Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf gesellschaftsrechtlich veranlasste Pensionszusage: Bewertung der verdeckten Einlage mit dem Teilwert der Forderung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Vereinbarung des 60. Lebensjahres als Mindestpensionsalter rechtfertigt – vorbehaltlich besonderer betrieblicher oder in der Person des Ruhegeldempfängers liegender Gründe – bei einem als beherrschend anzusehenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Annahme der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Pensionszusage.
  2. Auch wenn die Auszahlung des aus einer solchen Zusage fließenden Anspruchs auf Einmalzahlung vor Fälligkeit einem Pensionsverzicht gegen Abfindung i.S.d. BFH-Urteils vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) gleichstehen sollte, ist die durch den Verzicht bewirkte verdeckte Einlage mit dem Teilwert der Forderung (Wiederbeschaffungskosten) zu bewerten, so dass der durch den Wegfall der Pensionsrückstellung ausgelöste Ertrag regelmäßig neutralisiert wird.
  3. Ist die Pensionszusage zivilrechtlich wirksam begründet und sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handelte, kommt eine Bewertung der verdeckten Einlage mit 0 EUR nicht in Betracht.
  4. Aus der Nichtdurchführung der Fälligkeitsklausel kann nicht auf eine mangelnde Ernstlichkeit der Pensionszusage geschlossen werden.
  5. Eine verdeckte Gewinnausschüttung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Gesamtvergütung kann nicht deshalb angenommen werden, weil neben der Auszahlung des Versorgungsanspruchs ein laufendes Gehalt für die Geschäftsführung gezahlt wird.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; BGB § 117

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen I R 89/12)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer vorzeitig geleisteten Ruhegehaltszahlung.

Die im Jahr 1978 gegründete Klägerin betreibt eine Firma und bilanziert auf Grundlage eines abweichenden Wirtschaftsjahres vom 01.10. bis 30.09. Ihre Gesellschafter und Geschäftsführer waren zunächst Herr C (geb. 00.00.1941) und Herr B (geb. 00.00.1945) zu je 50%.

Im Jahr 2002 veräußerte Herr C seinen Geschäftsanteil an die Firma B Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. Anteilseigner dieser Gesellschaft sind Herr B zu 10 % sowie dessen Söhne D und E mit je 45 %. Geschäftsführer der B Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ist Herr B. Mit der Veräußerung seiner Anteile schied Herr C als Geschäftsführer der Klägerin aus.

Die Klägerin erteilte Herrn C und Herrn B am 15.08.1984 inhaltsgleiche Versorgungszusagen. Diese bestimmten u.a.:

„1. Sie erhalten eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 750.000 DM, wenn Sie nach vollendetem 60. Lebensjahr aus unseren Diensten ausscheiden.

Eine Erhöhung dieses Kapitalbetrages in Anpassung an die Veränderung der Verhältnisse, insbesondere des allgemeinen Gehaltniveaus, behalten wir uns vor.

2. Das Kapital wird mit Vollendung Ihres 60. Lebensjahres fällig, wenn Sie vorher wegen Invalidität aus unseren Diensten ausscheiden.

3. Sollten Sie vor Eintritt des Versorgungsfalls sterben, wird das – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechnete – Versorgungskapital ausgezahlt an ihre Witwe, ersatzweise an Ihre unterhaltsberechtigten Kinder zu gleichen Teilen, soweit sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich noch in Ausbildung befinden. In den ersten drei Jahren seit dieser Versorgungszusage beträgt das Versorgungskapital dann 500.000 DM; in den folgenden Jahren wächst es um je 25.000 DM an, bis der in Ziffer 1 genannte Betrag erreicht ist; das an Hinterbliebene zu zahlende Versorgungskapital ist jedoch nicht höher als der Auszahlungsbetrag aus der Rückdeckungsversicherung.”

Wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungszusage wird auf die Vereinbarung vom 15.08.1984 Bezug genommen.

Mit Nachtrag vom 21.02.1996 wurde in Anpassung an das allgemeine Gehaltsniveau die einmalige Kapitalzahlung gemäß Ziffer 1 der Zusage auf 850.000 DM erhöht.

Die zur Absicherung des Pensionsanspruchs des Geschäftsführer B abgeschlossene Rückdeckungsversicherung wurde aufgrund des Endes des Versicherungsvertrages am 30.12.2005 in Höhe von 798.256,90 EUR auf ein Konto der Klägerin überwiesen. Obwohl Herr B weiter bei der Klägerin als Geschäftsführer tätig war, wurde ihm am 13.01.2006 die vereinbarte Pensionsleistung von 850.000 DM (434.598,09 EUR) ausgezahlt.

Die Klägerin buchte die erhaltene Versicherungsleistung gegen die bilanzierte Forderung (Rückdeckungsversicherung). Den darüber hinausgehenden Betrag berücksichtigte sie gewinnerhöhend. Die Auszahlung des Pensionsbetrages an Herrn B buchte die Klägerin gegen die in der Bilanz vorhandene Pensionsrückstellung. Der darüber hinausgehende Betrag in Höhe von 130.299,09 EUR (Rückstellung zum 30.09.2005: 304.299 EUR) wurde im Ergebnis gewinnmindernd verbucht.

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