rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Mietvertrag, bei dem der Mieter die ersten Monate keine Miete zahlen muss, kann eine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes dann nicht gebildet werden, wenn der Mieter nicht nachweist, dass in den folgenden Monaten eine überhöhte Miete gezahlt wird.

Es kann sich insbesondere aus den Regelungen im Mietvertrag ergeben, ob die Vertragsparteien von einer überhöhten Miete ausgegangen sind.

 

Normenkette

EStG § 5; HGB § 249

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.04.2006; Aktenzeichen I R 43/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstandes vorliegen, da die Klägerin als Mieterin bei einem auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag für die ersten 11 Monate keinen Mietzins entrichten musste.

Die Klägerin hat mit Datum vom 03.04.1997 als Mieterin einen Mietvertrag abgeschlossen über Büro- und Hallenflächen mit Außenanlagen und 10 außen liegenden Parkplätzen.

Der Mietvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 3 Mietzeit 1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.07.1997 (Mietbeginn). Es hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Die Mietzeit endet am 30.06.2007. Nach Ablauf der vereinbarten Mietlaufzeit verlängert sich das Mietverhältnis um jeweils 2 1/2 Jahre, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt wird. 2. ... Die Vermieterin wird das Mietobjekt der Mieterin bis zum 01.07.1997 (Bezugsfertigstellungsdatum) bis auf wetterbedingte Restarbeiten der Außenanlagen bezugsfertig zur Verfügung stellen. ... Die Vermieterin zahlt der Mieterin zum 01.07.1997 gegen Rechnungsstellung durch die Mieterin einen einmaligen Baukostenzuschuss für die Einrichtung einer Teeküche und eines von der Halle abzumauernden Lagers zur Aufbewahrung von Seenotrettungsmitteln in Höhe von 18.000 DM, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe. § 4 Mietzins und Nebenkosten 1. Der pauschale monatliche Mietzins für das Mietobjekt beträgt 14.052 DM zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung und Mehrwertsteuer.... 2. Mietzins und Mehrwertsteuer sind ab dem 01.06.1998 zu zahlen. Nebenkosten und Mehrwertsteuer sind ab Bezugsfertigstellung im Sinne des § 3 Ziff. 2 dieses Vertrages zu zahlen. § 5 Wertsicherung Der Mietzins gem. § 4 Ziffer 1 steigt oder fällt entsprechend der Veränderung des Gesamtlebenshaltungskostenindex durch Ablauf von 30 Monaten, von Mietbeginn an gerechnet....

Die Vermieterin überließ das Mietobjekt der Klägerin vertragsgemäß zum 01.07.1997 zur Nutzung. Die Vermieterin zahlte im Jahr 1997 DM 6.000,00 und im Jahr 1999 DM 12.000,00 jeweils zuzüglich Umsatzsteuer an die Klägerin als Baukostenzuschuss. Die Klägerin buchte diese Zahlungen als sonstige Erträge. Der Umbau wurde im Jahr 1999 durchgeführt. Hierdurch sind Kosten in Höhe von DM 24.614,79 angefallen.

Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz auf den 31.12.1997 eine Rückstellung in Höhe von 6/120 aus der Summe des für den 10-Jahres-Zeitraum des Mietvertrages insgesamt geschuldeten bzw. zu zahlenden Mietzinses. In der Bilanz auf den 31.12.1998 wurde die Rückstellung zunächst (bis zum 31.05.1998) um weitere 5/120 erhöht, zugleich wurde sie (ab 01.06.1998) mit Beginn der als Aufwand gebuchten Mietzahlungen in Höhe von 7/109 des bisher aufgelaufenen Rückstellungsbetrages aufgelöst.

In der am 09.08.1999 eingereichten Körperschaftsteuererklärung 1998 erklärte die Klägerin unter Berücksichtigung der Rückstellung aus dem Mietverhältnis einen Steuerbilanzgewinn in Höhe von DM 52.846,00 und wurde durch Körperschaftsteuerbescheid 1998 vom 26.08.1999 zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Nachdem seitens der Klägerin festgestellt worden war, dass eine Bilanzberichtigung erforderlich war, wurde in der am 26.07.2000 eingereichten und überarbeiteten Körperschaftsteuererklärung 1998 unter Berücksichtigung der Rückstellung aus dem Mietverhältnis ein Verlust in Höhe von DM 208.737,00 erklärt. Der Berichtigung der Körperschaftsteuererklärung 1998 wurde durch geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1998 und den Bescheid auf den 31.12.1998 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer, beide vom 01.09.2000, Rechnung getragen. Am 17.10.2000 erging ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Bescheid auf den 31.12.1998 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer.

Auf Grund der Prüfungsanordnung vom 07.04.2003 wurde bei der Klägerin in der Zeit vom 28.04.2003 bis zum 27.10.2003 eine Betriebsprüfung für die Zeit 1998 bis 2000 u.a. bezüglich der Körperschaftsteuer durchgeführt. Bei seiner Prüfung gelangte der Prüfer zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Rückstellung nicht vorliegen würden. Daraufhin änderte der Beklagte durch den Körperschaftsteuerbescheid 1998 und den Bescheid auf den 31.12.1998 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Kör...

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