vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldberechtigung eines polnischen Staatsbürgers – Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG kann nur für solche Zeiträume eine Kindergeldberechtigung begründen, in denen der Steuerpflichtige die für die fiktive Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG erforderlichen inländischen Einkünfte i. S. von § 49 EStG erzielt.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, §§ 49, 66 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2008, 2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.07.2013; Aktenzeichen XI R 8/12)

BFH (Urteil vom 24.07.2013; Aktenzeichen XI R 8/12)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Kläger für seine Kinder (*5. Mai 1989), (*21. Januar 1991) und (*22. Januar 1994) Anspruch auf Kindergeld für die Zeiträume Januar 2008 bis Februar 2008 und Juni 2009 bis Dezember 2009 hat.

Der Kläger, dessen Familienwohnsitz sich in Polen befindet, meldete am 28. April 2008 einen inländischen Wohnsitz an. Als Einzugsdatum gab er den 7. April 2008 an (Kindergeldakte – KG-Akte – Bl. 18). Nach elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2008 und 2009, in denen die Anschrift des Klägers angegeben war, war er vom 27. März 2008 bis zum 30. Mai 2009 ununterbrochen bei diesem Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitgeberin behielt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ein, nicht jedoch Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (KG-Akte Bl. 4, 33 f.). Das Finanzamt veranlagte den Kläger durch Einkommensteuerbescheid vom 3. September 2009, der an ihn unter seiner Adresse in Polen gerichtet war, für das Jahr 2008 zur Einkommensteuer. Dabei wurden Kinderfreibeträge für 2 Kinder berücksichtigt.

Der Kläger beantragte am 14. Januar 2010 bei der Beklagten Kindergeld. Zu der Frage, ob er in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung unselbständig tätig gewesen sei, gab er an, dass er von März 2008 bis Mai 2009 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt gewesen sei. In Deutschland sei er wegen dieser Erwerbstätigkeit nicht sozialversichert gewesen. Seine Ehefrau sei seit September 1997 in Polen unselbständig erwerbstätig. Dem Antrag beigefügt waren Formulare E 402 und Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes.

Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 26. Januar 2010 zunächst mit der Begründung ab, dass ein Kindergeldanspruch nicht bestehe, weil der Kläger in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei (KG-Akte Bl. 20).

Der Kläger legte dagegen Einspruch ein, mit dem er geltend machte, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Kindergeld sei (KG-Akte Bl. 21). Mit Schreiben vom 9. März 2010 wies er darauf hin, dass ihm für den maßgeblichen Zeitraum in Polen kein Anspruch auf Kindergeld zugestanden habe. Außerdem habe er einen zeitlich und der Höhe nach unbeschränkten Antrag gestellt. Nach § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestehe der Anspruch für den Zeitraum, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, und nicht allein für den Zeitraum, in dem er in Deutschland seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ergebe sich aus § 1 Abs. 3 EStG. Der Anspruch auf Kindergeld bestehe mithin für jedes volle Kalenderjahr, für das die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG gegeben seien (KG-Akte Bl. 26 f.).

Die Beklagte half dem Einspruch durch Bescheid vom 28. Juni 2010 insoweit ab, als sie Kindergeld (einschließlich des Kinderbonus 2009 in Höhe von 100 Euro je Kind) für 2 Kinder für den Zeitraum von März 2008 bis Mai 2009 und für das 3. Kind für den Zeitraum von März 2008 bis Januar 2009 festsetzte (KG-Akte Bl. 39). Durch Bescheid vom 30. Juni 2010 setzte sie überdies Kindergeld für das 3. Kind für den Zeitraum von Februar 2009 bis Mai 2009 fest (KG-Akte Bl. 42). Die Beschränkung der Festsetzung auf den Zeitraum von März 2008 bis Mai 2009 begründete sie damit, dass es sich dabei um den Zeitraum nachgewiesener Beschäftigung in Deutschland handele.

Den weitergehenden Einspruch wies die Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2010 als unbegründet zurück. Hinsichtlich des Begehrens, Kindergeld über den Zeitraum von März 2008 bis Mai 2009 hinaus festzusetzen, verwies sie darauf, dass die Arbeitgeberin des Klägers diesen mit Beginn des Monats Juni 2009 aus Deutschland abberufen habe. Er unterliege daher seit Juni 2009 allein den Vorschriften des Entsendestaates, nicht aber mehr deutschen Rechtsvorschriften (KG-Akte Bl. 43 - 47).

Mit der Klage verfolgt der Kläger das Begehren weiter, ihm für 2 Kinder auch für Januar 2008 bis Februar 2008 und für Juni 2009 bis Oktober 2009 sowie für das 3. Kind für Januar 2008 bis Februar 2008 Kindergeld zu gewähren Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrif...

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