Entscheidungsstichwort (Thema)

Wesentliche Verbesserung des Gebäudezustandes als Maßstab zur Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand

 

Leitsatz (redaktionell)

Maßstab für die Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand bei erheblichen anschaffungsnahen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ist ausschließlich der Eintritt einer wesentlichen Verbesserung gegenüber dem Zustand des Gebäudes im Erwerbszeitpunkt. Die zeitliche Zusammenballung von Erhaltungsaufwendungen berührt deren Rechtsnatur nicht.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 21 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2002; Aktenzeichen IX R 98/00)

 

Tatbestand

Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 23.01.1990 unter Haftungsausschluss der Verkäuferin für jedwede Mängel das im Jahre 1953 errichtete Mehrfamilienhaus in X zu einem Kaufpreis von 200.000 DM. Das Gebäude, dessen Anschaffungskosten unstreitig auf 170.475 DM zu beziffern sind, besteht aus drei Wohneinheiten, wovon zum Zeitpunkt des Erwerbs eine leerstand und eine weitere zum 01.02.1990 gekündigt worden war.

In den Jahren 1990 bis 1992 ließ der Kläger an dem Gebäude diverse Arbeiten durchführen, die er in den Einkommensteuererklärungen für diese Jahre in folgendem Umfang als Erhaltungsaufwand im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machte:

Jahr

Gesamtaufwand

davon abzuziehen

1990

54.314 DM

10.863 DM (1/5)

1991

45.664 DM

4.074 DM (100 %)

8.318 DM (1/5 von 41.590)

10.863 DM (aus 90)

1992

26.625 DM

26.625 DM (100 %)

10.863 DM (aus 90)

8.318 DM (aus 91)

Der Beklagte behandelte die geltend gemachten Aufwendungen wegen Überschreitens der 20%-Grenze jedoch als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand und setzte die Einkommensteuer 1990 mit Bescheid vom 03.07.1992 auf 10.404 DM, die Einkommensteuer 1991 mit Bescheid vom 21.07.1993 auf 20.578 DM und die Einkommensteuer 1992 mit Bescheid vom 08.07.1994 auf 17.832 DM fest.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, das für 1990 nach telefonischem Hinweis zu einer Verböserung (Einkommensteuer nunmehr: 10.568 DM) führte, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie meinen, aus der Tatsache, dass Instandsetzungsaufwendungen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung 20 % der Anschaffungskosten überschritten, könne nicht gefolgert werden, dass alle Aufwendungen Herstellungsaufwendungen darstellten. Vielmehr habe das Finanzamt dann erst die einzelnen Maßnahmen daraufhin zu überprüfen, ob sie das Gebäude in seinem Wesen verändert, den Nutzungswert erheblich erhöht oder die Nutzungsdauer erheblich verändert hätten. Diese Überprüfung habe der Beklagte indessen unterlassen. Im Einzelnen seien die Wasserleitungen, der morsche Putz und das Mauerwerk, die Elektroleitungen vom Sicherungskasten an, der Bodenbelag und die Fußleisten sowie die Fenster und Türen einschließlich Auffütterung erneuert worden. Es seien ein größerer Sicherungskasten und eine Türsprechanlage eingebaut worden. Das Flachdach und die Balkone seien isoliert worden. Balkongeländer, Heizkörper und Bäder seien ebenfalls erneuert worden. Diese Maßnahmen hätten eindeutig dazu gedient, das Gebäude in seiner Substanz mit seinem Nutzungswert zu erhalten. Durch die erheblichen Erneuerungen an Wasser- und Elektroleitungen sei sicherlich kein erhöhter Mietwert eingetreten. Zu beachten sei auch, dass diese Arbeiten in direktem Zusammenhang mit den Putz- und Mauerwerkarbeiten stünden, da letztere durch erstere verursacht worden seien. Isolierungen, Erneuerungen von Balkongeländern, Heizkörpern und Bädern stellten ebenfalls typische Erhaltungsaufwendungen dar. Die Nutzungsdauer habe sich durch diese Maßnahmen nicht verlängert, sie sei lediglich erhalten geblieben.

Im Übrigen seien bei der Durchführung der Reparaturarbeiten zahlreiche versteckte Mängel aufgedeckt und beseitigt worden. So habe sich beispielsweise bei der Behebung einer undichten Stelle an einem Wasserrohr ergeben, dass die gesamten Wasserleitungen (die alten waren wohl aus Eisen) zur Vermeidung größerer Schäden der Erneuerung bedurft hätten. Auch habe sich bei einem Kurzschluss herausgestellt, dass die Elektroleitungen nicht mehr den Sicherheitsvorschriften entsprochen hätten und daher hätten völlig erneuert werden müssen. Da es sich insoweit um versteckte Mängel gehandelt habe, hätten diese natürlich auch keinen Einfluss auf den Kaufpreis gehabt. Die Behauptung des Beklagten, sie hätten ein altes renovierungs- und sanierungsbedürftiges Haus zu einem günstigen Preis erworben, treffe nicht zu. Wie sich aus dem Schreiben der Bank Y vom 06.01.1994 ergebe, habe es sich um ein Gebäude im normalen Unterhaltungszustand ohne Sanierungsbedürftigkeit gehandelt und der Kaufpreis habe den damaligen Marktverhältnissen entsprochen.

Letztlich sei noch darauf hinzuweisen, dass bei der Überprüfung der 20%-Grenze die Nettoaufwendungen und nicht die Bruttoaufwendungen anzusetzen seien.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 03.07.1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.06.1995 sowie...

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