vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeiters – Ausschluss bei Kindergeldbezug in Polen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird in den Zeiträumen, in denen ein polnischer Saisonarbeiter nicht im Inland als Arbeitnehmer tätig war und deshalb auch keine Beiträge zur deutschen Arbeitslosenversicherung leistete, nicht durch die die VO (EWG) 1408/71 verdrängt.
  2. Auch die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 EStG begründet deshalb in diesen Zeiträumen keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn für das in Polen wohnhafte Kind dem deutschen Kindergeld vergleichbare polnische Familienleistungen gewährt wurden.
 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 3, § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VO 1408/71/EWG Art.1 Buchst. a) Ziff. ii); VO 1408/71/EWG Anhang I Teil I. Buchst. D. S. 1 Buchst. a)

 

Streitjahr(e)

2005, 2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen III R 63/10)

BFH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen III R 63/10)

 

Tatbestand

Der Kläger war von Juni bis Oktober 2005 und von Juni bis Oktober 2006 in der Bundesrepublik bei einem deutschen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig tätig. Er beantragte am 21.12.2007 die Bewilligung von Kindergeld für seine Tochter B, die mit der Ehefrau des Klägers in Polen lebt, und legte Lohnsteuerbescheinigungen für die Jahre 2005 und 2006 vor. Ausweislich einer Bescheinigung aus Polen bezog die Ehefrau des Klägers polnische Familienleistungen und zwar 2005 in Höhe von 561 PLN und 2006 von 600 PLN. Mit Bescheid vom 1.8.2008 lehnte die Familienkasse den Antrag ab, weil der Kläger keinen Nachweis seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erbracht habe. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2.1.2009 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 5.2.2009 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine im Entwurf beigefügte Klage gestellt, mit der er zunächst Kindergeld in Höhe von 1.540 EUR begehrte. Mit Beschluss vom 6.4.2009 wurde dem Kläger unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt. Daraufhin hat der Kläger am 20.4.2009 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er trägt – unter erstmaliger Vorlage von Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005 und 2006 – vor, er sei in der Bundesrepublik als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden. Jedenfalls habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt.

Mit Bescheid vom 5.5.2009 hat die Familienkasse Kindergeld für B und zwar für die Zeiträume Juni bis Oktober 2005 und Juni bis Oktober 2006 in Höhe von monatlich 154 EUR bewilligt. Da die polnische Verbindungsstelle einen Erstattungsanspruch gem. Art 111 VO (EWG) 574/72 geltend gemacht habe, komme eine Auszahlung nur in Höhe der Differenz zwischen den polnischen Familienleistungen und dem deutschen Kindergeld in Betracht. Der Unterschiedsbetrag belief sich auf 1.428,38 EUR. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Anlage zum Abhilfebescheid (Gerichtsakte Bl.74). Die Beklagte erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Mit Schreiben vom 18.6.2009 hat der Kläger nunmehr geltend gemacht, er habe nicht nur einen Anspruch auf die bewilligten Kindergeldleistungen für Juni bis Oktober 2005 und Juni bis Oktober 2006, sondern für die gesamten Kalenderjahr 2005 und 2006. Dies ergäbe sich aus § 66 Abs.2 EStG, wonach Kindergeld für die Zeit gewährt würde, in der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Er sei auf seinen Antrag hin in beiden Jahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, einen Betrag von 3.690 EUR festzusetzen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom 1.8.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2009 und des Änderungsbescheides vom 5.5.2009 die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abzug der bereits bewilligten Beträge Kindergeld für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 3.696 EUR zu bewilligen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Familienkasse vorgelegten Kindergeldakte.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Dem Kläger ist jedenfalls hinsichtlich seines ursprünglichen Klagebegehrens auf seinen Antrag hin nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden gehindert war, die einmonatige Klagefrist einzuhalten. Ein Beteiligter ist solange ohne Verschulden an einer Klageerhebung gehindert, wie über seinen Prozesskostenhilfeantrag vom Gericht noch nicht entschieden ist. Das Hindernis entfällt mit der Entscheidung des Gerichts über seinen Prozesskostenhilfeantrag. Im Streitfall hat der Kläger in Einklang mit § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach der Zustell...

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