Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zusammenveranlagung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine eigetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG.. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Zusammenveranlagung mit dem daraus folgenden Splittingverfahren von Ehegatten auf Lebenspartner nicht wollte.

 

Normenkette

EStG § 32a; GG Art. 3 Abs. 3; Richtlinie 2000/78/EG Art. 1; EStG §§ 26, 26b; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; LPartG § 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.05.2013; Aktenzeichen 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07)

BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 29/06)

BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 29/06)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit dem Beigeladenen, seinem Lebenspartner. Die eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen besteht seit dem 30. August 2001.

Der Kläger erklärte für das Jahr 2001 Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Er stellte dabei einen Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben (Anlage U) und gab an, an den Beigeladenen Barleistungen in Höhe von 27.000,00 DM erbracht zu haben. Der Beigeladene stimmte dem Antrag zu.

Der Beklagte setzte durch Einkommensteuerbescheid vom 12. Juli 2002 eine Einkommensteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 34.832,00 DM (= 17.809,32 Euro) fest. In der Begründung führte die Behörde aus, die Unterhaltsleistungen an den Beigeladenen seien nur als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn sie an den geschiedenen oder dauernd getrennt leben-den Ehegatten gezahlt worden seien.

Dagegen richtete sich der Kläger mit dem am 14. August 2002 eingelegten Einspruch. Er stellte im Einspruchsverfahren einen Antrag auf gemeinsame Veranlagung mit dem Beigeladenen, der im weiteren Verfahren verfolgt werden sollte.

Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14. November 2002 zurückgewiesen. Dabei wurde wegen einer Kürzung bei den Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung die Einkommensteuer auf 35.015,00 DM (= 17.902,89 Euro) erhöht. Zum Antrag auf Zusammenveranlagung heißt es in der Begründung, § 26 Einkommensteuergesetz -EStG- sei auf den Kläger und den Beigeladenen nicht anwendbar. Die Lebenspartnerschaft unterscheide sich wesentlich von einer Ehe. Die Zusammenveranlagung von Lebenspartnern sei im Gesetz nicht vorgesehen.

Mit der am 10. Dezember 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger das Begehren auf Zusammenveranlagung mit dem Beigeladenen weiter.

Zur Begründung trägt er vor, die Unterhaltsverpflichtungen von Lebenspartnern entsprächen denen von Ehegatten. Die gleichwohl fehlende Wahlmöglichkeit verstoße gegen das Gebot der Steuergerechtigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG-. Aus der Unterhaltsverpflichtung der Lebenspartner erwachse eine unvermeidliche Sonderbelastung, die die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindere. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsleistungen gemäß § 33 a EStG berücksichtige diese Minderung nicht in ausreichen-der Weise. Dies zeige sich deutlich angesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen Abzugsmöglichkeit beim so genannten Partnersplitting im nicht zustande gekommenen Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz. Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung sei auch deswegen willkürlich, weil Ehepaare auch im Falle der Kinderlosigkeit die Zusammenveranlagung wählen könnten.

Die Homosexualität verwehre es dem Kläger, eine Ehe einzugehen. Dieses Merkmal komme den Merkmalen des Art. 3 Abs. 3 GG sehr nahe. Dabei sei die Bindung des Gesetzgebers an die Gleichbehandlung der einzelnen Gruppen sehr eng. Die wechselseitige Verantwortung der Lebenspartner sei in vielfacher Hinsicht derjenigen von Ehepaaren gleichgestellt. Insbesondere sei die Wirtschaftsgemeinschaft bei Lebenspartnern in gleichem Maße vorhanden wie bei Ehegatten, bei denen diesem Umstand durch die Möglichkeit der Zusammenveranlagung Rechnung getragen werde. Lebenspartner müssten insoweit gleich behandelt werden, zumal sie es nicht selbst zu verantworten hätten, dass sie keine Ehe eingehen könnten.

Art. 6 GG könne die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Zusammenlebende Lebenspartner könnten nicht einmal das Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Anspruch nehmen. Damit würden sie unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG schlechter gestellt als getrennt lebende oder gar geschiedene Ehepartner.

Durch Schaffung eines neuen Familienstandes sei eine Lücke im Gesetz entstanden, die vom Gericht selber im Wege der Analogie zu schließen sei.

Das Gericht habe auch europarechtlich die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbots der Diskriminierung zu gewährleisten. Dies gelte erst recht für die sexuelle Identität. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs -EuGH- zur Altersdiskriminierung sei auf die Diskriminierung wegen der sexuellen Identität zu übertragen, zumal sich das Problem der Drittwirkung im S...

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