vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mantelkauf, Wechsel der wirtschaftlichen Identität bei bloßer Verkürzung der Beteiligungskette – Begriff des „Erwerbers” – Verfassungskonforme Auslegung des § 8 c Abs. 1 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Begriff „Erwerber” in § 8 c Abs. 1 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist bei mittelbaren Beteiligungen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur ein Erwerber auf der Ebene der obersten mittelbare Anteilseigner gemeint ist.
  2. Wird eine Beteiligungskette mit dem Ergebnis verkürzt, dass die Konzernmutter mit derselben mittelbaren Beteiligungsquote mittelbare Gesellschafterin bleibt, ändert sich die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft nicht in einer Weise, die eine Durchbrechung des Grundsatzes der veranlagungszeitraumübergreifenden Verlustverrechnung rechtfertigt (Anschluss an Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 18.10.2011 8 K 8311/10, BB 2012, 1327).
 

Normenkette

KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 8 c Abs. 1; KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 34 Abs. 7b; EStG § 10 d; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.07.2015; Aktenzeichen I R 16/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Verlustabzugsverbot gemäß § 8 c Abs. 1 KStG in der Fassung vom 14.08.2007 beim Wechsel mittelbar beteiligter Gesellschafter verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass der Verlustabzug im Streitfall nicht beschränkt ist.

Die Klägerin ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der A-GmbH. Diese GmbH ist zu 100 Prozent an einer AG beteiligt, die wiederum zu 100 Prozent an einer GmbH beteiligt ist, die zu 100 Prozent an der Klägerin beteiligt ist. Die Anteile der A-GmbH werden zu 94,91 Prozent direkt und zu 5,09 Prozent indirekt von der B-B.V. mit Sitz in den Niederlanden gehalten. Die Anteile an der B-B.V. werden mittelbar über eine Beteiligungskette über drei Kapitalgesellschaften mit Sitz jeweils in Großbritannien zu 100 Prozent von der C-S.A. gehalten. Die Anteile an der C-S.A. hielt vor und nach vier Verschmelzungen übergeordneter Gesellschaften zu 99,24 Prozent die D-B.V. Die Anteile der D-B.V. wurden zu 100 Prozent von der E-B.V. gehalten. Die Anteile der E-B.V. wurden zu 100 Prozent von der F-B.V. gehalten. Die Anteile der F-B.V. wurden zu 25 Prozent von der G-B.V. gehalten. An der G-B.V. war zu 100 Prozent die H-S.A. beteiligt. Die weiteren 75 Prozent der Anteile der F-B.V. wurden von der I-N.V. gehalten. An der I-N.V. waren zu 51 Prozent J-S.A. und zu 49 Prozent K-LTD beteiligt. An der K-LTD war die L-C.V. zu 48,8 % unmittelbar und zu 51,2 % mittelbar beteiligt. Wegen der weiteren Gesellschafter wird auf Blatt 16 und Blatt 69 ff. der FG-Akte Bezug genommen.

Im Jahr 2009 wurden mit steuerlicher Wirkung zum 01.08.2009 folgende Umstrukturierungen vorgenommen:

1. G-B.V. wurde auf die I-N.V. verschmolzen

2. E-B.V. wurde auf die F-B.V. verschmolzen

3. F-B.V. wurde auf die I-N.V. verschmolzen

4. I-N.V. wurde im Wege der Abwärtsverschmelzung auf die D-B.V. verschmolzen.

In ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2009 erklärte die Klägerin einen Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 1.197.703 € und beantragte einen Verlustvortrag i.H.v. 1.118.622 € einkommensmindernd zu berücksichtigten.

Durch Körperschaftsteuerbescheid für 2009 vom 02.05.2011 setzte das damals zuständige Finanzamt M-Stadt die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines Einkommens i.H.v. 1.197.703 € ohne Berücksichtigung des Verlustvortrages fest. Durch Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2009 wurde der verbleibende Verlustabzug auf 0 € festgestellt. Begründet wurde es damit, dass der festgestellte verbleibende Verlustabzug zum 31.12.2008 i.H.v. 4.012.722 € gemäß § 8 c KStG nicht zu berücksichtigen sei.

Die Klägerin legte gegen die Bescheide am 1. Juni 2011 Einsprüche ein, die durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16.08.2012 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass gemäß § 8 c KStG ein Verlustabzug nicht in Betracht komme, da bereits durch den zweiten Verschmelzungsvorgang mehr als 50 Prozent der Anteile an der Klägerin an einen neuen Gesellschafter übertragen worden seien. Durch diese Verschmelzung habe die F-B.V. mittelbar 99,24 Prozent der Anteile an der C-S.A. erhalten, welche über verschiedene Stufen 100 Prozent der Anteile an der Klägerin halte.

Die Klägerin hat am 7.09.2012 Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage beruft sich die Klägerin darauf, nach dem Wortlaut des § 8 c Abs. 1 KStG vom 14.08.2007 könne ein Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft nicht mehr genutzt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen werden. Mit der Verschmelzung der F-B.V. und der E-B.V. auf die I-N.V. seien innerhalb von fünf Jahren mittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals an der Klägerin an einen Erw...

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