vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Abzugsteuer – Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG – Weitervermietung von LKW durch inländische Spedition

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Tatbestandsmerkmal der Nutzung beweglicher Sachen im Inland im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist dahin auszulegen, dass jegliche Verwendung der Sache im Sinne der Ausübung von Eigentümerbefugnissen erfasst wird.
  2. Abzugssteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.V.m. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sind daher auch von einer beschränkt steuerpflichtigen Liechtensteiner Gesellschaft vereinnahmte Vergütungen für die Überlassung von Sattelzugmaschinen an eine inländische Spedition, die die LKW ihrerseits im Rahmen ihres Speditionsgeschäftes an ihre im Inland ansässigen selbständigen Frachtführer weitervermietet.
  3. Ohne Bedeutung ist, dass die Sattelzugmaschinen überwiegend im Ausland unterwegs waren.
 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 9, § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 5; KStG § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 S. 1; EStDV § 73g; AO § 191

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.04.2013; Aktenzeichen I R 22/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu Recht als Haftende in Anspruch genommen wurde, weil sie von an eine gemäß § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) beschränkt steuerpflichtige Liechtensteiner Gesellschaft gezahlten Vergütungen für Überlassungen von Sattelzugmaschinen, die überwiegend im Ausland eingesetzt wurden, keinen Steuerabzug vorgenommen und keine Steuer abgeführt hat.

Die Klägerin betrieb im Streitjahr 1998 eine Spedition. Sie mietete Sattelzugmaschinen von der Liechtensteiner „S-AG”. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in der Gerichtsakte befindlichen Rahmenmietvertrag vom 09.02.1998 verwiesen. Beteiligt an der „S-AG” war zu 51% der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin. Die Sattelzugmaschinen wurden im Anschluss ohne Gewinnaufschlag mit der gleichen Miethöhe (infolge von Währungsschwankungen kam es zu geringfügigen Abweichungen) an (selbständige) Frachtführer weitervermietet. Die Laufzeit der Anmietung von der „S-AG” und die Laufzeit der Untermietverträge deckten sich jeweils. Hinsichtlich der Einzelheiten der Untermietverträge wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Mietverträge verwiesen. Die im Eigentum der „S-AG” stehenden Sattelzugmaschinen wurden in den Niederlanden an die Frachtführer übergeben, die anschließend mit diesen ausschließlich Fahrten im Rahmen der Spedition der Klägerin durchführten. Die Frachtführer bekamen von der Klägerin eine Vollbeschäftigungsgarantie. Die Sattelzugmaschinen waren in Deutschland zugelassen. Sie waren in der Firmenfarbe „...” gehalten und mit dem Logo der Klägerin versehen. Die Halter waren ausschließlich im Inland ansässig. Fahrten wurden im Inland und im Ausland getätigt. In erster Linie waren die Fahrzeuge auf Strecken zwischen Deutschland und Spanien unterwegs. Der inländische Streckenanteil lag nach den Angaben der Klägerin unter 10%. „...”. Die für die Nutzung der Sattelzugmaschinen von der Klägerin an die „S-AG” gezahlten Beträge betrugen im Jahr 1998 insgesamt „...” DM.

Anlässlich einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung „F-Stadt” kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Vergütung für die Nutzung der Sattelzugmaschinen, die die „S-AG” von der Klägerin erhalten hatte, nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.V.m. § 22 Nr. 3 EStG der beschränkten Steuerpflicht und damit nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Steuerabzug unterfielen. Bei der Überlassung von beweglichen Wirtschaftsgütern – hier der Sattelzugmaschinen – handele es sich um sonstige Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 22 Nr. 3 EStG. Eine Nutzung im Inland sei durch das Weitervermieten der beweglichen Wirtschaftsgüter an die einzelnen Sattelzugmaschinen-Fahrer gegeben. Die Mietzahlungen unterfielen daher nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG der Abzugssteuer in Höhe von 25%.

Auf Grund der Betriebsprüfung erließ der Beklagte am 15.03.2007 für die einzelnen Jahre 1998 bis 2002 getrennte Haftungsbescheide gegen die Klägerin als Haftungsschuldnerin. Der Haftungsbetrag für 1998 betrug „...” DM Körperschaftsteuer und „...” DM Solidaritätszuschlag.

Die Klägerin legte gegen diese Haftungsbescheide fristgerechte Einsprüche ein. Sie trug im Einzelnen vor: § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG setze eine beschränkte Steuerpflicht der „S-AG” voraus. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG verlange seinem Wortlaut nach die „Nutzung”, nicht aber die „Verwertung” im Inland. Der Begriff der „Nutzung” sei enger als der Begriff der „Verwertung”. Eine Sache werde nur genutzt, wenn sie im Inland konkret eingesetzt werde. Eine Sache werde aber nicht genutzt, wenn sie im Inland lediglich wirtschaftlich verwertet werde. Eine Nutzung der Sattelzugmaschinen durch die Kläger...

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