Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelbare Anteilsvereinigung durch Einbringung in GbR

 

Leitsatz (amtlich)

Das deutsche Grunderwerbsteuerrecht verstößt nicht gegen europäisches Recht, insbesondere weder gegen die 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer noch gegen die EG-Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital.

Die Besteuerung der mittelbaren Anteilsvereinigung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, auch nicht bei Anwendung von § 1 Abs. 3 GrEStG i.d.F. 1983 bzw. vor 1997.

Die demgemäß nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbare Einbringung der Anteile an der mittelbar grundbesitzenden GmbH durch beide Anteilseigner in eine zwischen ihnen dazu gebildete GbR ist entsprechend § 5 Abs. 1 GrEStG steuerbefreit.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1; GG Art. 3; 6. RL 77/388/EWG; RL 69/335/EWG

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen II R 53/06)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grunderwerbsteuer, ob die Einbringung der Beteiligungen an einer mittelbar grundbesitzenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) der Grunderwerbsteuer unterliegt und ob diese gegen Europarecht oder in diesem Fall gegen die Verfassung verstößt.

I.

1. Die Herren A und B waren in den Jahren 1995 und 1996 zu je 50 % an der K GmbH (Tochtergesellschaft) beteiligt, die ihrerseits alleinige Anteilseignerin von vier weiteren Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Enkelgesellschaften) war, zu deren Vermögen inländische Grundstücke gehörten (FG-A Bl. 3).

2. Aufgrund eines Unterbeteiligungsvertrages vom 10. Januar 1995 räumten A und B einer aus vier Mitarbeitern ihrer Unternehmensgruppe bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der K GbR, eine Unterbeteiligung an den Anteilen an der K GmbH ein, die sich jedoch nicht auf die Beteiligungen der K GmbH an folgenden Gesellschaften erstrecken sollte: ... (es folgen 9 GmbH-Gesellschaften)

Das Unterbeteiligungsverhältnis sollte gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages als Innengesellschaft nach §§ 705 ff. BGB ausgestaltet sein. Im Innenverhältnis zwischen B und A sowie der GbR sollten B und A so gestellt sein, als seien sie zu 24 % an der K GmbH beteiligt und hielten sie die restlichen 76 % treuhänderisch für die GbR.

§ 2 Abs. 1 des Vertrages sah vor, dass die Unterbeteiligung mit der Zahlung des Kaufpreises für die Unterbeteiligung i.H.v. 76 % des konsolidierten buchmäßigen Kapitals der K GmbH wirksam werden sollte.

Nach § 5 des Vertrages erklärte sich die K GbR damit einverstanden, dass B und A ihre Beteiligungen an der K GmbH in eine vermögensverwaltende GbR einbrächten, deren alleiniger Zweck das Halten und Verwalten der Geschäftsanteile an der K GmbH sein würde. In diesem Fall sollten B und A zu gleichen Teilen insgesamt 24 % ihrer Geschäftsanteile an der vermögensverwaltenden GbR für eigene Rechnung und die übrigen 76 % treuhänderisch für die K GbR halten (Anlage K 6).

3. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. September 1996 gründeten A und B die Klägerin, eine GbR, und übertrugen dieser jeweils ihren 50%-igen Anteil an der K GmbH (Anlage K 5).

4. Die K GbR bezahlte den Kaufpreis für die Unterbeteiligung am 30. September 1997 (FG-A Bl. 103).

II.

1. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) betrachtete die durch die Einbringung eingetretene mittelbare Vereinigung der Anteile an den Enkelgesellschaften bei der Klägerin als einen gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - in der für das Streitjahr 1996 maßgeblichen vor dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung (GrEStG 1983) - grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang. Das FA erließ am 29. Dezember 2003 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gegen die Klägerin, in welchem es die Werte der inländischen Grundstücke der Enkelgesellschaften feststellte.

Der Bescheid erging wegen tatsächlicher Unsicherheiten über die Höhe der Einheitswerte teilweise vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO (FG-A Bl. 13 ff.).

2. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 28. Januar 2004, dem Beklagten zugegangen am 29. Januar 2004, Einspruch gegen den Bescheid ein und trug vor, dass der Wortlaut des § 1 Abs. 3 GrEStG 1983 die mittelbare Anteilsvereinigung nicht erfasse (GrESt-A Bl. 74). Die Norm spreche von der "...Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft...", womit auf Grund des Einleitungshalbsatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG 1983 nur die grundbesitzende Gesellschaft selbst gemeint sein könne. Die Durchgriffsbetrachtung, die darauf abstelle, dass neben der Übertragung der Anteile der Muttergesellschaft auch die Anteile der grundbesitzenden Gesellschaft übertragen würden, widerspreche der Anknüpfung des Grunderwerbsteuerrechts an zivilrechtliche Rechtsvorgänge. Daher sei es auch nicht möglich anzunehmen, dass ein Grundstück, welches zivilrechtlich im Eigentum der grundbesitzenden Gesellschaft stehe, (auch) der Muttergesellschaft gehöre i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG 1983 (GrESt-A Bl. 77 ff.). Zudem ma...

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