Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

Unter Abänderung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen wird die Einkommensteuer für 1992 auf 11.708 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 88/100 dem Kläger und zu 12/100 dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1992 Einkünfte als angestellter Versicherungsvertreter der G. AG in Saarbrücken.

In der am 27. September 1993 beim beklagten Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung für 1992 machte der Kläger, dessen Bruttoarbeitslohn in diesem Jahr 60.642 DM (inklusive einer pauschalen Reisekostenerstattung von 18.000 DM) betragen hatte, Werbungskosten i.H. von insgesamt 57.209,93 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Er gab bei Ansatz des Pauschbetrages von 0,52 DM/km an, zusätzlich zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (248 Arbeitstage à 21 km) 71.970 Kilometer im dienstlichen Interesse gefahren zu sein. In diesem Zusammenhang wurden auch Verpflegungsmehraufwendungen (226 Tage à 35 DM) mit einem Gesamtbetrag von 7.910 DM geltend gemacht. Die betreffende Steuererklärung wurde dem Beklagten durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt. In der Frage, ob dieser Sendung das Original des von dem Kläger geführten Fahrtenbuches beigefügt war, besteht zwischen den Beteiligten Streit.

Im Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 30. März 1994 (ESt 92) erkannte der Beklagte keinerlei Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand an, weil -so der beigefügte Hinweis- der Steuererklärung kein Fahrtenbuch beigefügt gewesen sei.

Hiergegen legte der Kläger am 13. April 1994 Einspruch ein (Rbh, Bl. 30). Im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 1995 (Bl. 22) schätzte der Beklagte die dem Kläger entstandenen Reisekosten in Anlehnung an das Vorjahr mit einem Betrag von 9.703 DM (anerkannte KM-Leistung je Monat: 1.000 km zzgl. Verpflegungsmehraufwand von 5.623, vgl. Est 91).

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 1995 (Bl. 1) erhob der Kläger am 20. Februar 1995 Klage.

Er beantragt (Bl. 1f.),

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 30. März 1994 in Form der Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 1995 die Einkommensteuer 1992 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 35.631 DM festzusetzen.

Der Kläger trägt vor, die Schätzung des Beklagten sei unzutreffend. Dies ergebe sich aus dem für das Streitjahr 1992 geführten Fahrtenbuch, das dem Beklagten im Original und auch in Kopie vorgelegt worden sei. Dieses Fahrtenbuch habe im wesentlichen demjenigen des Vor- und des Folgejahres entsprochen. Nur seien zusätzlich noch die Kilometerstände bei Abfahrt und Rückkunft vermerkt gewesen (Bl. 58). Die Eintragungen im Fahrtenbuch seien vollständig gewesen; sie führten zu einem stimmigen Ergebnis und seien somit dem Einkommensteuerbescheid zugrundezulegen (Bl. 1 f.).

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht unter Vorlage zweier dienstlicher Äußerungen der Finanzbeamten … und … (Bl. 45 f.) geltend, ihm hätten die streitigen Aufzeichnungen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Kläger können über die vom Beklagten bereits anerkannten Werbungskosten weitere Aufwendungen steuermindernd in Ansatz bringen, dies allerdings nicht in dem von ihnen angestrebten Umfang.

1. Zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz –EStG– abzugsfähigen Werbungskosten rechnen auch die beruflich veranlaßten Fahrten eines Arbeitnehmers sowie der aus beruflichem Anlaß entstehende Mehraufwand für Verpflegung. Soweit ein Steuerpflichtiger den genauen beruflichen Aufwand nicht nachweisen kann, muß dieser griff weise geschätzt werden.

Der Nachweis dienstlich gefahrener Strecken läßt sich anhand eines Fahrtenbuches (ggf. in Verbindung mit dazugehörigen Belegen wie z. B. Inspektionsrechnungen) führen. Allerdings müssen gewisse, von der Rechtsprechung aufgestellte formelle Vorgaben erfüllt sein, wenn das Fahrtenbuch als zur Nachweisführung geeignet angesehen werden soll (BFH, Urteil vom 5.7.1962, IV 332/60, HFR 1963, 11; BFH, Urteil vom 31. Januar 1963, IV 297/60, HFR 1963, 330; FG Saarland, Urteil vom 22. Juni 1994, 1 K 76/93, EFG 1994, 962; FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 1988, XII K 712/85, EFG 1989, 307; FG Nürnberg, Urteil vom 20.1.1988, V 146/82, EFG 1988, 231). Danach müssen die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch so gestaltet, sein, daß aus ihnen hervorgehen:

  • • der Tag der Fahrt (zzgl. der An- und Abfahrtzeit, wenn das...

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