Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswidrige Genehmigung des Übergangs eines Landwirts von der Aktivierung zur Nichtaktivierung des Feldinventars in den Vorjahren kein begünstigender Dauerverwaltungsakt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Finanzverwaltung und höchstrichterliche Rspr. räumen landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO die Möglichkeit ein, von einer Aktivierung des Feldinventars und der stehenden Ernte abzusehen (R 14 Abs. 2 S. 3 EStR 2008).

2. Grundsätzlich kann ein Landwirt deshalb einmal wählen, ob er das Feldinventar aktivieren möchte oder nicht. Hat sich ein Landwirt einmal dafür entschieden, das Feldinventar zu aktivieren, so ist er daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden und hat dann keinen Anspruch mehr darauf, aus Billigkeitsgründen zu einem Verzicht auf die Bewertung wechseln zu können. Das gilt auch dann, wenn er das Feldinventar bereits von der Betriebseröffnung an aktiviert hat.

3. Hat die Finanzbehörde einem Landwirt, der das Feldinventar bislang aktiviert hatte, gleichwohl einen Übergang zur Nichtaktivierung für einige Wirtschaftsjahre genehmigt, so ist die in der Genehmigung der Nichtaktivierung liegende Billigkeitsentscheidung rechtswidrig. Die Genehmigung zur Nichtaktivierung kann die Finanzbehörde daher später auch ab dem ersten Bilanzstichtag, zu dem das verfahrensrechtlich möglich ist, wieder verweigern, da in der Genehmigung zur Nichtaktivierung für die Vorjahre kein Dauerverwaltungsakt bzw. kein Verwaltungsakt mit einer das Ermessen vorprägenden Bindung für künftige Veranlagungszeiträume zu sehen ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1; EStR 2008 R 14 Abs. 2 Sätze 2-4; AO §§ 163, 118, 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.01.2020; Aktenzeichen VI R 49/17)

BFH (Urteil vom 16.01.2020; Aktenzeichen VI R 49/17)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu gestatten, das Feldinventar auch zum 30. Juni 2009 und 30. Juni 2010 nicht zu aktivieren, nachdem der Beklagte, nach erfolgter Aktivierung in den Jahren 2002 bis 2004, für die Vorjahre 2005 bis 2008 eine Nichtaktivierung ausdrücklich genehmigt hatte.

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in den Streitjahren in B hatte, betrieb bereits seit Anfang der 1990er Jahre in C einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Das Wirtschaftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Der Kläger hatte in seinen Bilanzen bis zum Wirtschaftsjahr 2000/2001 das Feldinventar zunächst nicht aktiviert.

Am 10. Juli 2003 reichte der Kläger beim Beklagten die Bilanz für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002, überschrieben als „steuerlicher Jahresabschluss”, ein und aktivierte zum 30. Juni 2002 erstmals ein Feldinventar i.H.v. 707.861,82 EUR. Die Bilanz wurde als Bilanz einer D GbR bezeichnet, obwohl eine GbR nicht vorlag, sondern vielmehr ein Einzelunternehmen des Klägers. Die Aktivierung erfolgte nicht gewinnerhöhend, sondern durch erfolgsneutrale Buchung einer Kapitaldurchbrechung. In den nachfolgend eingereichten Bilanzen zum 30. Juni 2003 und 30. Juni 2004, ebenfalls überschrieben mit „steuerlicher Jahresabschluss”, aktivierte der Kläger das Feldinventar ebenfalls und buchte die sich hieraus ergebenden Bestandsveränderungen jeweils erfolgswirksam. Der Beklagte folgte den parallel auf dieser Basis erstellten und eingereichten Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und erließ zunächst erklärungsgemäße Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2002 bis 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

In der Zeit vom 14. September 2005 bis 7. Oktober 2005 führte das Finanzamt E beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2003 durch. Hierbei stellte es fest, dass der Kläger das Feldinventar in den Bilanzen zum 30. Juni 2002 bis 30. Juni 2004 zutreffend aktiviert hatte. Das Finanzamt beanstandete lediglich die erfolgsneutrale Einbuchung des Feldinventars, indem er die bisher unterbliebene Gewinnerhöhung in der Bilanz zum 30. Juni 2002 dadurch nachholte, dass er die vom Kläger vorgenommene Kapitaldurchbrechung korrigierte. Laut Prüfungsbericht vom 28. November 2005 wurde als Ergebnis der Schlussbesprechung hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen Übereinstimmung erzielt. Gegen die in Umsetzung des Betriebsprüfungsberichtes ergangenen Änderungsbescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen legte der Kläger keinen Einspruch ein.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 genehmigte der Beklagte die Nichtaktivierung von Feldinventar zum 30. Juni 2005 bis 30. Juni 2008 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gem. § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO. Der Kläger unterließ in den Bilanzen ab dem Stichtag 30. Juni 2005 die Aktivierung des Feldinventars.

Die Bilanz zum 30. Juni 2009 nebst der Erklärung...

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