Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erweiterte Kürzung bei atypisch stiller Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG steht entgegen, dass ein Unternehmen, welches ansonsten ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, atypisch still im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG an dem Handelsgewerbe eines anderen beteiligt ist.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Korrektur eines unstreitigen Fehlers des Beklagten bei der Veranlagung der Klägerin für das Jahr 1995 im Veranlagungszeitraum 1999, über die gewinnerhöhende Auflösung einer von einer Enkelorgangesellschaft der Klägerin gebildeten Rücklage gemäß § 6b des EinkommensteuergesetzesEStG – sowie über die Berechtigung dieser Enkelorgangesellschaft, die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des GewerbesteuergesetzesGewStG – in Anspruch zu nehmen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die mit Gesellschaftsvertrag vom 2. April 1984 unter der Firma B Grundbesitzverwaltungsges. mbH gegründet wurde. Die Firma wurde später geändert in C Holding GmbH und ab dem 30. September 1999 in A GmbH. Der ursprüngliche Sitz der Klägerin war D, später E und in den Streitjahren F; ihr heutiger Sitz ist G. Die Klägerin ist aufgelöst, Liquidator ist der vormalige Geschäftsführer, Herr H (vgl. HRB … des AG I).

Die Klägerin gehörte zum Konzern der J Liegenschaften AG. Sie war hinsichtlich der Körperschaft- und der Gewerbesteuer Organträgerin zu den Organgesellschaften M Holding GmbH und K Grundbesitz GmbH. Die M Holding GmbH ihrerseits war hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer Organträger zu der Organgesellschaft T-Gesellschaft mbH in N (im Folgenden: T GmbH). Die T GmbH ist seit dem 30. Dezember 1998 in der Weise an der L Unternehmensverwaltung AG (im Folgenden: L AG) atypisch still beteiligt, dass ihr 50 % des Gewinns und des Verlusts der L AG zustehen.

Vom 20. September 1999 bis zum 15. Februar 2000 hatte das damalige Finanzamt für Großbetriebsprüfung O bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 1994 bis 1997 durchgeführt. Nach den Berechnungen dieser Bp war für das Jahr 1995 u.a. eine KSt-Forderung in Höhe von 434.588 DM zu aktivieren (vgl. Anlage 1 „Mehr-Weniger-Rechnung” zum Bp-Bericht C-Holding GmbH für die Jahre 1994 bis 1997 vom 10. Mai 1999). Eine außerbilanzielle Korrektur unterblieb. Die Änderungsbescheide aufgrund dieser Bp wurden im Folgenden von der Klägerin nicht angegriffen.

Am 9. April 2001 gab die Klägerin die Steuererklärungen für das Jahr 1998 ab, am 13. September 2002 für das Jahr 1999 und am 10. Oktober 2002 für das Jahr 2002.

Für das Jahr 1998 erklärte sie einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 170.627 DM und eine Verlustübernahme gegenüber der M Holding GmbH in Höhe von 174.676 DM.

Für das Jahr 1999 erklärte sie einen Jahresüberschuss in Höhe von 7.433.689 DM, darin enthalten einen von der Organgesellschaft M Holding GmbH abgeführten Gewinn in Höhe von 8.329.404 DM und ein der Klägerin zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaften in Höhe von 5.551.974 DM. Zudem machte sie für das Jahr 1999 einen negativen steuerlichen Korrekturposten gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverodnung – EStDV – in Höhe der im Veranlagungszeitraum 1995 aktivierten KSt-Forderung geltend. Dieses Vorgehen hatte die Klägerin dem Betriebsprüfer der Bp für die Jahre 1994 bis 1997 telefonisch und mit Schreiben vom 26. August 2002 mitgeteilt; der Betriebsprüfer hatte das seinerzeit zuständige Finanzamt F hierauf hingewiesen.

Für das Jahr 2000 erklärte die Klägerin einen Jahresüberschuss in Höhe von 165.287 DM, darin enthalten einen von der Organgesellschaft M Holding GmbH abgeführten Gewinn in Höhe von 140.852 DM sowie ein ihr zuzurechnendes Einkommen der Organgesellschaften in Höhe von 142.770 DM.

Mit Bescheiden vom 9. Mai 2001 (für 1998), vom 8. Oktober 2002 (für 1999) und vom 13. Dezember 2002 (für 2000) veranlagte das Finanzamt F die Klägerin erklärungsgemäß zur Körperschaft- und zur Gewerbesteuer. Danach betrugen die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 1998 bis 2000 jeweils 0 DM, der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 1998 4.390.146 DM, auf den 31. Dezember 1999 168.649 DM und auf den 31. Dezember 2000 1.444 DM, und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1998 5.481.419 DM, auf den 31. Dezember 1999 7.651.644 DM und auf den 31. Dezember 2000 8.004.005 DM. Die Bescheide standen alle gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 24. Mai 2004 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung P (GKBp) ab dem 13. August 2004 eine steuerliche Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1998 bis 2001 durch, und aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 20. Juli 2004 ab dem 27. Juli 2004 auch bei der T Gmb...

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