Entscheidungsstichwort (Thema)

Überversorgung durch eine Pensionszusage und Pensionsrückstellungen i.S.v. § 6a EStG über das Bestehen eines Anstellungsvertrages als Geschäftsführer hinaus

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Beurteilung der Frage, ob durch eine Pensionszusage an die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH eine Überversorgung eintritt, sind im Falle einer Betriebsaufspaltung auch die Honorare für selbständige Tätigkeit einzubeziehen, die die Gesellschafter von der Besitzpersonengesellschaft für die Abwicklung der Steuerberatungsmandate beziehen.
  2. Die Übertragung der Pensionsverpflichtung und eines entsprechenden Wertpapierbestandes auf einen anderen Rechtsträger anlässlich der Veräußerung der Gesellschaftsanteile führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
  3. Gleiches gilt für die Abfindung von unverfallbaren Pensionsansprüchen in Höhe des steuerlichen Teilwerts, wenn der Berechtigte nicht den Regeln des BetrAVG unterliegt und die Pensionszusage bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses eine derartige Auszahlung vorsieht.
 

Normenkette

EStG § 6a Abs. 1, 3 S. 1, § 6 a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1995, 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.2010; Aktenzeichen I R 78/08)

 

Tatbestand

Streitig sind die Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen und die Übertragung entsprechender Verpflichtungen bzw. die Abfindung von Pensionsansprüchen.

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Jahre 1969 gegründet wurde und den Tätigkeitsbereich einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft betreibt. Sie hat bis zum 30.06.1995 nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr bilanziert und zum 31.12.1996 auf das Kalenderjahr umgestellt.

Seit 1994 waren Gesellschafter der Klägerin (Stammkapital 500.000,00 DM) der Beigeladene zu 1. mit einem Geschäftsanteil von 120.000,00 DM (24 v.H.), der Beigeladene zu 2. und Herr „N” sowie Herr „I” mit Geschäftsanteilen von jeweils 100.000,00 DM (20 v.H.), der Beigeladene zu 3. mit einem Geschäftsanteil von 50.000,00 DM (10 v.H.) und Herr „J” mit einem Geschäftsanteil von 30.000,00 DM. Die Gesellschafter haben ihre Geschäftsanteile mit Wirkung vom 01.01.1997 an die Firma „L-AG” („L-AG”) verkauft.

Die Gesellschafter der Klägerin waren zugleich zu Geschäftsführern bestellt. Die Aufträge im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Klägerin (Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung) wurden im Innenverhältnis von einer neben der Klägerin bestehenden „L, U, K, J” GbR (GbR) bis zum 31.12.1996 abgewickelt. Diese GbR unterhielt auch den für die Durchführung der Aufträge und Mandate erforderlichen Geschäftsbetrieb und hatte das zur Durchführung der Aufträge erforderliche Personal angestellt. Die Arbeitnehmer der GbR wurden ab 01.01.1997 (Gesellschafterwechsel) von der Klägerin übernommen.

Für die Durchführung der Auftragsabwicklung zahlte die Klägerin bis zum 31.12.1996 Leistungsgebühren nach einem einheitlichen Schema an die GbR:

50 v. H. der Wertgebühren der durch die Klägerin vereinnahmten Mandantenhonorare,

90 v. H. der durch die Revisoren und das Büro- und Buchhaltungspersonal entstandenen Zeitgebühren der durch die Klägerin vereinnahmten Mandantenhonorare,

90 v. H. der durch die Geschäftsführer der Klägerin entstandenen Zeitgebühren der durch die Klägerin vereinnahmten Mandantenhonorare abzüglich des in der Klägerin selbst entstandenen Lohnkostenanteils (inkl. der Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen) für die Geschäftsführer,

Pauschalgebühren von „E-"Mandanten,

und die durch die GbR verauslagten Kosten.

Für den größten Mandanten „H-Konzern” wurde der GbR das gesamte durch die Klägerin vereinnahmte Honorar abzüglich eines Festbetrages von 3.000,00 DM pro Abschluss bezahlt (vgl. Darstellung in Tz. 7 des BP-Berichts vom 11.09.2002). Nach Darstellung der Klägerin ist der Mandant „H-Konzern” von dem Beigeladenen zu 1. bis zu dessen Eintritt in den Ruhestand (Mai 1992) persönlich betreut worden und erst danach die Auftragserteilung jeweils unter der Firma der Klägerin vorgenommen worden (vgl. Blatt 4 des Protokolls zum Erörterungstermin vom 27.02.2007).

Im Januar 2000 begann eine Außenprüfung bei der Klägerin durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung „E-Stadt” für die Jahre 1995 bis 1998. Die Feststellungen der Prüfer wurden zunächst in einem Teil-Bericht vom 16.05.2001 niedergelegt. Diese Feststellungen blieben von der Klägerin unbeanstandet. In Tz. 13 des Teil-Berichts vom 16.05.2001 haben die Prüfer darauf hingewiesen, dass die Pensionsrückstellungen bei der Klägerin durch das Finanzamt für Konzern-Betriebsprüfung „...” geprüft würden und diese Prüfung bisher nicht abgeschlossen werden konnte. Insoweit sei mit der Klägerin vereinbart worden, die von der Klägerin beantragte Entscheidung des Landesfinanzministers Nordrhein-Westfalen bezüglich der Anerkennung der Pensionsrückstellungen abzuwarten und die übrigen Prüfungsfeststellungen in einem Teilbericht vorab auszuwerten. Auf die Darstellung in Tz. 13 des Teil-Berichts vom 16.05.2001 wird i...

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