rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht bei Fernwärmeversorgung auch fremder Grundstücke durch ein ansonsten grundstücksverwaltendes Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Versorgt die Steuerpflichtige von einer sich auf ihrem Grundstück befindlichen Übergabe-/Verteilerstation aus nicht nur eigene Grundstücke, sondern auch angrenzende Grundstücke eines anderen Eigentümers mit Fernwärme, stellt zwar nicht die Versorgung der eigenen, dafür aber die Versorgung fremder Grundstücke mit Fernwärme eine zur Nichtanwendbarkeit der erweiterten Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führende gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit dar. Die Fernwärmeversorgung fremder Grundstücke ist weder eine unschädliche Sonderleistung, die als wirtschaftlich sinnvoll gestaltete eigene Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden kann, noch erfüllt sie den Tatbestand der Betreuung von Wohnungsbauten im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

2. Durch die Versorgung fremder Nachbargrundstücke wird keine gewerbliche Gesamttätigkeit der Steuerpflichtigen begründet, wenn die Versorgung der fremden Gebäude nicht unlösbar mit der Versorgung der eigenen Gebäude verbunden ist. Die Annahme einer gemischten Tätigkeit aus Vermietung und Fernwärmeversorgung scheidet daher aus.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2, 4, § 2 Abs. 2 S. 1; GewStDV § 8

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für den Veranlagungszeitraum 2012.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B…-straße 5, 7 und 9 in C..

Ursprünglich firmierte die Klägerin unter D. GmbH, bis die Firma am 20.02.2015 in A. GmbH geändert wurde.

Durch Vertrag vom 24.11.2011 veräußerte die Klägerin Grundstücke, die unmittelbar an das in ihrem Eigentum stehende Grundstück B.-straße 9 angrenzen. Auf dem Grundstück B…-straße 9 befand sich eine Übergabe-/Verteilerstation für Fernwärme, die der Versorgung des eigenen Grundstücks der Klägerin im B…-straße 5-9 (ungerade) und der Versorgung der angrenzenden Grundstücke im Eigentum der E… GmbH diente. Die Fernwärme wurde zur Heizung und Warmwasserversorgung von Wohnungen der Klägerin und anderer Eigentümer eingesetzt. Von der Fernwärmestation auf dem Grundstück der Klägerin verlief eine Versorgungsleitung zu einem benachbarten Grundstück, von dem aus die Wärme über verschiedene Übergabestationen auf die Gebäude verteilt wurde. Ein von dem Fernwärmeanschluss der Klägerin unabhängiger Anschluss der Nachbargrundstücke bestand nicht. Eine technische Trennung der Fernwärmeversorgung war möglich. Jedoch wäre die Fernwärmestation der Klägerin dann weiterhin in die Versorgung der anderen Grundstücke eingebunden. Die technische Trennung würde die Bestellung einer Grunddienstbarkeit durch die Klägerin erforderlich machen sowie nach – Schätzung der Klägerin – Gesamtkosten in Höhe von 100.000 EUR verursachen.

Die rechtliche Grundlage für die Fernwärmeversorgung bildete die Vereinbarung mit der E. GmbH vom 5.08.2013, in der unter anderem die folgenden Regelungen enthalten waren:

Präambel

… Auf dem im Eigentum des Lieferanten stehenden Teilflurstücks „B.-straße 5,7 und 9”) befindet sich eine Übergabe-/Verteilerstation für Fernwärme im B…-straße 9. Der Abnehmer bezieht seit dem 01.01.2012 von dieser Übergabe-Verteiler-station die für die Versorgung seiner Grundstücke bzw. Gebäudekomplexe benötigte Wärmemenge.

§ 1 Übergabe-Verteilerstation

Der Lieferant ist Eigentümer des Grundstücks B.-straße 5, 7 und 9 in C.. Aus der Übergabe-/Verteilerstation für Fernwärme werden folgende Gebäude mit Wärme für Raumheizung und Warmwasser versorgt: (vgl. auch beigefügten Lageplan – Anhang 1)

B.-straße 5-9 Heizfläche:

3.934,72 m²

B.-straße 13-17 Heizfläche:

1.464,16 m²

B.-straße 8-14 Heizfläche:

2.220,48 m²

B.-straße 16-20 Heizfläche:

1.464,15 m²

F.-straße 53-57 Heizfläche:

1.463,89 m²

F.-straße 61-65 Heizfläche:

1.464,15 m².

§ 2 Lieferpflicht

(1) Der Lieferant leitet während der Laufzeit dieses Vertrages (vgl. § 7) durch die in § 1 beschriebene Übergabe-/Verteilerstation Wärme für die Gebäude des Abnehmers (vgl. § 1) auf dem versorgten Grundstück zu. Die Wärmelieferung erfolgt für die eigenen Zwecke des Abnehmers, d.h. für die Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der versorgten Gebäudekomplexe und Räumlichkeiten. Die Wärme dient der Raumheizung und der Warmwasserversorgung.

§ 3 Pflichten des Abnehmers

(1) Der Abnehmer ist verpflichtet, während der Dauer dieses Vertrages Wärme nur aus der Übergabe-Verteilerstation zu beziehen, solange der Lieferant Wärme zuleiten kann. Er verzichtet ausdrücklich darauf, eigene Wärmeerzeugungsanlage zu betreiben oder von dr...

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