Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur überhöhter AfA: Gleichstellung mit Sofortabzug der Anschaffungskosten im Abflussjahr – Fehlen eines verbliebenen Abschreibungsvolumens

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden im Rahmen einer nicht mehr änderbaren Gewinnfeststellung nach § 4 Abs. 3 EStG die Anschaffungskosten für über zehn Jahren abzuschreibende Wirtschaftsgüter als sofort abzugsfähiger Aufwand behandelt, können in den Folgejahren mangels verbliebenen Abschreibungsvolumens keine AfA mehr geltend gemacht werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.2020; Aktenzeichen IX R 14/19)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Jahr 2012 (Streitjahr) ein Betrag in Höhe von 4.246,00 € als Werbungs-kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der A mit 24 % und B mit 76 % beteiligt sind. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Überschuss wird durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.

Im Jahr 2008 schaffte die Klägerin für ihr Vermietungsobjekt Geräte für 42.455,35 € netto an. Diese wurden im Dezember 2008 in die Immobilie eingebaut und der Gesellschaft am 29.12.2008 in Rechnung gestellt. Die Rechnung wurde am 13.01.2009 bezahlt.

In der Feststellungserklärung für den Veranlagungszeitraum 2009 behandelte die Klägerin die Netto-Anschaffungskosten als sofort abzugsfähigen Aufwand und machte hierfür Werbungskosten in Höhe von 42.455,35 € geltend. Daneben wurden die eingebauten Geräte in ein Verzeichnis aufgenommen und im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) zusätzlich über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben. Im Jahr 2008 machte die Klägerin diesbezüglich 354,00 € und in den Folgejahren jeweils 4.245,00 € geltend. Die letzte Abschreibungsrate im Jahr 2018 beträgt nach dieser Berechnung 3.887,00 €.

Die Feststellung der Einkünfte im Jahr 2009 erfolgte erklärungsgemäß. Neben dem Werbungskostenabzug in Höhe von 42.455,35 € wurde ein Betrag in Höhe von 4.246,00 € als Werbungskosten im Wege der AfA berücksichtigt. Im Rahmen einer diesen Veranlagungszeitraum betreffenden Betriebsprüfung bestand zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass der Abzug der streitgegenständlichen Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen sei. Der erfolgte Sofortabzug sollte insoweit rückgängig gemacht werden. Eine Änderung dieses Bescheides unterblieb in der Folgezeit jedoch. Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung kann der Bescheid für das Jahr 2009 mittlerweile unstreitig nicht mehr geändert werden.

Für das Streitjahr wurden – wie von der Klägerin in der Feststellungserklärung beantragt – zunächst 4.246,00 € als Werbungskosten (AfA) für die im Jahr 2008 angeschafften Geräte berücksichtigt. Der entsprechende Bescheid vom 06.11.2013 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom 02.02.2017 änderte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erhöhte diese um 42.455,00 €. Diese Änderung stützte er auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und hob zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 09.02.2017. Diesen wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 08.08.2018 unter Änderung des Bescheides vom 02.02.2017 als unbegründet zurück und stellte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von nunmehr 58.527,00 € fest. Der Beklagte machte hierbei die zuvor vorgenommene Gewinnerhöhung um 42.455,00 € rückgängig und kürzte im Gegenzug die Werbungskosten um die bisher in den Einkünften enthaltene AfA in Höhe von 4.246,00 €.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer am 31.08.2018 erhobenen Klage.

Sie ist der Auffassung, dass die fehlerhafte Berücksichtigung der Anschaffungskosten für die Geräte nur im Feststellungsbescheid 2009 korrigiert werden könne. Da dieser wegen der eingetreten Feststellungsverjährung nicht mehr geändert werden könne, käme eine Korrektur der irrtümlich erfolgten Sofortabschreibung nicht in Betracht. Durch die nicht mehr mögliche Änderung könne letztlich auch der fehlerhafte Ansatz der Geräte nicht mehr berichtigt werden. Da die Abschreibungen auf die Geräte ordnungsgemäß verrechnet wären, seien diese nicht zu berichtigen. Die fehlerhaft nicht erfolgte Korrektur des Feststellungsbescheides für 2009 könne nicht dazu führen, dass die ihr zustehende AfA nicht gewährt würde. Es gebe keine rechtliche Möglichkeit, einen Fehler, der erkannt war und hätte beseitigt werden können, nachträglich durch die Kürzung der Abschreibungsbemessungsgrundlage bzw. der Anschaffungskosten zu beseitigen. Anschaffungskosten, AfA-Bemessungsgrundlage, Abschreibungsverlauf und die Höhe der AfA seien nicht zu beanstanden; mithin gäbe es auch keine überhöhten Abschreibungen und damit auch keinen Änderungsgrund. Die vom Beklagten an-geführten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) seien zudem nicht...

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