Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 15.10.1996 aufgehoben.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.1996; Aktenzeichen VIII R 44/94)

 

Gründe

Der Kläger war im Streitjahr 1986 Gesellschafter der „X-altG”; die die … Apotheke … betrieb. Am 30.06.1988 ist der Kläger aus der oHG ausgetreten; die Apotheke wird seitdem von der ehemaligen Mitgesellschafterin … (Beigeladene) allein geführt.

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die oHG einen Betrag von 80.098,– DM in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen oder nur eine AfA von 10 % hierauf berücksichtigen konnte. Diesen Betrag hat die oHG dafür aufgewandt, im Hause neben der … Apotheke zwei Wohnungen anzumieten und sie – im wesentlichen durch Entfernen der Zwischenwände und der Installationen – in eine Arztpraxis umzugestalten. Die Untervermietung an einen Arzt war ihr nach dem Mietvertrag vom 30.12.1985 gestattet. Nach § 14 des Mietvertrages war die oHG verpflichtet, nach Ablauf der Mietzeit den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 30.12.1985 verwiesen.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) behandelte den Umbau als materielles Wirtschaftsgut und ließ nur die AfA von 8.010,– DM zum Abzug zu. Der darüber geführte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage verfolgt der Kläger weiter sein Ziel, den Gesamtaufwand als Betriebsausgaben zu behandeln. Mit Schreiben vom 23.01.1991 hat er zusätzlich begehrt, den Gewinn um weitere 80.000,– DM zu mindern, da in dieser Höhe eine Rückstellung für zu erwartende Rückbaukosten zu bilden sei. Hieran hält er nach Hinweis des Berichterstatters vom 04.03.1994, auf den verwiesen wird, nicht mehr fest.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Feststellungsbescheids vom 25.11.1988 den Gewinn 1986 um 72.088,– DM zu mindernd.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Klage ist begründet.

Der ablehnende Bescheid ist im noch beantragten Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das FA hat die von der ehemaligen oHG aufgewendeten Kosten von 80.098,– DM für den Umbau der Wohnung in die Arztpraxis … unzutreffend als Herstellungskosten eines materiellen Wirtschaftsguts „Mietereinbauten” behandelt.

1. Der Betrag von 80.098,– DM stellt in voller Höhe Betriebsausgaben im Jahre 1986 dar. Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Daß diese Voraussetzung im Streitfall vorliegt, bedarf keiner weiteren Begründung, denn unter den Beteiligten ist insoweit unumstritten, daß die oHG die Aufwendungen deshalb getätigt hat, um einen weiteren Arzt zur Niederlassung in unmittelbarer Umgebung der Apotheke zu bewegen. Dies führt regelmäßig zu einer Umsatzsteigerung der Apotheke.

2. Entgegen der Auffassung des FA sind diese Aufwendungen keine Herstellungskosten für Mietereinbauten.

Das FA stützt seinen Standpunkt im wesentlichen auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Mietereinbauten vom 26.02.1975 (Bundessteuerblatt II 1975, 443) und vom 28.07.1993 (Bundessteuerblatt II 1994, 164), die die Aufwendungen des Mieters dann als aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten behandeln, wenn es sich bei den Einbauten um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile handelt, oder wenn die Einbauten in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem vom Mieter unterhaltenen Betrieb stehen oder wenn es sich um wirtschaftliches Eigentum des Mieters handelt.

Ob den Grundsätzen dieser Entscheidungen in vollem Umfang zu folgen ist, braucht das Gericht indes nicht abschließend zu entscheiden, denn der Streitfall unterscheidet sich im Tatsächlichen erheblichen von den vom BFH entschiedenen Sachverhalten:

Zum einen liegt eine Besonderheit des Streitfalles darin, daß die Umbauaufwendungen für Räumlichkeiten getätigt wurden, in denen selbst nicht die gewerbliche Tätigkeit der oHG (Apotheke) betrieben wurde und die nicht einmal im selben Gebäude wie die Apotheke lagen. Daraus ergibt sich, daß die Umbauten nicht in einem unmittelbaren räumlich-funktionellen Zusammenhang mit dem Apothekenbetrieb der oHG standen, sondern diesem nur mittelbar dienten. Unmittelbar führten sie zur Verbesserung der Gebäudesubstanz und ermöglichten den Betrieb einer Arztpraxis; auf deren betriebliche Bedürfnisse waren die Umbauten ausgerichtet, d.h. auf die praxisgerechte Unterteilung der bisherigen zwei Wohnungen in Warte-, Sprech-, Behandlungs- und Personalräumlichkeiten. Gerade auf den Betrieb der Arztpraxis kam es der oHG entscheidend an, denn in der Nähe des Arztes zur Apotheke lag der erstrebte betriebliche Nutzen. Diesen hätte die oHG auch etwa dadurch erreichen können, daß sie dem Arzt einen verlorenen Zuschuß für die Praxiseinrichtung oder ähnliches gezahlt hätte. Diese Maßnahme wäre ebenso sinnvoll gewesen, ohne daß es darauf ankam, daß der Arzt in Räumen praktizierte, die die oHG angem...

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