Revision eingelegt (BFH II R 27/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung: Berechnung des umbauten Raumes bei Einziehung einer nicht begehbaren Sichtschutzdecke unterhalb eines Flachdaches

 

Leitsatz (amtlich)

Der umbaute Raum zwischen einer zum Zwecke des Sichtschutzes unterhalb des Daches eines Flachdachgebäudes eingezogenen abgehängten Decke und dem Flachdach ist nicht als "nicht ausgebauter Dachraum" i. S. des Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr bzw. der DIN 277 (Stand November 1950) anzusehen und bei der Ermittlung des Gebäudewertes im Rahmen der Einheitswertfeststellung daher voll und nicht lediglich mit einem Drittel zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BewG § 85; BewRGr Abschn. 37 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2020; Aktenzeichen II R 27/18)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der umbaute Raum zwischen einem Flachdach und einer darunter eingezogenen, nicht begehbaren Sichtschutzdecke bei der Ermittlung des Einheitswertes eines Gebäudes vollständig oder nur zu einem Drittel in die Berechnung des Gebäudewertes einzubeziehen ist.

Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des an dem in der X-Straße ... in Hamburg-1 belegenen Grundstück bestellten Erbbaurechts.

In 2016 errichtete die A GmbH auf diesem Grundstück ein Ladengebäude zum Betrieb eines Supermarktes. Dabei handelt es sich um einen Flachdachbau mit einem Erd- und einem Obergeschoss, das sich nur über eine Teilfläche des Erdgeschosses erstreckt. Im gesamten Gebäude sind unterhalb des Flachdaches bzw. der Erdgeschossdecke zum Zwecke des Sichtschutzes abgehängte Decken eingezogen. Auf die Querschnittsbauzeichnungen wird verwiesen, Anlage K 10.

In der am 06.01.2017 beim Beklagten eingereichten Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes für das bebaute Grundstück auf den 01.01.2017 gab die Klägerin den umbauten Raum mit 6.107 cbm an. Dabei berechnete sie den Zwischenraum zwischen der abgehängten Decke und dem Dach im Obergeschoss sowie dem Dach des Erdgeschosses in dem Teil, über den sich das Obergeschoss nicht erstreckt, nur mit einem Drittel des Rauminhaltes. Auf die diesbezügliche Berechnung der Klägerin wird Bezug genommen.

Mit Einheitswertbescheid vom 13.03.2017 führte der Beklagte für die wirtschaftliche Einheit eine Wertfortschreibung auf den 01.01.2017 durch und stellte den Einheitswert auf 339.446 € fest. Dabei legte er im Rahmen der Ermittlung des Gebäudesachwertes von 806.058 DM einen umbauten Raum von 6.547 cbm zugrunde und führte zur Begründung aus, dass die Drittel-Berechnung für nicht ausgebauten Dachraum nicht anzuwenden sei, da es sich um ein Flachdachgebäude handele. Der Bescheid erging vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind.

Hiergegen legte die Klägerin am 22.03.2017 Einspruch ein mit der Begründung, dass sich ein Flachdach hinsichtlich der Konstruktion und Funktion der Abhangdecke nicht von einem Pultdach unterscheide und insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und nach Abschn. 37 Abs. 1 Satz 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) nur ein Drittel der Kubatur oberhalb der Abhangdecke anzusetzen sei. Diese Regelung ergänze die Vorgaben der DIN 277 (Ausgabe von November 1950; im Folgenden: DIN 277), die sich nicht auf eine bestimmte Dachform bezögen. Die inzwischen gängigen abgehängten Decken seien, ebenso wie Flachbauten, bei Entstehung der DIN 277 noch weitgehend unüblich gewesen. Die beispielhafte zeichnerische Interpretation in den BewRGr sei nicht Bestandteil der DIN 277.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15.09.2017 stellte der Beklagte den Einheitswert unter Zugrundelegung eines Gebäudewertes von 741.492 DM aus anderen Gründen niedriger auf 315.569 € (617.200 DM) fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Nach den Zeichnungen gemäß Anlage 12 der BewRGr zu § 85 des Bewertungsgesetzes (BewG) sei bei allen Bauformen der Teil des umbauten Raums mit einem Drittel anzurechnen, bei welchem an mindestens einer Seite das geneigte Dach an den oberen Deckenabschluss des Gebäudes anschließe. Bei allen anderen Bauformen werde der Raum, der oberhalb der Geschossdecke von senkrechten Seitenwänden begrenzt werde, voll dem umbauten Raum zugerechnet. Bei dem streitgegenständlichen Gebäude werde der über der abgehängten Decke befindliche Raum nicht seitlich von Dachflächen begrenzt. Oberhalb der abgehängten Decke existiere kein umbauter Raum, der zugleich von den Außenflächen des Daches und einer in der Höhe der Unterkante des Daches beginnenden unteren Begrenzungsfläche umgrenzt werde. Nach den Festlegungen der Zeichnungen in den Nr. 1.2, 1.131 und 1.132 DIN 277 sei daher auch dieser Raum bei der Ermittlung des umbauten Raumes voll anzusetzen.

Die Klägerin hat am 12.10.2017 Klage erhoben und trägt vor:

Unzweifelhaft werde der nicht ausgebaute Dachraum nach DIN 277 lediglich mit einem Drittel des Raumvolumens angesetzt.

Seit Mitte der sechziger Jahre d...

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