Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung der Verlustverrechnung aus Teilwertabschreibung auf Auslandstochterbeteiligungen EU-rechtswidrig?

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Art. 52 (jetzt Art. 43) in Verbindung mit Art. 58 (jetzt Art. 48) und die Art. 67-73, 73b ff. (jetzt Art. 56 ff.) des EG-Vertrages dahingehend auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die - wie die im Ausgangsverfahren streitige Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 EStG - den sofortigen steuerlichen Ausgleich von Verlusten aus der Abschreibung auf Beteiligungswerte an Tochtergesellschaften im EG-Ausland dann beschränkt, wenn diese passive Tätigkeiten im Sinne der nationalen Vorschrift ausüben und/oder wenn die Tochtergesellschaften aktive Tätigkeiten im Sinne der nationalen Vorschrift nur durch eigene Enkelgesellschaften realisieren, während Abschreibungen auf Beteiligungswerte an inländischen Tochtergesellschaften ohne diese Beschränkungen möglich sind?

 

Normenkette

EStG § 2a Abs. 2; EGV Art. 52, 73b; EG Art. 43, 56; EStG § 2a Abs. 1 Nr. 3a

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der J. GmbH – im Folgenden J.. Die J. gehörte in den Streitjahren zum L.-Konzern. Ihre alleinige Gesellschafterin war in den Streitjahren die L. AG. Geschäftsgegenstand der J. war in den Streitjahren die Geschäftstätigkeit in allen Bereichen des Tourismus im In- und Ausland. Die J. hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom … bis zum ….

… gründete die J. die L.U. – im folgenden Tochtergesellschaft oder L.U. – in den O.. Ebenfalls … wurde deren 100%ige Beteiligungsgesellschaft, die J.U. – im folgenden Enkelgesellschaft oder J.U. – in den O. gegründet. …% der Anteile an der Tochtergesellschaft veräußerte die J. … zur Refinanzierung, erwarb diese Anteile aber zum … wieder zurück. Zwischen der Tochter- und der Enkelgesellschaft in den O. besteht unstreitig eine Fiskaleinheit (…) nach … Steuerrecht.

Die Enkelgesellschaft erwarb bis zum … Beteiligungen an zwei … Zwischengesellschaften – G.J. und G.G. (Beteiligung jeweils …%) –, die ihrerseits an der T.J. zu insgesamt …% beteiligt waren. Die T.J. war zu … an der T.Q., die … in den … betreibt, beteiligt. Daneben war die J. auch unmittelbar zu … an der T.Q. beteiligt.

Die Enkelgesellschaft J.U. erwarb außerdem Anteile an der H.U. (…%) in H. – Urenkelgesellschaft H.C. oder H.U. – und der U. (…%) in T. – Urenkelgesellschaft T. –. Die Gesellschaften in H. und T. wurden … an fremde Dritte zum Kaufpreis von jeweils … der Landeswährung veräußert.

Neben den dargestellten Beteiligungen hatte die Klägerin eine Vielzahl weiterer Beteiligungen, die im vorliegenden Verfahren bisher nicht streitbefangen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Betriebsprüfungsakten befindlichen Beteiligungsübersichten 1989 bis 1994 und den Betriebsprüfungsbericht vom … verwiesen.

Die L. veräußerte die J. mit Vertrag vom … mit Wirkung zum … an die Klägerin. Mit Verschmelzungsvertrag vom … wurde das Vermögen der J. als Ganzes gemäß § 2des Umwanlungsgesetzes – UmwG – auf die Klägerin verschmolzen. Dadurch wurde die Klägerin Rechtsnachfolgerin der J..

Die J. wies in ihren Bilanzen 1993 und 1994 folgende Wertansätze aus:

Gegenüber der Urenkelgesellschaft H.C. – H.U. – zum …

Forderung

… DM

Darlehensforderung

… DM

Wertberichtigung auf Forderung

… DM

auf Darlehensforderung

… DM

Gegenüber der Urenkelgesellschaft T. – U. – zum …

Forderung

… DM

Darlehensforderung

… DM

Rückstellung

… DM

Wertberichtigung auf Forderung

… DM

auf Darlehensforderung

… DM

Die J. hat u. a. in ihren Jahresabschlüssen zum … bzw. … Teilwertabschreibungen auf den Beteiligungswert ihrer … Tochtergesellschaft L.U. vorgenommen. Insgesamt geht es im vorliegenden Verfahren um folgende in der steuerlichen Beurteilung streitigen außerordentlichen Aufwendungen:

Zum …

Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsbuchwert Tochtergesellschaft – L.U. –

… DM

Wertberichtigung auf Forderung und Darlehen Urenkelgesellschaft H.C.

… DM

zusammen:

… DM

Zum …

Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsbuchwert Tochtergesellschaft

… DM

Wertberichtigung auf Forderung und Darlehen Urenkelgesellschaft T.

… DM

Rückstellungsaufwand Urenkelgesellschaft T.

… DM

Kostenübernahme Urenkelgesellschaft H.C.

… DM

zusammen

… DM

Die Beteiligten sind im vorliegenden Verfahren übereinstimmend davon ausgegangen, dass den Wertberichtigungen tatsächlich Verzichte auf die entsprechenden Forderungen zugrunde liegen. Die Verzichte auf Forderungen und Darlehen, die Übernahme der rückgestellten Verpflichtungen und die Kostenübernahmen erfolgten nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten auf Grund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung. Die Aufwendungen sind nach Auffassung der Beteiligten grundsätzlich geeignet die Anschaffungskosten der J. bzgl. der Beteiligung an der Tochtergesellschaft zu erhöhen. Da aber J. der Auffassung war...

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