Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme des Arbeitgebers. Steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Altersversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Das Finanzamt übt das ihm nach § 42d Abs. 3 S. 2 EStG eingeräumte Auswahlermessen zur Inanspruchnahme des Arbeitsgebers rechtmäßig aus, wenn dieser leichtfertig den Steuerabzug unterläßt und zudem zu erkennen gibt, dass seinen Arbeitnehmern keine Mehrbelastungen entstehen sollen.

2) Eigenanteile von Arbeitnehmern an den Beiträgen zur Altersversorgung sind auch dann keine gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Arbeitgeberbeiträge, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Beiträge des Arbeitgebers" kann auf die Rechtsprechung des BFH zu § 40b EStG zurückgegriffen werden (Anschluß an FG Schleswig-Holstein v. 5.11.2008 - 2 K 5/07, EFG 2009, 269, Rev. I R 57/08).

 

Normenkette

EStG §§ 40b, 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2, § 3 Nr. 63

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2010; Aktenzeichen VI R 23/09)

BFH (Urteil vom 09.12.2010; Aktenzeichen VI R 23/09)

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung alter, kranker und behinderter Menschen und zugleich Mitglied im …. Er beschäftigt deutlich mehr als 1000 Arbeitnehmer und ist in das beim Amtsgericht … geführte Vereinsregister unter der Nr. … eingetragen.

Im Jahre 2005 wurde beim Kläger eine Lohnsteuer-Außenprüfung für die Zeit vom 01.06. 2002 – 01.01.2005 durchgeführt. Im Einzelnen enthält der Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung des Beklagten vom … 2005, auf dessen Inhalt hier im Übrigen verwiesen wird, folgende streitrelevante Feststellungen:

Unter Tz. 1 enthält der Betriebsprüfungsbericht zunächst die Feststellung, dass der Kläger seiner Mitarbeiterin … aufgrund von Vergleichsverhandlungen eine Abfindung in Höhe von …,84 EUR gezahlt hatte. Außerdem hatte er sich verpflichtet, ihr ab Februar 2003 bis Dezember 2004 einen monatlichen Zeitzuschlag in Höhe von 112 EUR zu zahlen. Die entsprechende Nachzahlung für die Monate Februar 2003 bis Juli 2004 in Höhe von insgesamt 2.016 EUR erfolgte im August 2004, während die weiteren Monate jeweils bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt wurden. Eine Versteuerung der Zeitzuschläge erfolgte allerdings nicht. Insoweit seien die Zuschläge nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen der Frau … als Nettozuwendung aufzufassen, da diese nicht mit Mehrsteuern belastet werden solle.

Nach den Feststellungen zu Tz. 4 war der Kläger zudem verpflichtet, für seine Arbeitnehmer eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes abzuschließen. Entsprechend war er der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (im Folgenden: KZVK) beigetreten. Für das Kalenderjahr 2003 zahlte er 3,25 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes des jeweiligen Arbeitnehmers maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in die KZVK ein. Nach der tarifvertraglichen Regelung des § 27a Abs. 2 AVR hatten sich zwar die Arbeitnehmer eigentlich an der monatlichen Umlage zu der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung mit einem Eigenbeitrag in Höhe von 0,75 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes zu beteiligen. Der Kläger kürzte jedoch die Gehaltsauszahlungen seiner Arbeitnehmer nicht um ihren Eigenbeitrag, sondern behandelte sowohl den Arbeitgeberbeitrag als auch den Arbeitnehmerbeitrag zur zusätzlichen Altersversorgung als nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Technisch wurde der Vorgang dabei so abgewickelt, dass der nach den Tarifbestimmungen geschuldete Eigenanteil des jeweiligen Arbeitnehmers nicht in dessen steuerpflichtigem Brutto ausgewiesen wurde, obwohl der Abzug in der Position der gesetzlichen Abzüge enthalten war (auf die in den Steuerakten exemplarisch vorgehaltene Lohnabrechnung des Klägers samt dem dazu ergangenen erläuternden Schriftsatz des Beklagten vom 24.02.2006 wird hier verwiesen).

Die Betriebsprüferin sah die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer in Höhe von 0,75 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts als steuerpflichtig an, weil es sich aus ihrer Sicht insoweit nicht um Beiträge des Arbeitgebers handelte. Entsprechend seien die anteiligen Beiträge nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG „nachzuversteuern”. Die Mehrsteuern seien dann von dem Kläger seinen Mitarbeitern weiter zu belasten. Dem schloß sich der Beklagte in seinem Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom … 2005 an, mit dem er den den Kläger wegen der Feststellungen in Tz. 1 und 4 des Betriebsprüfungsberichts in Anspruch nahm.

Mit Schreiben vom …2005 legte der Kläger gegen den Lohnsteuer-Haftungsbescheid Einspruch ein und trug zur Begründung vor, seine Arbeitnehmer hätten keine Eigenbeiträge geleistet, da zwischen ihnen und der KZVK kein Rentenversicherungsvertrag existiere. Auf Grund der versicherungsrechtlichen Abreden schulde und zahle nur er, der Kläger, die Beiträge zur zusätzlichen Altersversorgung seiner Mitarbeiter. Zwar bestehe ein...

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