rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus berichtigter Rechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Enthält die in den Geschäftsverkehr gelangte erste Rechnung keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis, lässt sich aus Rechnungen, die der Berichtigung dieser Rechnung dienen sollen, kein Vorsteuerabzug erreichen, wenn die Rechnungen keinen schriftlichen Berichtigungshinweis enthalten und zudem das Rechnungsaustellungsdatum identisch mit dem Datum der ersten Rechnung ist, so dass es an der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen fehlt.

2. Des Weiteren muss erkennbar sein, ob die Abänderung vom Rechnungsaussteller oder einer von ihm beauftragten Person herrührt.

 

Normenkette

UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4, 2 S. 2, § 17 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der C. Objekt … GmbH & Co. KG (C. KG) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Rechtsvorgängerin der C. KG war die C. Objekt Einkaufszentrum L. GmbH & Co. KG bestehend aus dem alleinigen Kommanditisten K. B. sowie der persönlich haftenden und allein zur Geschäftsführung befugten C. Finanzconsult und Grundbesitzverwertungsges. mbH (Komplementärin).

Mit notariellem Vertrag vom 21. März 2001 (UR …/2001) trat unter Umfirmierung in die C. KG der Unternehmer A. H. als weiterer Kommanditist der C. KG bei. Gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen brachte dieser sein mit einem – bis auf das Penthouse im 2. Obergeschoss fertig gestellten (und mit Mängel behafteten) – Hotel bebautes Grundstück …allee in H. in die C. KG ein. Der Besitz sollte mit Vertragsschluss auf die C. KG übergehen. Den Einbringungswert ermittelten die Beteiligten dadurch, dass von dem Verkehrswert des Hotelgrundstücks i.H.v. 4.950.000 DM u.a. Fertigstellungskosten (170.000 EUR) für das umsatzsteuerfreien Umsätzen dienende Penthouse im 2. Obergeschoss abgezogen wurden. Umsatzsteuer wurde im Einbringungsvertrag nicht ausgewiesen. Zu einer Eigentumseintragung auf die C. KG kam es wegen Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien auch in späteren Jahren nicht; im Jahr 2005 wurde das Hotelgrundstück zwangsversteigert.

Ab Juni 2001 verpachtete die C. KG das Hotel an die G. Hotelbetriebs GmbH, bei der A. H. Geschäftsführer war. Im September 2001 trat die A. Hotel H. Betriebs GmbH (Gesellschafter K. B. und Geschäftsführerin S. K.) anstelle des A. H. unter Übernahme dessen Kommanditanteile als Kommanditistin in die C. KG ein und pachtete nunmehr das Hotel von der C. KG. Im Jahr 2002 endete die Geschäftsführertätigkeit von K. B. bei der Komplementärin.

Nach ihrer Sitzverlegung nach E. machte die C. KG nach vorangegangenem Schätzungsbescheid (u.a.) erstmalig in ihrer Umsatzsteuererklärung vom September 2003 einen Vorsteuerbetrag i.H.v. 659.310,34 DM aus dem Kauf des Hotelgrundstückes geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) stimmte der Umsatzsteuererklärung nicht zu und beauftragte stattdessen die Großbetriebsprüfungsstelle des damaligen Finanzamts E.-N. mit der Durchführung einer Betriebsprüfung (Bp). Während der im Jahr 2004 durchgeführten Bp erteilte der damalige Geschäftsführer der Komplementärin der C. KG K. B. zwei Vollmachten. Die erste Vollmacht beinhaltete die Befugnis zur Auskunftserteilung gegenüber der Prüferin und die zweite Vollmacht vom Juni 2004 beinhaltete eine umfassende Vertretungsvollmacht für das Besteuerungsverfahren der C. KG.

In der Arbeitsakte der Prüferin befindet sich eine Kopie einer von A. H. unterschriebenen Rechnung vom 21. März 2001 an die C. KG über den Verkauf des Hotelgrundstückes mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer (im Folgenden 1. Rechnung). Aus dieser in Kopie vorliegenden 1. Rechnung ist ersichtlich, dass handschriftlich der ursprüngliche Nettobetrag i.H.v. 4.950.000 DM in einen Bruttobetrag unter entsprechender Anpassung des Nettobetrages sowie des Umsatzsteuerbetrages abgeändert wurde, so dass ein offen ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 682.758,62 DM verblieb. Der Urheber der Änderungen ist ebenso wenig vermerkt wie der Lieferungszeitpunkt. Ob der Prüferin das Original dieser Rechnung vorlag oder der Prüferin eine Kopie der 1. Rechnung übergeben wurde, ergibt sich nicht aus den vorliegenden Akten. Die in Kopie vorliegende 1. Rechnung war u.a. auch Gegenstand des Prüfungsvermerks 1 vom April 2004, den die Prüferin sowohl der C. KG als auch im Juli 2004 dem den Einbringungsvorgang betreuenden Steuerberater Dr. G. übermittelte. Darin vertrat die Prüferin die Ansicht, dass ein Vorsteuerabzug i.H.v. 659.310,34 DM ausscheide, weil es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) gehandelt habe. Darauf erwiderte K. B. im Oktober 2004 schriftlich u.a., dass die Übergabe des Hotels wesentlich später geregelt worden sei, weil Herr H. das Hotel bis September 2001 weitergeführt habe, das Hotel in einem nicht betriebsfähigem Zustand gewesen sei und auch vernünftige Strukturen zum Betreiben des Ho...

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