennt … gelebt” habe. Lediglich über die Ostertage seien beide zusammen mit der gemeinsamen Tochter „nochmal weggefahren”. Vor diesem Urlaub habe der Kläger „ein paar Tage in unserem gemeinsamen Haus gewohnt”. Die Unterschrift unter der Einkommensteuererklärung stamme nicht von ihr; auch habe sie hierzu keinerlei Einverständnis … gegeben”. Nach Erhalt dieser Auskünfte erließ das Finanzamt … eine Einspruchsentscheidung, in der es zwar die Einkünfte des Klägers im wesentlichen anhand der abgegebenen Steuererklärung berechnete, auf dieser Basis aber weiterhin eine Einzelveranlagung des Klägers durchführte. Hiergegen richtet sich die Klage, die ursprünglich gegen das Finanzamt … erhoben worden ist, für die inzwischen aber unstreitig der – nach Klageerhebung gegründete und für den Steuerfall zuständig gewordene – Beklagte passivlegitimiert ist.

Der Kläger hat zunächst behauptet, nach der Trennung im Dezember 1988 hätten er und die Beigeladene „zahlreiche Versöhnungsversuche durchgeführt”. Aus diesem Grunde seien beide insbesondere im Streitjahr gemeinsam in Urlaub gefahren. Auch habe er – der Kläger –, im Streitjahr „wöchentlich bei seiner damaligen Ehefrau geschlafen” und lediglich „die darauf folgende Woche anderweitig verbracht”. Erst im Oktober 1989 habe man sich endgültig getrennt, weshalb für das Streitjahr die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung jedenfalls vorlägen.

Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger diesen Vortrag dahin modifiziert, daß er nach seinem Auszug aus der Ehewohnung zunächst entweder bei einer Bekannten – seiner gegenwärtigen Ehefrau – oder in einem Appartement neben seinem Büro Übernachtet habe. Die Beigeladene habe er in dieser Phase lediglich sporadisch besucht, wobei u.a. über Fragen der Kindererziehung und finanzielle Angelegenheiten gesprochen worden sei. Außerdem habe die Beigeladene weiterhin eine Vollmacht für sein – des Klägers – Bankkonto besessen und von diesem Konto die Ausgaben für ihren Haushalt bestritten. Dieser Zustand habe bis in den März 1989 hinein angedauert.

Im März 1989 sei er – der Kläger – dann wieder mit seiner persönlichen Habe in die Ehewohnung eingezogen. In der Folge habe er dann zwar nicht immer, aber doch regelmäßig in dieser Wohnung übernachtet und wie früher an dem gemeinsamen Haushalt teilgenommen. Insbesondere habe ihn die Beigeladene wieder verpflegt und seine Wäsche gewaschen; allerdings habe man in getrennten Zimmern übernachtet. Aus seiner – des Klägers – Sicht habe es sich hierbei um den Versuch gehandelt, seine (damalige) Ehe doch noch zu retten.

Nachdem er mit der Beigeladenen für einige Zeit auf...

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